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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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tenlast aller Miteigentümer (hier: geschätzte Sanierungskosten<br />

180.000 DM), da die zum Fußbodenaufbau<br />

gehörende Trittschallmatte die Funktion hat,<br />

den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden<br />

Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks<br />

abzukoppeln (insbesondere Roll- und Fahrgeräusche),<br />

um so eine Übertragung des Trittschalls<br />

auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Die<br />

Trittschalldämmung ist hier mit dem schwimmenden<br />

Estrich als Einheit anzusehen. Gleiches<br />

gilt auch bei Veränderung eines mit einer Schalldämmungsfunktion<br />

versehenen Estrichs im Bereich<br />

eines Wohnungsbodens, wenn sich dadurch die<br />

Trittschalldämmung verschlechtert, wie vom Senat<br />

zuletzt am 14. 1. 1998 (Az.: 3 Wx 505/98) entschieden.<br />

Es ist allgemein bekannt, dass Schall zwischen<br />

zwei Räumen nicht nur über die Trenndecken<br />

oder Trennwände, sondern auch über Nebenwege<br />

(Schächte, Kanäle, Rohre, wie auch längs angrenzende<br />

Decken und Wände) übertragen wird. Auch<br />

im vorliegenden Fall hatte die Trittschallmatte die<br />

Funktion, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit<br />

entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen<br />

des Bauwerks, wie Decken, tragenden Wänden oder<br />

Pfeilern abzukoppeln, um so eine Übertragung des<br />

Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.<br />

Für die Zuordnung des Fußbodenaufbaus als<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>- oder <strong>Sondereigentum</strong> kommt es<br />

auch nicht darauf an, ob von den Miteigentümern<br />

tatsächlich eine Beeinträchtigung bei einer Veränderung<br />

des Fußbodens wahrgenommen wird; die<br />

Zuordnung hat vielmehr anhand objektiver Kriterien<br />

zu erfolgen.<br />

2. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten<br />

aus Billigkeitsgesichtspunkten.<br />

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7. 6. 1999, Az.: 3<br />

Wx 131/99)<br />

Trockenplatz<br />

Trockenplätze sind lt. Kahlen gemeinschaftliches<br />

Eigentum. Gleiches gilt für Trockenräume, gleichgültig,<br />

ob diese auf dem Dachboden oder im Keller<br />

untergebracht sind.<br />

Eine unbebaute Grundstücksfläche, die als Trockenplatz<br />

dienen soll, kann nicht zum <strong>Sondereigentum</strong><br />

erklärt werden. Selbst wenn, was grundsätzlich<br />

möglich wäre, Sondernutzungsrechte eingeräumt<br />

werden, verbleiben diese Flächen stets in gemeinschaftlichem<br />

Eigentum.<br />

Trockenraum/-boden<br />

Ein Trockenraum/-boden steht regelmäßig im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

und darf von allen Mitbewohnern<br />

zweckentsprechend genutzt werden. (vgl.<br />

Seite 53 von 60<br />

BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991<br />

S. 2909).<br />

Mehrheitlich kann eine Gemeinschaft beschließen,<br />

dass Wäschetrockner grundsätzlich erlaubt sind, ein<br />

Ablufttrockner aber nur mit gleichzeitiger Entlüftung<br />

betrieben werden darf und nur unter der Voraussetzung,<br />

dass keine unzumutbaren Geräuschund<br />

Geruchsbelästigungen auftreten (LGFrankfurt,<br />

Urt. v. 13.02.1992, Az.: 2/9 113/92, DWE<br />

1992, S. 86).<br />

Trockenraum im <strong>Sondereigentum</strong><br />

Ausnahme: Bei kleiner Gemeinschaft (2 Eigentümer),<br />

wenn jeder einen separaten Trockenraum hat,<br />

ist die Begründung von <strong>Sondereigentum</strong> möglich<br />

(vgl. OLG Saarbrücken 15.04.1998, Az.: 5 W<br />

161/97-57, ZMR 1999, 431).<br />

Tür<br />

Türen innerhalb der <strong>Sondereigentum</strong>sräume<br />

stehen grundsätzlich im<br />

<strong>Sondereigentum</strong>.<br />

Wohnungsabschlusstüren (einschließlich<br />

Einfassung, Klinke und<br />

Beschläge) sind gemeinschaftliches<br />

Eigentum. Eine Ausnahme gilt nur<br />

für den Innenanstrich und die innenseitigen Türgriffe<br />

und -klinken, die <strong>Sondereigentum</strong> sind (OLG<br />

Hamm, Beschl. v 4.11.1987, 15 W 397/87; LG<br />

Stuttgart, Beschl. v. 22.12.1972, 2 T 690/71).<br />

Siehe auch: Schließanlage<br />

Türöffnungsanlagen<br />

Türöffnungsanlagen sind alt. Kahlen regelmäßig<br />

gemeinschaftliches Eigentum. Einzelheiten und<br />

umfangreiche Rechtsprechungsnachweise in DWE<br />

1997, 28.<br />

Siehe auch: Türsprechanlagen, Türschließanlage,<br />

Klingelanlagen,<br />

Türschließanlage<br />

Eine Türschließanlage gehört zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

soweit nicht im <strong>Sondereigentum</strong> gelegen.<br />

(BayObLG WE 1989, 212).<br />

Türschlösser und die dazu gehörigen Schlüssel sind<br />

gemeinschaftliches Eigentum, soweit es sich um eine<br />

gemeinschaftliche Türschließanlage handelt.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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