Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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tenlast aller Miteigentümer (hier: geschätzte Sanierungskosten<br />
180.000 DM), da die zum Fußbodenaufbau<br />
gehörende Trittschallmatte die Funktion hat,<br />
den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden<br />
Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks<br />
abzukoppeln (insbesondere Roll- und Fahrgeräusche),<br />
um so eine Übertragung des Trittschalls<br />
auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Die<br />
Trittschalldämmung ist hier mit dem schwimmenden<br />
Estrich als Einheit anzusehen. Gleiches<br />
gilt auch bei Veränderung eines mit einer Schalldämmungsfunktion<br />
versehenen Estrichs im Bereich<br />
eines Wohnungsbodens, wenn sich dadurch die<br />
Trittschalldämmung verschlechtert, wie vom Senat<br />
zuletzt am 14. 1. 1998 (Az.: 3 Wx 505/98) entschieden.<br />
Es ist allgemein bekannt, dass Schall zwischen<br />
zwei Räumen nicht nur über die Trenndecken<br />
oder Trennwände, sondern auch über Nebenwege<br />
(Schächte, Kanäle, Rohre, wie auch längs angrenzende<br />
Decken und Wände) übertragen wird. Auch<br />
im vorliegenden Fall hatte die Trittschallmatte die<br />
Funktion, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit<br />
entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen<br />
des Bauwerks, wie Decken, tragenden Wänden oder<br />
Pfeilern abzukoppeln, um so eine Übertragung des<br />
Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.<br />
Für die Zuordnung des Fußbodenaufbaus als<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>- oder <strong>Sondereigentum</strong> kommt es<br />
auch nicht darauf an, ob von den Miteigentümern<br />
tatsächlich eine Beeinträchtigung bei einer Veränderung<br />
des Fußbodens wahrgenommen wird; die<br />
Zuordnung hat vielmehr anhand objektiver Kriterien<br />
zu erfolgen.<br />
2. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten<br />
aus Billigkeitsgesichtspunkten.<br />
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7. 6. 1999, Az.: 3<br />
Wx 131/99)<br />
Trockenplatz<br />
Trockenplätze sind lt. Kahlen gemeinschaftliches<br />
Eigentum. Gleiches gilt für Trockenräume, gleichgültig,<br />
ob diese auf dem Dachboden oder im Keller<br />
untergebracht sind.<br />
Eine unbebaute Grundstücksfläche, die als Trockenplatz<br />
dienen soll, kann nicht zum <strong>Sondereigentum</strong><br />
erklärt werden. Selbst wenn, was grundsätzlich<br />
möglich wäre, Sondernutzungsrechte eingeräumt<br />
werden, verbleiben diese Flächen stets in gemeinschaftlichem<br />
Eigentum.<br />
Trockenraum/-boden<br />
Ein Trockenraum/-boden steht regelmäßig im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
und darf von allen Mitbewohnern<br />
zweckentsprechend genutzt werden. (vgl.<br />
Seite 53 von 60<br />
BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991<br />
S. 2909).<br />
Mehrheitlich kann eine Gemeinschaft beschließen,<br />
dass Wäschetrockner grundsätzlich erlaubt sind, ein<br />
Ablufttrockner aber nur mit gleichzeitiger Entlüftung<br />
betrieben werden darf und nur unter der Voraussetzung,<br />
dass keine unzumutbaren Geräuschund<br />
Geruchsbelästigungen auftreten (LGFrankfurt,<br />
Urt. v. 13.02.1992, Az.: 2/9 113/92, DWE<br />
1992, S. 86).<br />
Trockenraum im <strong>Sondereigentum</strong><br />
Ausnahme: Bei kleiner Gemeinschaft (2 Eigentümer),<br />
wenn jeder einen separaten Trockenraum hat,<br />
ist die Begründung von <strong>Sondereigentum</strong> möglich<br />
(vgl. OLG Saarbrücken 15.04.1998, Az.: 5 W<br />
161/97-57, ZMR 1999, 431).<br />
Tür<br />
Türen innerhalb der <strong>Sondereigentum</strong>sräume<br />
stehen grundsätzlich im<br />
<strong>Sondereigentum</strong>.<br />
Wohnungsabschlusstüren (einschließlich<br />
Einfassung, Klinke und<br />
Beschläge) sind gemeinschaftliches<br />
Eigentum. Eine Ausnahme gilt nur<br />
für den Innenanstrich und die innenseitigen Türgriffe<br />
und -klinken, die <strong>Sondereigentum</strong> sind (OLG<br />
Hamm, Beschl. v 4.11.1987, 15 W 397/87; LG<br />
Stuttgart, Beschl. v. 22.12.1972, 2 T 690/71).<br />
Siehe auch: Schließanlage<br />
Türöffnungsanlagen<br />
Türöffnungsanlagen sind alt. Kahlen regelmäßig<br />
gemeinschaftliches Eigentum. Einzelheiten und<br />
umfangreiche Rechtsprechungsnachweise in DWE<br />
1997, 28.<br />
Siehe auch: Türsprechanlagen, Türschließanlage,<br />
Klingelanlagen,<br />
Türschließanlage<br />
Eine Türschließanlage gehört zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
soweit nicht im <strong>Sondereigentum</strong> gelegen.<br />
(BayObLG WE 1989, 212).<br />
Türschlösser und die dazu gehörigen Schlüssel sind<br />
gemeinschaftliches Eigentum, soweit es sich um eine<br />
gemeinschaftliche Türschließanlage handelt.<br />
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