Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Fazit: Letztlich ist die Nutzung der jeweiligen<br />
Sprechstelle einzig durch die jeweiligen Sondereigentümer<br />
möglich.<br />
Siehe hierzu: Klingel-/Gegensprechanlage/Türsprechanlage/Wechselsprechan-lagen<br />
Steckdosen<br />
Im <strong>Sondereigentum</strong><br />
= <strong>Sondereigentum</strong>,<br />
im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
= <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
Stellplatz<br />
Ein von drei Wänden umgebender Stellplatz ist nur<br />
sondereigentumsfähig, wenn eine Zugangssperre<br />
zugunsten der Berechtigten besteht (OLG Celle,<br />
Beschl. v. 13.6.1991,4W 61/91).<br />
Siehe auch: Abstellplatz, Car-Port, Doppelstockgarage,<br />
Garage, Kfz-Stellplatz<br />
Stromleitung<br />
Stromleitungen sind lt.<br />
Kahlen gemeinschaftliches<br />
Eigentum. jedenfalls soweit<br />
es sich um die Hauptleitung<br />
handelt. Problematisch ist,<br />
wo der Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
endet, und der des <strong>Sondereigentum</strong>s beginnt.<br />
Siehe hierzu: Hauptversorgungsleitung, dort m. w.<br />
N.<br />
Stützmauer<br />
Stützmauern des Gebäudes sind nicht sondereigentumsfähig.<br />
Es handelt sich zwingend um gemeinschaftliches<br />
Eigentum. Der Grund: Es handelt sich<br />
um »Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand....<br />
erforderlich sind«.<br />
Tankraum<br />
Der Kessel- und Tankraum der gemeinschaftlichen<br />
Heizungsanlage steht zwingend im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum (<strong>KG</strong> Berlin, Beschl. v. 14.11.1988,<br />
24W 2207/88/<strong>KG</strong> ZMR 1989, 201).<br />
Siehe auch: Heizungsanlage<br />
Tankstelle<br />
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Tankstelle: Zwingend <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, da<br />
kein Raum (Röll MüKo Rdnr. 6).<br />
Tapete<br />
Eigentumsverhältnisse: Im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
= <strong>Sondereigentum</strong>,<br />
im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
= <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />
Telefonanschluß<br />
Die für Telefonanschlüsse erforderlichen Installationen<br />
befinden sich im gemeinschaftlichen Eigentum.<br />
Die Anschlussleitungen ab Übergang in das <strong>Sondereigentum</strong><br />
hingegen sind lt. Kahlen <strong>Sondereigentum</strong>,<br />
d. h. der Deckel über der Telefonbuchse steht<br />
im <strong>Sondereigentum</strong>, die in die Wand eingebaute<br />
Buchse hingegen ist gemeinschaftliches Eigentum.<br />
Zu beachten ist, dass aufgrund fernmelderechtlicher<br />
Vorschriften oftmals Eigentum Dritter besteht<br />
Teppichboden<br />
Ein im Treppenhaus festverlegter<br />
Teppichboden ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
(vgl. dazu<br />
LG Düsseldorf, Beschl. vt<br />
28.5. 1990 95 T 919/0, dort zur<br />
Entfernung als bauliche<br />
Veränderung). In den <strong>Sondereigentum</strong>sräumen befindlicher<br />
Teppichboden ist dagegen dem <strong>Sondereigentum</strong><br />
zuzuordnen<br />
(zur Entfernung und Austausch durch Parkettboden<br />
vgl. BayObLG, Beschl. t 16.12.1994, 2Z<br />
BR 113/93).<br />
Ein im Treppenhaus verlegter Teppichboden stellt<br />
dagegen regelmäßig <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum dar.<br />
Mietrechtlich kann die Teppichbodenreinigung<br />
(auch formularvertraglich) als Teil der Schönheitsreparaturen<br />
auf den Mieter übertragen werden.<br />
Unwirksam ist nach dem AGB-Gesetz lediglich eine<br />
formularmäßige Regelung, wonach die Reinigung<br />
durch eine Fachfirma (sog. Fachhandwerkerklausel)<br />
zu erfolgen hat (OLG Stuttgart Rechtsentscheid<br />
vom 19.08.1993, Az.: 8 ReMiet 2/92,<br />
WuM 1993, 528).<br />
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