14.11.2012 Aufrufe

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Thermostatventile an Heizkörpern anzubringen.<br />

Das verlangt die Heizungsanlagenverordnung.<br />

Deswegen darf der einzelne Eigentümer schon rein<br />

rechtlich nicht über die Thermostatventile verfügen.<br />

Ein Grund mehr, warum sie nach § 5 Abs. 1 WEG<br />

zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen.<br />

Am <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum ändert nicht einmal<br />

die Teilungserklärung etwas.<br />

Bei der Eigentümergemeinschaft in Hamm war es<br />

sogar so: In der Teilungserklärung stand ausdrücklich<br />

drinnen, dass die Heizungen in den einzelnen<br />

Wohnungen zum <strong>Sondereigentum</strong> zählen.<br />

Doch es half nichts: Laut § 5 Abs. 2 WEG sind<br />

nämlich Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch dienen, nicht sondereigentumsfähig.<br />

Auch dann nicht, wenn sie sich innerhalb<br />

der im <strong>Sondereigentum</strong> stehenden Räume<br />

befinden.<br />

Was nicht sondereigentumsfähig ist, bleibt<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

Ein nicht sondereigentumsfähiger Gegenstand kann<br />

auch nicht per Teilungserklärung zum <strong>Sondereigentum</strong><br />

werden.<br />

Was das heißt? Die Kosten für die Reparatur und<br />

den Austausch der defekten Thermostatventile sind<br />

Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Die sind<br />

- sofern nichts anderes in der Teilungserklärung<br />

steht - nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer<br />

zu verteilen (§ 16 Abs. 2 WEG).<br />

Der aktuelle Praxis-Hinweis:<br />

Reparaturen am <strong>Sondereigentum</strong> sind Ihre Sache<br />

als Eigentümer einer Eigentumswohnung.<br />

Um Reparaturen am <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

muss sich der Verwalter kümmern und die Gemeinschaft<br />

dafür die Kosten tragen.<br />

Nachrüstung von Thermostatventilen<br />

entspricht "ordnungsgemäßer<br />

Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums"<br />

Nach der Heizungsanlagenverordnung von 1994<br />

sind Heizungsanlagen mit selbständig wirkenden<br />

Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung,<br />

allgemein als Thermostatventile bezeichnet,<br />

auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für Heizungen<br />

in Wohnungseigentumsanlagen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

ist nicht nur berechtigt,<br />

sondern auf Verlangen auch nur eines Wohnungseigentümers<br />

sogar verpflichtet, die» nachträgliche<br />

Ausrüstung aller Wohnungen mit Thermostatventilen<br />

durchzuführen.<br />

Seite 51 von 60<br />

Die Thermostatventile sind danach der rechtlichen<br />

und wirtschaftlichen Verfügung des einzelnen Eigentümers<br />

entzogen. Deshalb sind die nach der<br />

Heizungsanlagenverordnung anzubringenden<br />

Thermostatventile zwingend gemeinschaftliches<br />

Eigentum.<br />

Dies gilt gleichermaßen für Verbrauchszähler.<br />

Thermostatventile sollen eben den Energieverbrauch<br />

deutlich verringern. Die Thermostatventile<br />

weisen damit einen Bezug zur im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

stehenden Heizungsanlage auf. Es<br />

liegt im gemeinsamen Interesse der Wohnungseigentümer,<br />

dass die Wohnungen mit funktionsfähigen<br />

Thermostatventilen ausgerüstet sind, und zwar<br />

sowohl im ökologischen als auch im finanziellen<br />

Interesse. Im letzteren, da in der Regel ein Teil der<br />

Heizkosten über die Grundfläche der einzelnen<br />

Wohnungen abgerechnet wird, und somit eine Verringerung<br />

des Energieverbrauchs allen Wohnungseigentümern<br />

zugute kommt.<br />

So handelt es sich bei der Nachrüstung einer Heizungsanlage<br />

mit Thermostatventilen um eine Maßnahme<br />

der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums. Gleiches hat daher<br />

auch für das nachträgliche Auswechseln von Thermostatventilen<br />

zu gelten. Die Kosten für die Reparatur<br />

und den Austausch defekter Thermostatventile<br />

sind als Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums zu betrachten und dementsprechend<br />

nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, es<br />

sei denn, die Wohnungseigentümer hätten durch<br />

Vereinbarung im Sinne des § 10 Wohnungseigentumsgesetz<br />

eine andere Regelung getroffen (Beschluss<br />

des Oberlandesgerichts Hamm vom<br />

6.3.2001 - 15 W 320/ 00 -).<br />

Tiefgarageneinstellplätze<br />

Dr. Franz Otto<br />

Gem. § 3 Abs. 2 S. 2 WEG können Tiefgaragenstellplätze<br />

als <strong>Sondereigentum</strong> ausgewiesen werden,<br />

“wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen<br />

ersichtlich sind”.<br />

Hinweis: Zwingend <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum:<br />

Auch hier gehören zwingend zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

alle tragenden und baukonstruktiven<br />

Elemente, wie z. B. Böden, Wände, Decken,<br />

Pfeiler, Tore, Türen, Notausgänge, Rampenleitungen,<br />

Lüftungsanlagen usw. Auch die von allen Benutzern<br />

gemeinsam genutzte Fahrfläche ist notwendigerweise<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Siehe hierzu: Garage<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!