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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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die Regel — (BavObLG WE 1989. 59 zu einem<br />

Gestattungsbeschluss, so können die zustimmenden<br />

Wohnungseigentümer die Geräte auf eigene Kosten<br />

anschaffen, betreiben und allein nutzen. §§ 22 Abs.<br />

1 Satz 2,16 Abs. 3 WEG.<br />

Die Ersatzbeschaffung vorhandener Geräte in technisch<br />

einwandfreiem und modernem Zustand gehört<br />

hingegen zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer<br />

Instandhaltung und Instandsetzung (BavObLG<br />

DWE i98~ 99) zu der der Verwalter als Maßnahme<br />

der laufenden Verwaltung auch ohne Mehrheitsbeschluss<br />

berechtigt ist (BavObLG NJW 1979.<br />

2296).<br />

Steht eine Waschmaschine im <strong>Sondereigentum</strong> so<br />

ist sie innerhalb der Wohnung aufzustellen, es sei<br />

denn, dass eine Aufstellung in gemeinschaftlichen<br />

Räumen ausdrücklich gestattet ist. Den jeweiligen<br />

Eigentümer trifft dann eine Verkehrssicherungspftlicht,<br />

die übrigen Wohnungseigentümer vor<br />

Überlaufsschäden zu schützen (OLG Düsseldorf<br />

MBl NRW 1972. 69). Die Aufstellung einer<br />

Wasch- und Trockenmaschine in einem im <strong>Sondereigentum</strong><br />

stehenden Wirtschaftskeller ohne Abwasserleitung<br />

und ohne Abluftöffnung kann durch<br />

Mehrheitsbeschluss verboten werden (OLG Düsseldorf<br />

DWE 1985, 196)<br />

Wasserrohr-/leitung<br />

Wir auch alle anderen Versorgungsleitungen stehen<br />

lt. Kahlen Wasserrohre und Wasserleitungen als<br />

Hauptversorgungsleitungen zwingend im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum. Ab Abzweigung in die <strong>Sondereigentum</strong>sräume<br />

sind sie jedoch regelmäßig dem<br />

<strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen.<br />

Zu den im Einzelfall unterschiedlichen Auffassungen<br />

vgl. Hauptversorgungsleitung.<br />

Siehe auch: Abflussrohr. Anschlussleitung. Hauptversorgungsleitung,<br />

dort m. w N.<br />

Wasseruhren-/zähler<br />

- Nachträglicher Einbau (WEG)<br />

Wasseruhren sind gemeinschaftliches<br />

Eigentum, wenn<br />

sie im Innenverhältnis der<br />

Wohnungseigentümerge -<br />

meinschaft der Erfassung<br />

und der Abrechnung des<br />

Wasserverbrauchs gemäß § 16 Abs. 2 WEG dienen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn sie sich im Bereich des<br />

<strong>Sondereigentum</strong>s befinden.<br />

Unter Hinweis auf "gerechte" Kostenverteilung<br />

wird häufig der nachträgliche Einbau von Wasseruhren<br />

verlangt. Da es sich meist um eine Änderung<br />

der Kostenverteilung laut <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung<br />

handelt, muss die Versammlung grundsätzlich zwei<br />

Voraussetzungen schaffen:<br />

Seite 57 von 60<br />

1. Allstimmiger Beschluss über bauliche Veränderungen<br />

für den Uhreneinbau sowie<br />

2. Allstimmiger Beschluss über die Änderung<br />

der Kostenverteilung laut <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung.<br />

Sofern nicht alle Miteigentümer (d.h. auch die, die<br />

nicht in der Versammlung anwesend sind) zustimmen,<br />

sind die rechtlichen Voraussetzungen für die<br />

Umstellung nicht geschaffen und es bleibt bei der<br />

bisherigen Kostenverteilung. Kommentare: Wasseruhren<br />

sind gemeinschaftliches Eigentum,<br />

wenn sie im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

der Erfassung und der Abrechnung<br />

des Wasserverbrauchs gemäß § 16 Abs. 2<br />

WEG liegen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich im<br />

Bereich des <strong>Sondereigentum</strong>s befinden. (Volker<br />

Bielefeld – „Der Wohnungseigentümer“:) So auch<br />

Marcel M. Sauren – „Wohnungseigentumsgesetz“<br />

Verlag C.H. Beck: Erfassungsgeräte (=zur Ermittlung<br />

des Verbrauchs von Versorgungsleitungen, z.<br />

B. Gas- und Wasseruhren) sind <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

wenn die ermittelten Ergebnisse der Abrechnung<br />

der Gemeinschaft im Innenverhältnis dienen<br />

(<strong>KG</strong> WE 1994, 52).Deckert - „Die Eigentumswohnung“<br />

Verlag Wirtschaft – Recht und Steuern<br />

(WRS-Verlag)<br />

Wasseruhren (eichpflichtige Kaltwasserzähler)<br />

sind <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum – wie alle Mess- und<br />

Erfassungsgeräte für eine systemkonforme, einheitliche<br />

verbrauchsabhängige Abrechnung – (ebenso<br />

Augustin, § 5 Rdn. 63, Korfu, DWE 85, 64 und zuletzt<br />

überzeugend Bielefeld, DWE 4/1990, 126 f.<br />

m.w.N.),<br />

Urteile:<br />

Beschließen die Wohnungseigentümer<br />

unter Berufung auf die unverhältnismäßig<br />

hohen Kosten, die<br />

Anbringung von Warmwasserzählern<br />

zu unterlassen, weil die Kosten für Anbringung<br />

und laufenden Unterhalt höher sind als die zu erwartenden<br />

Einsparungen, widerspricht ein solcher<br />

Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Verwaltung. BayObLG, Beschluss vom 13.April<br />

1989, 2Z69/88 WE 1990/136<br />

• Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiterbenutzung<br />

eichpflichtige Wärme- oder<br />

Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte<br />

nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, widerspricht<br />

den Grundsätzen Ordnungsmäßiger<br />

Verwaltung. BayObLG, Beschluss vom<br />

26.März 1998, 2ZBR154/97 MDR<br />

1998/708 = WM 1998/371 = NZM<br />

1998/486 = GE 1998/908 = ZMR<br />

1998/508<br />

• Auch Wasserzähler, die den individuellen<br />

Verbrauch des <strong>Sondereigentum</strong>s erfassen<br />

sollen und in den zu <strong>Sondereigentum</strong> erklärten<br />

Räumen installiert werden, sind<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

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