Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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dem gemeinschaftlichen Eigentum gemäß<br />
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zuzuordnen.<br />
OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2003 —<br />
2 Wx 73/01 (LG Hamburg — 318 T<br />
183/00)<br />
Siehe auch: Erfassungsgerät, Gasuhr, Wärmemengenzähler<br />
Wechselsprechanlage<br />
Wechselsprechanlagen sind lt. Kahlen gemeinschaftliches<br />
Eigentum, jedoch nur bis zum Übergang<br />
ins <strong>Sondereigentum</strong>.<br />
Siehe auch: Klingel-/Gegensprechanlage/Türsprechanlagen<br />
Wintergarten<br />
Wintergärten gehören zum<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, da<br />
diese gem. § 5 WEG<br />
nämlich nicht verändert,<br />
beseitigt oder eingefügt<br />
werden können, ohne dass<br />
die äußere Gestaltung des<br />
Gebäudes verändert wird. Die Wintergärten gehören<br />
lt. AG. Bonn zur Fassade, zudem sind sie für<br />
Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich.<br />
Weil & 5 WEG zwingendes Recht ist, können die<br />
konstruktiven Teile der Wintergärten kein <strong>Sondereigentum</strong><br />
sein.<br />
Beschluss AG Bonn 28 II 7/00 WEG vom<br />
11.9.2000<br />
Lt. OLG Köln sind auch Außenkonstruktionsteile<br />
von verglasten Wintergärten sind Bestandteile des<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentums (OLG Köln v. 21.11.<br />
2001 ). Ein wintergartenähnlicher Glasvorbau ist allerdings<br />
nicht "Fenstern" gleichzustellen (BayOblG<br />
v. 23.5.2002, 2Z BR 19/02, ZMR 2002, 846).<br />
Wohngebäude<br />
<strong>Sondereigentum</strong> kann an sämtlichen Räumen eines<br />
von mehreren Gebäuden begründet werden, die sich<br />
als Wohnungseigentumsanlage auf demselben<br />
Grundstück befindet.<br />
Eine Erstreckung des <strong>Sondereigentum</strong>s auf die konstruktiven<br />
Bestandteile des Gebäudes ist jedoch<br />
ausgeschlossen (BGH. Beschl. v 3.4. 1968, V ZB<br />
14/6% dort m.wN.).<br />
Daher kann zwar an einer Doppelhaushälfte oder an<br />
an einem Reiheneigenheim Wohnungseigentum begründet<br />
werden, das <strong>Sondereigentum</strong> erstreckt sich<br />
in einem solchen Fall aber nur auf die Räume, wäh-<br />
Seite 58 von 60<br />
rend sämtliche konstruktiven Bestandteile grundsätzlich<br />
gemeinschaftliches Eigentum bleiben.<br />
Wohnungseingangstür<br />
Den wenigsten ist bekannt, dass die<br />
Wohnungsabschlusstür zum gemeinschaftlichen<br />
Eigentum gehört (LG<br />
Flensburg, DWE 1989, 70 f.). Sorgt<br />
sie doch wie die Außenwände für die<br />
vorgeschriebene Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2<br />
WEG), damit überhaupt <strong>Sondereigentum</strong> begründet<br />
werden kann. So auch Kahlen Praxiskommentar<br />
„Wohnungseigentumsgesetz.<br />
Weiterhin kommt hinzu, dass die Wohnungsabschlusstür<br />
im Rahmen der einheitlichen äußeren<br />
Gestaltung der Treppenhäuser nicht verändert (auch<br />
farblich) werden darf.<br />
Ob nun Beschläge, Dichtungen und Schlösser dem<br />
Sonder- oder <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zuzuordnen<br />
sind, ist eine Frage der Auslegung der nicht klaren<br />
gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Lt. RA. Bub gehören die Außenseite der Wohnungseingangstüren<br />
mit Rahmen und Schloss zum<br />
Hausflur (LG Stuttgart Rpßeger 1973, 401) und<br />
zum Freien (LG Flensburg DWE 1989, 70); zum<br />
gemeinschaftlichen Eigentum.<br />
Kommentar Dr. Riecke über Wohnungseingangstür:<br />
Hier vertritt lediglich das OLG Düsseldorf<br />
(OLG Düsseldorf, 4.1.2002, ZMR 2002,<br />
445) die Auffassung, dass es sich insoweit um ein<br />
sondereigentumsfähiges Bauteil handelt. Die ganz<br />
herrschende Auffassung (vgl. Riecke/Vogel, ZMR<br />
2003, 89) geht von zwingendem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
aus. Dieser Entscheidung des OLG Düsseldorfs<br />
kann- mit Vogel (BTR 2003, Heft 1, Rechtsprechungsübersicht)<br />
durchaus als eine Art Ausreißer<br />
bezeichnet werden. Zum Glück gibt es in der<br />
Bundesrepublik nur wenige Notare, die auf die unglückliche<br />
Idee verfallen, die Wohnungsabschlusstür<br />
- sollte dies überhaupt möglich sein - zum <strong>Sondereigentum</strong><br />
zu erklären. Trotzdem kann man mit<br />
der Entscheidung des OLG Düsseldorf leben, weil<br />
das Gericht selbst bei <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit der<br />
Wohnungsabschlusstür zum Treppenhaus hin eine<br />
optische und farblich weitestgehend angepasste Tür<br />
voraussetzt, um einen das unvermeidliche Maß übersteigenden<br />
optischen Nachteil für die übrigen<br />
Wohnungseigentümer verneinen zu können. Im Übrigen<br />
hatte das OLG Düsseldorf selbst (OLG Düsseldorf,<br />
10.9.1999, NZM 2000,193) die Wohnungseingangstür<br />
/ Wohnungsabschlusstür gem. § 1<br />
Abs. 5 WEG grundsätzlich dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
zugerechnet.<br />
Empfehlung:<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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