Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Tragende Gebäudebestandteile Tragende und konstruktive Teile des Gebäudes (Mauern, Decken, Pfeiler etc.) gehören gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Eine Veränderung darf nur nach Zustimmung aller Wohnungseigentümer und unter Beachtung der statischen und behördlichen Vorschriften erfolgen. Dies gilt auch insbesondere für die "beliebten" Deckendurchbrüche (siehe bauliche Veränderung). Träger-/Balkenkonstruktion Träger- / Balkenkonstruktionen dienen, unabhängig vom Material lt. Seuß (Stahl, Eisen, Holz), als konstruktive Bestand-teile des Gebäudes dessen Bestand und Sicherheit im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Tragende Mauer Tragende Mauern sind konstruktive Bestandteile des Gebäude, die gemäß §5 Abs. 2 WEG zu dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (LG Bremen, Beschl. vom 10. 10.1986, 2 T 330/1986). Siehe auch: Mauerwerk, Trennmauer Trennmauer Nichttragende Wände, die als Trennmauern zwischen zwei Wohnungen oder Räumen gemeinschaftliches Eigentum sind, können u. U. nach den Vorschriften der §§ 921, 922, 743, 744—746 und 748 BGB unter Beschränkung auf die beiden Nachbarn als so genanntes „Mitsondereigentum„ behandelt werden Trennwand Trennwände in Wohnungen und Kellern, sofern sie zum Abschluss des Sondereigentums (Räume) notwendig sind, gehören, auch wenn es sich um nicht tragende Wände handelt, zum gemeinschaftlichen Eigentum. Treppe Treppen sind konstruktive Bestandteile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit gemäß §5 Abs. 2 WEG erforderlich sind und dem gemein- Seite 52 von 60 schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Sie sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Kahlen schreibt: Insbesondere, wenn sie den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, sind sie ebenso wie entsprechende Dielen oder Flure nicht sondereigentumsfähig (BayObLG, ZMR 1986, 209 f.). Treppenhaus Das Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage ist zwingend Gemeinschaftseigentum. (BayObLG NZM 1998, 336) Etwas anderes kann lt. Kahlen nur gelten, wenn es sich um eine an das eigentliche Gebäude angebaute Wendeltreppe handelt, die verglast ist und nur zu einer ganz bestimmten Wohnung hinführt. Diese Treppe ist weder für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich, noch dient sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Ein Treppenhaus, das den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bildet, ist nicht sondereigentumsfähig (Bay- ObLG, ZMR 1986, 209 f) An einem Treppenhaus, das lediglich der Benutzung der in den Obergeschossen befindlichen Räume dienen soll, kann nicht als Mitsondereigentum der Wohnungseigentümer, denen das Sondereigentum an diesen Räumen zusteht, begründet werden (BayObLG, BayObLGZ 1981, 407 = DNotZ 1982, 246). Mitsondereigentum kann auch an einzelnen Teilen des Treppenhauses nicht eingeräumt werden (Bay- ObLG, Beschl. v 15.12.1981,2 Z 89/81). Trittschalldämmung Trittschalldämmung gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum. (BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 1993, 2ZBR113/93 ZMR 1994/167) Fußbodenaufbau einer EG-Gewerbeeinheit (einschließlich Trittschallmatte) zwingend Gemeinschaftseigentum; Sanierungsverpflichtung seitens aller Eigentümer) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG 1. Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaues einer im EG befindlichen – nicht unterkellerten – Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge anteiliger Kos- Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

