Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Wärmedämmung<br />
Wärmedämmung unter einer Dachterrasse ist notwendig<br />
lt. Kahlen gemeinschaftliches Eigentum<br />
(BayObLG, DG 1989, 1161 f.)<br />
Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung<br />
unter einer Dachterrasse gehören zum<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (Bayerisches Oberstes<br />
Landesgericht, NJW-RR 89, Seite 1293)<br />
Siehe auch: Terrasse / Balkon/Wärmeschutz /<br />
Feuchtigkeitsisolierung<br />
Wärmeversorgung<br />
Die Heizungsanlage eines Mehrfamilienhauses<br />
ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, so<br />
dass die Grundstückseigentümer (hier Wohnungseigentümergemeinschaft)<br />
auch Eigentümer<br />
der Heizungsanlage sind. (OLG Rostock 7 11<br />
91/02)<br />
Siehe auch: Heizung<br />
Wärmeschutz<br />
Die Bauteile einer Wohnanlage, die dem Wärmeschutz<br />
dienen, gehören zwingend zum gemeinschaftlichen<br />
Eigentum. Bei Wärmeschutzmängeln<br />
ist zunächst einmal bei einer neu hergestellten Eigentumswohnung<br />
an die Durchsetzung von —*<br />
Gewährleistungsansprüchen gegen den —* Bauträger<br />
zu denken. Ansonsten hat jeder Eigentümer<br />
im Rahmen der Grundsätze der ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung einen Rechtsanspruch darauf, dass bei<br />
Wärmeschutzfehlern im Gebäude durch die —><br />
Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechende<br />
Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden.<br />
Kommt es z. B. zu Schimmelbildung. also zu Schäden<br />
in der Eigentumswohnung aufgrund mangelhaften<br />
Wärmeschutzes, so ist auf jeden Fall der<br />
Wärmeschutz zu verbessern. Kommt es zu keinen<br />
Schäden, hat jeder Eigentümer nur Anspruch auf<br />
denjenigen Wärmeschutz, der im Zeitpunkt des<br />
Entsetzens der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
den anerkannten Regeln der Technik entsprach.<br />
Bei ohnehin anstehenden Sanierungsmaßnahmen<br />
im Bereich von Bauteilen, die dem Wärmeschutz<br />
dienen, entspricht es —* ordnungsgemäßer Verwaltung<br />
im Rahmen der Grundsätze der sog. modernisierenden<br />
Instandsetzung, dass auch der Wärmeschutz<br />
verbessert wird. Hierüber haben allerdings<br />
die Eigentümer mit Mehrheit zu entscheiden.<br />
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Wand-/Holzverkleidungen Lichthof<br />
/<br />
Die Holzverkleidung im Bereich des Lichthofes eines<br />
Wohnungseigentümers gehört nicht zum gemeinschaftlichen<br />
Eigentum, sondern steht in dessen<br />
<strong>Sondereigentum</strong>. Die Holzverkleidung ist eine<br />
Wandverkleidung und gehört folglich nicht zur Fassade<br />
des Hauses.<br />
Amtsgericht Flensburg, Beschluss vom<br />
29.10.2002, Az.: 69 II 260/02:<br />
Wandschrank<br />
Wandschränke sind lt. Kahlen wie Einbauschränke<br />
<strong>Sondereigentum</strong>.<br />
Siehe auch: Einbauschrank<br />
Wandverputz<br />
Ebenso wie der Wandverputz gilt jedoch der Deckenverputz<br />
als <strong>Sondereigentum</strong> im Sinne von § 5<br />
Abs. 1 WEG.<br />
Warmwasserbehälter<br />
Warmwasserbehälter im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
sind <strong>Sondereigentum</strong>.<br />
Waschmaschine Trockenmaschine,<br />
Bügler<br />
Waschmaschinen, Trockenmaschinen,<br />
Bügler können im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum stehen, wenn sie bereits<br />
zum Zeitpunkt der Fertigstellung<br />
angeschafft und gemäß Teilungserklärung<br />
zum gemeinschaftlichen Eigentum erklärt<br />
worden sind. (BayObLGNJW 1975, 2296)<br />
Die turnusmäßige Nutzung kann lt. RA. Bub durch<br />
Gebrauchsregelungen, z. B. in der Hausordnung<br />
näher bestimmt werden (BayObLGZ 1972, 113);<br />
dabei muss berufstätigen Wohnungseigentümern<br />
die Benutzung am späten Nachmittag oder Abend<br />
möglich sein (<strong>KG</strong> GE 1985, 305). Die Erstbeschaffung<br />
stellt eine Aufwendung dar, die über die ordnungsmäßige<br />
Instandhaltung und Instandsetzung<br />
des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § ~‚ Abs.<br />
1 WEG hinausgeht und deshalb der Zustimmung aller<br />
Eigentümer bedarf (BavObLGZ 1977, 89).<br />
Werden die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer<br />
nicht unzumutbar durch die Geräteaufstellung<br />
iSd § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt — dies ist<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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