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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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tumsfähig sind z. B. Schaukeln auf Sondernutzungsflächen.<br />

Bei Spieltürmen ist die <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit<br />

wegen einer eventuellen Beeinträchtigung<br />

des optischen Gesamteindrucks im Einzelfall<br />

zu entscheiden.<br />

Gebrauchsregelungen:<br />

Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch<br />

des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Er<br />

hat lediglich die §§ 14 und 15 WEG zu beachten (§<br />

13 Abs. 2 WEG). Dies bedeutet, dass die Aufstellung<br />

eines Kinderspielhauses auf einer Rasenfläche<br />

noch einen zulässigen Mitgebrauch darstellt (AG<br />

Reinbeck, DWE 1984, 29).<br />

Nach Ansicht des AG Nürnberg (WuM 1985, 164)<br />

ist mangels anderweitiger Vereinbarungen/Beschlüsse<br />

ein Wohnungseigentümer berechtigt,<br />

für seine Kleinkinder einen Sandkasten und<br />

Spielgeräte auf eigene Kosten auf der gemeinsamen<br />

Rasenfläche des Grundstücks zu errichten.<br />

Nutzung, zulässige:<br />

Die Bezeichnung einer Fläche in der Teilungserklärung<br />

als "Garagenhof" schließt die Nutzung dieser<br />

Fläche als Spielplatz für Kinder nicht aus. Das<br />

Ballspielen und Bolzen im Garagenhof einer<br />

Wohnanlage kann jedoch dann untersagt werden,<br />

wenn den älteren Kindern und Jugendlichen zugemutet<br />

werden kann, in der Nähe gelegene öffentliche<br />

Spielplätze aufzusuchen (BayObLG, WE<br />

1991, 27).<br />

Kosten:<br />

Kinderspielplatzkosten sind gemäß § 16 Abs. 2<br />

WEG umzulegen. Und zwar erfolgt die Umlegung<br />

auf alle Wohnungseigentümer, auch auf diejenigen<br />

Wohnungseigentümer, die keine Kinder haben.<br />

Hintergrund ist der Umstand, dass die Kosten der<br />

Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums grundsätzlich unabhängig vom Ausmaß<br />

der tatsächlichen Nutzung zu tragen sind.<br />

Verwaltung:<br />

Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Verwaltung, wenn Spielgeräte für den Kinderspielplatz<br />

angeschafft werden (BayObLG, ZMR 1980,<br />

381).<br />

Spielraum<br />

Spielraum: Regelmäßig lt. Sauren <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

es sei denn, er ist in der Teilungserklärung<br />

zu <strong>Sondereigentum</strong> erklärt.<br />

Spitzboden<br />

Zur <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit von Spitzböden s.<br />

BavObLG, WE 1988, 199 f.<br />

Seite 47 von 60<br />

Sprechanlage<br />

Sprechanlage/Sprechgerät<br />

Lt. Deckert „Die Eigentumswohnung“<br />

WRS-Verlag<br />

gehört das Sprechgerät in der<br />

Wohnung zum <strong>Sondereigentum</strong>.<br />

So auch V.<br />

Bielefeld „Der Wohnungseigentümer“<br />

hier heißt<br />

es: ... Die Installationen sind<br />

als Zuleitungen und Zubehör ab Übergang in die<br />

Räume des <strong>Sondereigentum</strong>s dem <strong>Sondereigentum</strong><br />

zuzuordnen.... Sauren, „Wohnungseigentumsgesetz<br />

(Verlag C.H. Beck) schreibt: das die Sprechanlage<br />

bis zum Abzweig in das SE zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

gehört = Das Sprechgerät gehört daher<br />

zum <strong>Sondereigentum</strong>. (OLG Köln v. 26.8.2002,<br />

Az.: 16 Wx 126/02)<br />

Urteil/Beschluss:<br />

Die in den jeweiligen <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />

liegenden Sprechstellen können<br />

nicht dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zugeordnet<br />

werden, denn sie dienen nicht dem<br />

gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer<br />

und stehen deshalb im<br />

<strong>Sondereigentum</strong> der jeweiligen Wohnungs-<br />

oder Teileigentümer.<br />

OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, Az.: 16 Wx<br />

126/02<br />

Fakten: Die Beteiligten streiten hier über die Kostentragungspflicht<br />

der Reparatur einer im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

eines Wohnungseigentümers liegenden<br />

Gegensprechanlage. Die übrigen Eigentümer<br />

lehnen jedenfalls eine Kostenbeteiligung ab, da<br />

sie der Auffassung sind, die jeweiligen Sprechanlagen<br />

stehen im <strong>Sondereigentum</strong> des jeweiligen<br />

Wohnungseigentümers. Das Oberlandesgericht<br />

Köln jedenfalls teilt diese Meinung. Denn Gegenstand<br />

des <strong>Sondereigentum</strong>s sind die zur Wohnungs-<br />

oder Teileigentumseinheit gehörenden Räume sowie<br />

die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile<br />

des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt<br />

werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche<br />

Eigentum oder die äußere Gestaltung<br />

des Gebäudes verändert werden. Hingegen<br />

sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand<br />

oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen<br />

und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht<br />

Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s. Demgemäß können<br />

hier die in den jeweiligen <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />

liegenden Sprechstellen nicht dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

zugeordnet werden, denn diese<br />

dienen gerade nicht dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch aller Wohnungseigentümer.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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