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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Fazit: Letztlich ist die Nutzung der jeweiligen<br />

Sprechstelle einzig durch die jeweiligen Sondereigentümer<br />

möglich.<br />

Siehe hierzu: Klingel-/Gegensprechanlage/Türsprechanlage/Wechselsprechan-lagen<br />

Steckdosen<br />

Im <strong>Sondereigentum</strong><br />

= <strong>Sondereigentum</strong>,<br />

im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

= <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

Stellplatz<br />

Ein von drei Wänden umgebender Stellplatz ist nur<br />

sondereigentumsfähig, wenn eine Zugangssperre<br />

zugunsten der Berechtigten besteht (OLG Celle,<br />

Beschl. v. 13.6.1991,4W 61/91).<br />

Siehe auch: Abstellplatz, Car-Port, Doppelstockgarage,<br />

Garage, Kfz-Stellplatz<br />

Stromleitung<br />

Stromleitungen sind lt.<br />

Kahlen gemeinschaftliches<br />

Eigentum. jedenfalls soweit<br />

es sich um die Hauptleitung<br />

handelt. Problematisch ist,<br />

wo der Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

endet, und der des <strong>Sondereigentum</strong>s beginnt.<br />

Siehe hierzu: Hauptversorgungsleitung, dort m. w.<br />

N.<br />

Stützmauer<br />

Stützmauern des Gebäudes sind nicht sondereigentumsfähig.<br />

Es handelt sich zwingend um gemeinschaftliches<br />

Eigentum. Der Grund: Es handelt sich<br />

um »Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand....<br />

erforderlich sind«.<br />

Tankraum<br />

Der Kessel- und Tankraum der gemeinschaftlichen<br />

Heizungsanlage steht zwingend im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum (<strong>KG</strong> Berlin, Beschl. v. 14.11.1988,<br />

24W 2207/88/<strong>KG</strong> ZMR 1989, 201).<br />

Siehe auch: Heizungsanlage<br />

Tankstelle<br />

Seite 48 von 60<br />

Tankstelle: Zwingend <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, da<br />

kein Raum (Röll MüKo Rdnr. 6).<br />

Tapete<br />

Eigentumsverhältnisse: Im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

= <strong>Sondereigentum</strong>,<br />

im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

= <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Telefonanschluß<br />

Die für Telefonanschlüsse erforderlichen Installationen<br />

befinden sich im gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

Die Anschlussleitungen ab Übergang in das <strong>Sondereigentum</strong><br />

hingegen sind lt. Kahlen <strong>Sondereigentum</strong>,<br />

d. h. der Deckel über der Telefonbuchse steht<br />

im <strong>Sondereigentum</strong>, die in die Wand eingebaute<br />

Buchse hingegen ist gemeinschaftliches Eigentum.<br />

Zu beachten ist, dass aufgrund fernmelderechtlicher<br />

Vorschriften oftmals Eigentum Dritter besteht<br />

Teppichboden<br />

Ein im Treppenhaus festverlegter<br />

Teppichboden ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

(vgl. dazu<br />

LG Düsseldorf, Beschl. vt<br />

28.5. 1990 95 T 919/0, dort zur<br />

Entfernung als bauliche<br />

Veränderung). In den <strong>Sondereigentum</strong>sräumen befindlicher<br />

Teppichboden ist dagegen dem <strong>Sondereigentum</strong><br />

zuzuordnen<br />

(zur Entfernung und Austausch durch Parkettboden<br />

vgl. BayObLG, Beschl. t 16.12.1994, 2Z<br />

BR 113/93).<br />

Ein im Treppenhaus verlegter Teppichboden stellt<br />

dagegen regelmäßig <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum dar.<br />

Mietrechtlich kann die Teppichbodenreinigung<br />

(auch formularvertraglich) als Teil der Schönheitsreparaturen<br />

auf den Mieter übertragen werden.<br />

Unwirksam ist nach dem AGB-Gesetz lediglich eine<br />

formularmäßige Regelung, wonach die Reinigung<br />

durch eine Fachfirma (sog. Fachhandwerkerklausel)<br />

zu erfolgen hat (OLG Stuttgart Rechtsentscheid<br />

vom 19.08.1993, Az.: 8 ReMiet 2/92,<br />

WuM 1993, 528).<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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