Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
tumsfähig sind z. B. Schaukeln auf Sondernutzungsflächen.<br />
Bei Spieltürmen ist die <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit<br />
wegen einer eventuellen Beeinträchtigung<br />
des optischen Gesamteindrucks im Einzelfall<br />
zu entscheiden.<br />
Gebrauchsregelungen:<br />
Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch<br />
des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Er<br />
hat lediglich die §§ 14 und 15 WEG zu beachten (§<br />
13 Abs. 2 WEG). Dies bedeutet, dass die Aufstellung<br />
eines Kinderspielhauses auf einer Rasenfläche<br />
noch einen zulässigen Mitgebrauch darstellt (AG<br />
Reinbeck, DWE 1984, 29).<br />
Nach Ansicht des AG Nürnberg (WuM 1985, 164)<br />
ist mangels anderweitiger Vereinbarungen/Beschlüsse<br />
ein Wohnungseigentümer berechtigt,<br />
für seine Kleinkinder einen Sandkasten und<br />
Spielgeräte auf eigene Kosten auf der gemeinsamen<br />
Rasenfläche des Grundstücks zu errichten.<br />
Nutzung, zulässige:<br />
Die Bezeichnung einer Fläche in der Teilungserklärung<br />
als "Garagenhof" schließt die Nutzung dieser<br />
Fläche als Spielplatz für Kinder nicht aus. Das<br />
Ballspielen und Bolzen im Garagenhof einer<br />
Wohnanlage kann jedoch dann untersagt werden,<br />
wenn den älteren Kindern und Jugendlichen zugemutet<br />
werden kann, in der Nähe gelegene öffentliche<br />
Spielplätze aufzusuchen (BayObLG, WE<br />
1991, 27).<br />
Kosten:<br />
Kinderspielplatzkosten sind gemäß § 16 Abs. 2<br />
WEG umzulegen. Und zwar erfolgt die Umlegung<br />
auf alle Wohnungseigentümer, auch auf diejenigen<br />
Wohnungseigentümer, die keine Kinder haben.<br />
Hintergrund ist der Umstand, dass die Kosten der<br />
Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums grundsätzlich unabhängig vom Ausmaß<br />
der tatsächlichen Nutzung zu tragen sind.<br />
Verwaltung:<br />
Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Verwaltung, wenn Spielgeräte für den Kinderspielplatz<br />
angeschafft werden (BayObLG, ZMR 1980,<br />
381).<br />
Spielraum<br />
Spielraum: Regelmäßig lt. Sauren <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
es sei denn, er ist in der Teilungserklärung<br />
zu <strong>Sondereigentum</strong> erklärt.<br />
Spitzboden<br />
Zur <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit von Spitzböden s.<br />
BavObLG, WE 1988, 199 f.<br />
Seite 47 von 60<br />
Sprechanlage<br />
Sprechanlage/Sprechgerät<br />
Lt. Deckert „Die Eigentumswohnung“<br />
WRS-Verlag<br />
gehört das Sprechgerät in der<br />
Wohnung zum <strong>Sondereigentum</strong>.<br />
So auch V.<br />
Bielefeld „Der Wohnungseigentümer“<br />
hier heißt<br />
es: ... Die Installationen sind<br />
als Zuleitungen und Zubehör ab Übergang in die<br />
Räume des <strong>Sondereigentum</strong>s dem <strong>Sondereigentum</strong><br />
zuzuordnen.... Sauren, „Wohnungseigentumsgesetz<br />
(Verlag C.H. Beck) schreibt: das die Sprechanlage<br />
bis zum Abzweig in das SE zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
gehört = Das Sprechgerät gehört daher<br />
zum <strong>Sondereigentum</strong>. (OLG Köln v. 26.8.2002,<br />
Az.: 16 Wx 126/02)<br />
Urteil/Beschluss:<br />
Die in den jeweiligen <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />
liegenden Sprechstellen können<br />
nicht dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zugeordnet<br />
werden, denn sie dienen nicht dem<br />
gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer<br />
und stehen deshalb im<br />
<strong>Sondereigentum</strong> der jeweiligen Wohnungs-<br />
oder Teileigentümer.<br />
OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, Az.: 16 Wx<br />
126/02<br />
Fakten: Die Beteiligten streiten hier über die Kostentragungspflicht<br />
der Reparatur einer im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
eines Wohnungseigentümers liegenden<br />
Gegensprechanlage. Die übrigen Eigentümer<br />
lehnen jedenfalls eine Kostenbeteiligung ab, da<br />
sie der Auffassung sind, die jeweiligen Sprechanlagen<br />
stehen im <strong>Sondereigentum</strong> des jeweiligen<br />
Wohnungseigentümers. Das Oberlandesgericht<br />
Köln jedenfalls teilt diese Meinung. Denn Gegenstand<br />
des <strong>Sondereigentum</strong>s sind die zur Wohnungs-<br />
oder Teileigentumseinheit gehörenden Räume sowie<br />
die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile<br />
des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt<br />
werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche<br />
Eigentum oder die äußere Gestaltung<br />
des Gebäudes verändert werden. Hingegen<br />
sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand<br />
oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen<br />
und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen<br />
Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht<br />
Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s. Demgemäß können<br />
hier die in den jeweiligen <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />
liegenden Sprechstellen nicht dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
zugeordnet werden, denn diese<br />
dienen gerade nicht dem gemeinschaftlichen<br />
Gebrauch aller Wohnungseigentümer.<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de