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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Schneeschippe, Handwerkszeug des Hausmeisters;<br />

b) Früchte des Grundstücks (z.B. Obstbaum);<br />

c) Bargeld, <strong>Gemeinschafts</strong>kasse, Rückstellung,<br />

lnstandhaltungstücklagen, Forderungen (z.B.<br />

aus der Vermietung von <strong>Gemeinschafts</strong>räumen);<br />

d) und Verwaltungsunterlagen etc.<br />

Die einzelnen Vermögensgegenstände gehören<br />

nach zutreffender Auffassung nicht zum GB, sondern<br />

an jedem Gegenstand wird eine Gemeinschaft<br />

gem. §§ 741ff. BGB gebildet (BayObLGZ 1984,<br />

198, 205ff.; Sauren Rptleger 1985, 263; a.A. <strong>KG</strong><br />

ZMR 1988, 272, einschränkend für sog. Treugut bei<br />

Ersatzanspruch aus Darlehen WE 1994, 338). Das<br />

entscheidende Argument für die von Weitnauer (§ 1<br />

Anm. 4ff.) begründete Meinung besteht darin, dass<br />

bei Erwerb eines WE die Schulden des Veräußerers<br />

nicht übergehen. Dann kann aber auch das Verwaltungsvermögen<br />

inkl. Forderungen nicht auf den<br />

Erwerber übergehen. Ansonsten wäre jemand zu<br />

Lasten der WEerGem ungerechtfertigt bereichert.<br />

Diese Auffassung ist allerdings schwierig in das<br />

System einzufügen (vgl. Sauren PiG 27, 280ff),<br />

Bärmann (DWE 1986, 6) spricht sogar deshalb von<br />

einer Unverwaltbarkeit Hilfreich ist die Auffassung<br />

(Palandt Rdnr. 14), dass für die Verwaltung des<br />

Verwaltungsvermögens „stillschweigend‘ die Regelungen<br />

der §§ 20ff übernommen werden, was aber<br />

rechtssystematisch äußerst bedenklich ist (Sauren<br />

PiG 27, 280ff).<br />

Abbedingung: Es ist möglich durch Vereinbarung das<br />

Verwaltungsvermögen zum GE zu erklären. Bei Verkauf<br />

soll es als Zubehör übergehen (OLG Düsseldorf NJW-<br />

RR 1994, 1038; zweifelhaft hier gegenüber wohl Bay-<br />

ObLG v. 29. 9. 1994 2 ZBR 81/94 für Traktor und Hofkehrmaschine:<br />

Bruchteilsgemeinschaft)<br />

Versorgungsleitungen<br />

Leitungen dienen der Ver-/Entsorgung von Wasser,<br />

Energie (Heizung und Strom) im und außerhalb des<br />

Gebäudes. Die Zuständigkeiten im Wohnungseigentum<br />

trennen sich je nach Sonder- und <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Das <strong>Sondereigentum</strong> und damit die Zuständigkeit<br />

des einzelnen Wohnungseigentümers beginnt ab<br />

Abzweigung bzw. Stromzähler der Stadtwerke von<br />

der gemeinsam versorgenden Hauptleitung (<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum).<br />

Dies gilt für Frisch- und Abwasser, Klingel-<br />

/Türsprechanlagen, Antennenanschlüsse usw.<br />

Seite 55 von 60<br />

<strong>Sondereigentum</strong>sfähig sind die Anschlüsse im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

Siehe hierzu: Diele, Flur<br />

Vestibül<br />

Vordach<br />

Vordächer gehören zwingend<br />

zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

Vorhalle<br />

Als Eingangshalle zur Wohnungseigentumsanlage<br />

stehen Vorhallen zwingend im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum. (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums,<br />

Rdn. 112).<br />

Vorkaufsrecht<br />

Vorkaufsrechte der anderen Wohnungseigentümer<br />

können nicht gemäß § 5 Abs. 4 WEG zum Inhalt<br />

des <strong>Sondereigentum</strong>s gemacht und in das Grundbuch<br />

eingetragen werden (HansOLG Bremen,<br />

Beschl. vom 25.5.1977, 1 W 18/77a).<br />

Wärmemengenzähler<br />

Es handelt sich um Durchflussmesser,<br />

die an der Abzweigung<br />

von der Hauptleitung in den jeweiligen<br />

Räumen zur Wärmemessung<br />

montiert sind. Die Geräte erfüllen<br />

die Auflagen des Bundeseichgesetzes und müssen<br />

alle 5 Jahre nachgeeicht werden. Der Einbau von<br />

Zählern stellt eine bauliche Veränderung dar.<br />

Wärmemengenzähler dienen als Verbrauchserfassungsgeräte<br />

mit den erfassten Daten als Abrechnungsgrundlage<br />

einer ordnungsmäßigen Verwaltung<br />

und stehen daher zwingend im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum (wie hier auch Müller. a. a. 0. Rz<br />

39; vgl. auch <strong>KG</strong> Berlin, Beschl. v. 8.9.1993,24W<br />

5753/93 und 2103/93, dort zu Gas- und Wasseruhren<br />

als gemeinschaftliches Eigentum; a.A. unzutreffend<br />

OLG Köln, Beschl. v. 31.5.1989, 16 Wx<br />

25/89, mit ablehn. Anm. Bielefeld, DWE 1990,<br />

14).<br />

Siehe auch: Heizkostenverteiler<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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