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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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dem gemeinschaftlichen Eigentum gemäß<br />

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zuzuordnen.<br />

OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2003 —<br />

2 Wx 73/01 (LG Hamburg — 318 T<br />

183/00)<br />

Siehe auch: Erfassungsgerät, Gasuhr, Wärmemengenzähler<br />

Wechselsprechanlage<br />

Wechselsprechanlagen sind lt. Kahlen gemeinschaftliches<br />

Eigentum, jedoch nur bis zum Übergang<br />

ins <strong>Sondereigentum</strong>.<br />

Siehe auch: Klingel-/Gegensprechanlage/Türsprechanlagen<br />

Wintergarten<br />

Wintergärten gehören zum<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, da<br />

diese gem. § 5 WEG<br />

nämlich nicht verändert,<br />

beseitigt oder eingefügt<br />

werden können, ohne dass<br />

die äußere Gestaltung des<br />

Gebäudes verändert wird. Die Wintergärten gehören<br />

lt. AG. Bonn zur Fassade, zudem sind sie für<br />

Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich.<br />

Weil & 5 WEG zwingendes Recht ist, können die<br />

konstruktiven Teile der Wintergärten kein <strong>Sondereigentum</strong><br />

sein.<br />

Beschluss AG Bonn 28 II 7/00 WEG vom<br />

11.9.2000<br />

Lt. OLG Köln sind auch Außenkonstruktionsteile<br />

von verglasten Wintergärten sind Bestandteile des<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentums (OLG Köln v. 21.11.<br />

2001 ). Ein wintergartenähnlicher Glasvorbau ist allerdings<br />

nicht "Fenstern" gleichzustellen (BayOblG<br />

v. 23.5.2002, 2Z BR 19/02, ZMR 2002, 846).<br />

Wohngebäude<br />

<strong>Sondereigentum</strong> kann an sämtlichen Räumen eines<br />

von mehreren Gebäuden begründet werden, die sich<br />

als Wohnungseigentumsanlage auf demselben<br />

Grundstück befindet.<br />

Eine Erstreckung des <strong>Sondereigentum</strong>s auf die konstruktiven<br />

Bestandteile des Gebäudes ist jedoch<br />

ausgeschlossen (BGH. Beschl. v 3.4. 1968, V ZB<br />

14/6% dort m.wN.).<br />

Daher kann zwar an einer Doppelhaushälfte oder an<br />

an einem Reiheneigenheim Wohnungseigentum begründet<br />

werden, das <strong>Sondereigentum</strong> erstreckt sich<br />

in einem solchen Fall aber nur auf die Räume, wäh-<br />

Seite 58 von 60<br />

rend sämtliche konstruktiven Bestandteile grundsätzlich<br />

gemeinschaftliches Eigentum bleiben.<br />

Wohnungseingangstür<br />

Den wenigsten ist bekannt, dass die<br />

Wohnungsabschlusstür zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum gehört (LG<br />

Flensburg, DWE 1989, 70 f.). Sorgt<br />

sie doch wie die Außenwände für die<br />

vorgeschriebene Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2<br />

WEG), damit überhaupt <strong>Sondereigentum</strong> begründet<br />

werden kann. So auch Kahlen Praxiskommentar<br />

„Wohnungseigentumsgesetz.<br />

Weiterhin kommt hinzu, dass die Wohnungsabschlusstür<br />

im Rahmen der einheitlichen äußeren<br />

Gestaltung der Treppenhäuser nicht verändert (auch<br />

farblich) werden darf.<br />

Ob nun Beschläge, Dichtungen und Schlösser dem<br />

Sonder- oder <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zuzuordnen<br />

sind, ist eine Frage der Auslegung der nicht klaren<br />

gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Lt. RA. Bub gehören die Außenseite der Wohnungseingangstüren<br />

mit Rahmen und Schloss zum<br />

Hausflur (LG Stuttgart Rpßeger 1973, 401) und<br />

zum Freien (LG Flensburg DWE 1989, 70); zum<br />

gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

Kommentar Dr. Riecke über Wohnungseingangstür:<br />

Hier vertritt lediglich das OLG Düsseldorf<br />

(OLG Düsseldorf, 4.1.2002, ZMR 2002,<br />

445) die Auffassung, dass es sich insoweit um ein<br />

sondereigentumsfähiges Bauteil handelt. Die ganz<br />

herrschende Auffassung (vgl. Riecke/Vogel, ZMR<br />

2003, 89) geht von zwingendem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

aus. Dieser Entscheidung des OLG Düsseldorfs<br />

kann- mit Vogel (BTR 2003, Heft 1, Rechtsprechungsübersicht)<br />

durchaus als eine Art Ausreißer<br />

bezeichnet werden. Zum Glück gibt es in der<br />

Bundesrepublik nur wenige Notare, die auf die unglückliche<br />

Idee verfallen, die Wohnungsabschlusstür<br />

- sollte dies überhaupt möglich sein - zum <strong>Sondereigentum</strong><br />

zu erklären. Trotzdem kann man mit<br />

der Entscheidung des OLG Düsseldorf leben, weil<br />

das Gericht selbst bei <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit der<br />

Wohnungsabschlusstür zum Treppenhaus hin eine<br />

optische und farblich weitestgehend angepasste Tür<br />

voraussetzt, um einen das unvermeidliche Maß übersteigenden<br />

optischen Nachteil für die übrigen<br />

Wohnungseigentümer verneinen zu können. Im Übrigen<br />

hatte das OLG Düsseldorf selbst (OLG Düsseldorf,<br />

10.9.1999, NZM 2000,193) die Wohnungseingangstür<br />

/ Wohnungsabschlusstür gem. § 1<br />

Abs. 5 WEG grundsätzlich dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

zugerechnet.<br />

Empfehlung:<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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