tenlast aller Miteigentümer (hier: geschätzte Sanierungskosten 180.000 DM), da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln (insbesondere Roll- und Fahrgeräusche), um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Die Trittschalldämmung ist hier mit dem schwimmenden Estrich als Einheit anzusehen. Gleiches gilt auch bei Veränderung eines mit einer Schalldämmungsfunktion versehenen Estrichs im Bereich eines Wohnungsbodens, wenn sich dadurch die Trittschalldämmung verschlechtert, wie vom Senat zuletzt am 14. 1. 1998 (Az.: 3 Wx 505/98) entschieden. Es ist allgemein bekannt, dass Schall zwischen zwei Räumen nicht nur über die Trenndecken oder Trennwände, sondern auch über Nebenwege (Schächte, Kanäle, Rohre, wie auch längs angrenzende Decken und Wände) übertragen wird. Auch im vorliegenden Fall hatte die Trittschallmatte die Funktion, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks, wie Decken, tragenden Wänden oder Pfeilern abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Für die Zuordnung des Fußbodenaufbaus als Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es auch nicht darauf an, ob von den Miteigentümern tatsächlich eine Beeinträchtigung bei einer Veränderung des Fußbodens wahrgenommen wird; die Zuordnung hat vielmehr anhand objektiver Kriterien zu erfolgen. 2. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgesichtspunkten. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7. 6. 1999, Az.: 3 Wx 131/99) Trockenplatz Trockenplätze sind lt. Kahlen gemeinschaftliches Eigentum. Gleiches gilt für Trockenräume, gleichgültig, ob diese auf dem Dachboden oder im Keller untergebracht sind. Eine unbebaute Grundstücksfläche, die als Trockenplatz dienen soll, kann nicht zum Sondereigentum erklärt werden. Selbst wenn, was grundsätzlich möglich wäre, Sondernutzungsrechte eingeräumt werden, verbleiben diese Flächen stets in gemeinschaftlichem Eigentum. Trockenraum/-boden Ein Trockenraum/-boden steht regelmäßig im Gemeinschaftseigentum und darf von allen Mitbewohnern zweckentsprechend genutzt werden. (vgl. Seite 53 von 60 BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991 S. 2909). Mehrheitlich kann eine Gemeinschaft beschließen, dass Wäschetrockner grundsätzlich erlaubt sind, ein Ablufttrockner aber nur mit gleichzeitiger Entlüftung betrieben werden darf und nur unter der Voraussetzung, dass keine unzumutbaren Geräuschund Geruchsbelästigungen auftreten (LGFrankfurt, Urt. v. 13.02.1992, Az.: 2/9 113/92, DWE 1992, S. 86). Trockenraum im Sondereigentum Ausnahme: Bei kleiner Gemeinschaft (2 Eigentümer), wenn jeder einen separaten Trockenraum hat, ist die Begründung von Sondereigentum möglich (vgl. OLG Saarbrücken 15.04.1998, Az.: 5 W 161/97-57, ZMR 1999, 431). Tür Türen innerhalb der Sondereigentumsräume stehen grundsätzlich im Sondereigentum. Wohnungsabschlusstüren (einschließlich Einfassung, Klinke und Beschläge) sind gemeinschaftliches Eigentum. Eine Ausnahme gilt nur für den Innenanstrich und die innenseitigen Türgriffe und -klinken, die Sondereigentum sind (OLG Hamm, Beschl. v 4.11.1987, 15 W 397/87; LG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.1972, 2 T 690/71). Siehe auch: Schließanlage Türöffnungsanlagen Türöffnungsanlagen sind alt. Kahlen regelmäßig gemeinschaftliches Eigentum. Einzelheiten und umfangreiche Rechtsprechungsnachweise in DWE 1997, 28. Siehe auch: Türsprechanlagen, Türschließanlage, Klingelanlagen, Türschließanlage Eine Türschließanlage gehört zum Gemeinschaftseigentum, soweit nicht im Sondereigentum gelegen. (BayObLG WE 1989, 212). Türschlösser und die dazu gehörigen Schlüssel sind gemeinschaftliches Eigentum, soweit es sich um eine gemeinschaftliche Türschließanlage handelt. Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Tragende Gebäudebestandteile<br />

