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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Wärmedämmung<br />

Wärmedämmung unter einer Dachterrasse ist notwendig<br />

lt. Kahlen gemeinschaftliches Eigentum<br />

(BayObLG, DG 1989, 1161 f.)<br />

Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung<br />

unter einer Dachterrasse gehören zum<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (Bayerisches Oberstes<br />

Landesgericht, NJW-RR 89, Seite 1293)<br />

Siehe auch: Terrasse / Balkon/Wärmeschutz /<br />

Feuchtigkeitsisolierung<br />

Wärmeversorgung<br />

Die Heizungsanlage eines Mehrfamilienhauses<br />

ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, so<br />

dass die Grundstückseigentümer (hier Wohnungseigentümergemeinschaft)<br />

auch Eigentümer<br />

der Heizungsanlage sind. (OLG Rostock 7 11<br />

91/02)<br />

Siehe auch: Heizung<br />

Wärmeschutz<br />

Die Bauteile einer Wohnanlage, die dem Wärmeschutz<br />

dienen, gehören zwingend zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum. Bei Wärmeschutzmängeln<br />

ist zunächst einmal bei einer neu hergestellten Eigentumswohnung<br />

an die Durchsetzung von —*<br />

Gewährleistungsansprüchen gegen den —* Bauträger<br />

zu denken. Ansonsten hat jeder Eigentümer<br />

im Rahmen der Grundsätze der ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung einen Rechtsanspruch darauf, dass bei<br />

Wärmeschutzfehlern im Gebäude durch die —><br />

Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechende<br />

Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden.<br />

Kommt es z. B. zu Schimmelbildung. also zu Schäden<br />

in der Eigentumswohnung aufgrund mangelhaften<br />

Wärmeschutzes, so ist auf jeden Fall der<br />

Wärmeschutz zu verbessern. Kommt es zu keinen<br />

Schäden, hat jeder Eigentümer nur Anspruch auf<br />

denjenigen Wärmeschutz, der im Zeitpunkt des<br />

Entsetzens der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

den anerkannten Regeln der Technik entsprach.<br />

Bei ohnehin anstehenden Sanierungsmaßnahmen<br />

im Bereich von Bauteilen, die dem Wärmeschutz<br />

dienen, entspricht es —* ordnungsgemäßer Verwaltung<br />

im Rahmen der Grundsätze der sog. modernisierenden<br />

Instandsetzung, dass auch der Wärmeschutz<br />

verbessert wird. Hierüber haben allerdings<br />

die Eigentümer mit Mehrheit zu entscheiden.<br />

Seite 56 von 60<br />

Wand-/Holzverkleidungen Lichthof<br />

/<br />

Die Holzverkleidung im Bereich des Lichthofes eines<br />

Wohnungseigentümers gehört nicht zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum, sondern steht in dessen<br />

<strong>Sondereigentum</strong>. Die Holzverkleidung ist eine<br />

Wandverkleidung und gehört folglich nicht zur Fassade<br />

des Hauses.<br />

Amtsgericht Flensburg, Beschluss vom<br />

29.10.2002, Az.: 69 II 260/02:<br />

Wandschrank<br />

Wandschränke sind lt. Kahlen wie Einbauschränke<br />

<strong>Sondereigentum</strong>.<br />

Siehe auch: Einbauschrank<br />

Wandverputz<br />

Ebenso wie der Wandverputz gilt jedoch der Deckenverputz<br />

als <strong>Sondereigentum</strong> im Sinne von § 5<br />

Abs. 1 WEG.<br />

Warmwasserbehälter<br />

Warmwasserbehälter im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

sind <strong>Sondereigentum</strong>.<br />

Waschmaschine Trockenmaschine,<br />

Bügler<br />

Waschmaschinen, Trockenmaschinen,<br />

Bügler können im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum stehen, wenn sie bereits<br />

zum Zeitpunkt der Fertigstellung<br />

angeschafft und gemäß Teilungserklärung<br />

zum gemeinschaftlichen Eigentum erklärt<br />

worden sind. (BayObLGNJW 1975, 2296)<br />

Die turnusmäßige Nutzung kann lt. RA. Bub durch<br />

Gebrauchsregelungen, z. B. in der Hausordnung<br />

näher bestimmt werden (BayObLGZ 1972, 113);<br />

dabei muss berufstätigen Wohnungseigentümern<br />

die Benutzung am späten Nachmittag oder Abend<br />

möglich sein (<strong>KG</strong> GE 1985, 305). Die Erstbeschaffung<br />

stellt eine Aufwendung dar, die über die ordnungsmäßige<br />

Instandhaltung und Instandsetzung<br />

des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § ~‚ Abs.<br />

1 WEG hinausgeht und deshalb der Zustimmung aller<br />

Eigentümer bedarf (BavObLGZ 1977, 89).<br />

Werden die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer<br />

nicht unzumutbar durch die Geräteaufstellung<br />

iSd § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt — dies ist<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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