Tragende und konstruktive Teile des Gebäudes<br />

(Mauern, Decken, Pfeiler etc.) gehören gemäß § 5<br />

Abs. 2 WEG grundsätzlich zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

selbst wenn sie sich im Bereich des <strong>Sondereigentum</strong>s<br />

befinden.<br />

Eine Veränderung darf nur nach Zustimmung aller<br />

Wohnungseigentümer und unter Beachtung der statischen<br />

und behördlichen Vorschriften erfolgen.<br />

Dies gilt auch insbesondere für die "beliebten" Deckendurchbrüche<br />

(siehe bauliche Veränderung).<br />

Träger-/Balkenkonstruktion<br />

Träger- / Balkenkonstruktionen<br />

dienen,<br />

unabhängig vom Material<br />

lt. Seuß (Stahl, Eisen,<br />

Holz), als konstruktive<br />

Bestand-teile des Gebäudes dessen Bestand und Sicherheit<br />

im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.<br />

Tragende Mauer<br />

Tragende Mauern sind konstruktive Bestandteile<br />

des Gebäude, die gemäß §5 Abs. 2 WEG zu dessen<br />

Bestand und Sicherheit erforderlich sind (LG Bremen,<br />

Beschl. vom 10. 10.1986, 2 T 330/1986).<br />

Siehe auch: Mauerwerk, Trennmauer<br />

Trennmauer<br />

Nichttragende Wände, die als Trennmauern zwischen<br />

zwei Wohnungen oder Räumen gemeinschaftliches<br />

Eigentum sind, können u. U. nach den<br />

Vorschriften der §§ 921, 922, 743, 744—746 und<br />

748 BGB unter Beschränkung auf die beiden Nachbarn<br />

als so genanntes „Mitsondereigentum„ behandelt<br />

werden<br />

Trennwand<br />

Trennwände in Wohnungen und Kellern, sofern sie<br />

zum Abschluss des <strong>Sondereigentum</strong>s (Räume)<br />

notwendig sind, gehören, auch wenn es sich um<br />

nicht tragende Wände handelt, zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum.<br />

Treppe<br />

Treppen sind konstruktive Bestandteile des Gebäudes,<br />

die für dessen Bestand und Sicherheit gemäß<br />

§5 Abs. 2 WEG erforderlich sind und dem gemein-<br />

Seite 52 von 60<br />

schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer<br />

dienen. Sie sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum.<br />

Kahlen schreibt: Insbesondere, wenn sie den einzigen<br />

Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum<br />

stehenden Raum bilden, sind sie ebenso wie<br />

entsprechende Dielen oder Flure nicht sondereigentumsfähig<br />

(BayObLG, ZMR 1986, 209 f.).<br />

Treppenhaus<br />

Das Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage<br />

ist zwingend<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. (BayObLG<br />

NZM 1998, 336)<br />

Etwas anderes kann lt. Kahlen nur gelten, wenn es<br />

sich um eine an das eigentliche Gebäude angebaute<br />

Wendeltreppe handelt, die verglast ist und nur zu<br />

einer ganz bestimmten Wohnung hinführt. Diese<br />

Treppe ist weder für den Bestand oder die Sicherheit<br />

des Gebäudes erforderlich, noch dient sie dem<br />

gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer.<br />

Ein Treppenhaus, das den einzigen Zugang zu einem<br />

im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden<br />

Raum bildet, ist nicht sondereigentumsfähig (Bay-<br />

ObLG, ZMR 1986, 209 f)<br />

An einem Treppenhaus, das lediglich der Benutzung<br />

der in den Obergeschossen befindlichen Räume<br />

dienen soll, kann nicht als Mitsondereigentum<br />

der Wohnungseigentümer, denen das <strong>Sondereigentum</strong><br />

an diesen Räumen zusteht, begründet werden<br />

(BayObLG, BayObLGZ 1981, 407 = DNotZ 1982,<br />

246).<br />

Mitsondereigentum kann auch an einzelnen Teilen<br />

des Treppenhauses nicht eingeräumt werden (Bay-<br />

ObLG, Beschl. v 15.12.1981,2 Z 89/81).<br />

Trittschalldämmung<br />

Trittschalldämmung gehört zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum. (BayObLG, Beschluss vom 16.<br />

Dezember 1993, 2ZBR113/93 ZMR 1994/167)<br />

Fußbodenaufbau einer EG-Gewerbeeinheit (einschließlich<br />

Trittschallmatte) zwingend <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum;<br />

Sanierungsverpflichtung seitens<br />

aller Eigentümer)<br />

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG<br />

1. Die notwendige Erneuerung des gesamten<br />

Fußbodenaufbaues einer im EG befindlichen –<br />

nicht unterkellerten – Gewerbeeinheit, in der ein<br />

SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche<br />

Eigentum mit der Folge anteiliger Kos-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

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