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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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eigentumsrechtlichen (bisweilen auch mietrechtlichen)<br />

Gesichtspunkten auch noch bauordnungsrechtliche<br />

(also öffentlich-rechtliche) Vorschriften<br />

zu beachten. Zwar sieht die (bundeseinheitlich geltende)<br />

Baunutzungsverordnung seit 1990 den erleichterten<br />

Ausbau von Dachgeschoßräumen vor.<br />

Und auch die (länderweise geltenden) Landesbauordnungen<br />

sehen neuerdings vielfach Erleichterungen<br />

(z.B. bei Stellplätzen oder Kinderspielplätzen)<br />

vor.<br />

Dennoch ist grundsätzlich bei jedem Dachausbau<br />

nach wie vor eine Baugenehmigung in Form einer<br />

Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich. Da<br />

Einzelheiten schon wegen der Länderunterschiede<br />

hier nicht erläutert werden können, empfiehlt sich<br />

stets eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt.<br />

Diese Empfehlung gilt umso mehr, als viele Bauordnungen<br />

derzeit (Stand: 1.4.1994) novelliert werden<br />

und vielfach neue Befreiungsmöglichkeiten geregelt<br />

werden sollen.<br />

Sondernutzungsrechte<br />

Zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zählen lt. Herrn Dr.<br />

O. Riecke auch die sog. Sondernutzungsrechte.<br />

Sondernutzungsrechte betreffen regelmäßig <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

an dem kein <strong>Sondereigentum</strong><br />

begründet werden kann (insbesondere Flächen) oder<br />

begründet werden soll (Räume).<br />

Der typische Inhalt von Sondernutzungsrechten betrifft<br />

• Gartenflächen der Sondereigentümer der<br />

Erdgeschosswohnungen<br />

• KFZ - Stellplätze auf der Grundstücksfläche<br />

- Speicher auf dem Dachboden<br />

• Kellerabteile etc.<br />

Der Bauträger/Aufteiler kann sich in der Teilungserklärung<br />

vor dem Abverkauf der <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />

das Recht vorbehalten, Sondernutzungsrechte<br />

zu Gunsten künftiger Erwerber zu begründen.<br />

Hierbei wird nur die negative Seite der<br />

Sondernutzungsrechte bereits festgelegt, jedoch<br />

nicht gleichzeitig bestimmt, wer positiv Inhaber<br />

der Sondernutzungsrechte letztlich werden soll.<br />

Spielplatz<br />

Spielplätze dienen dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch<br />

und stehen daher im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum.<br />

Die erstmalige Anlegung erfolgt meist durch den<br />

Bauträgerverkäufer aufgrund einer entsprechenden<br />

Auflage in der Baugenehmigung. Regelmäßig ist<br />

hier ein Kinderspielplatz in der Teilungserklärung<br />

Seite 46 von 60<br />

geregelt. Einzelheiten (Verlegung des Standortes,<br />

Ausstattung mit weiteren Spielgeräten, Sandaustausch<br />

etc.) sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung und können mit einfacher Mehrheit<br />

beschlossen werden.<br />

Soll nachträglich ein zunächst nicht vorgesehener<br />

Spielplatz auf dem <strong>Gemeinschafts</strong>grundstück eingerichtet<br />

werden, liegt eine bauliche Veränderung<br />

vor, die allstimmiger Beschlussfassung bedarf (ebenso<br />

Bub, S. 311; a.A. AG Nürnberg 19.03.1985,<br />

Az.: 1 UR II 14/85, DWE 1986, 31).<br />

Soll nachträglich auf einer als "Spielwiese" in der<br />

Teilungserklärung beschriebenen Fläche ein Spielhaus<br />

und ein Klettergerüst errichtet werden, liegt<br />

zwar ebenfalls eine bauliche Veränderung vor, die<br />

aber regelmäßig nicht nachteilig i.S. von § 14 Nr.<br />

1 WEG ist und deshalb nicht beseitigt werden muss<br />

(BayObLG 01.07.1980, Az.: 2 Z 23/79, ZMR<br />

1980, 381).<br />

In der Hausordnung oder auch in einer speziellen<br />

Spielplatzordnung kann mehrheitlich das Kinderspielen<br />

beschränkt werden (z.B. auf bestimmte Zeiten,<br />

Altersbegrenzung, Art der Nutzung ("kein Fußball")<br />

etc.). Das Spielbedürfnis der Kinder ist hier<br />

sorgfältig und einzelfallbezogen abzuwägen gegen<br />

das Ruhebedürfnis vor allem älterer Mitbewohner.<br />

Erhöhte Anforderungen werden bei einem Kinderspielplatz<br />

an die Verkehrssicherungspflichten gestellt.<br />

Der Schutz vor Gefahren ist hier gesteigert.<br />

Die fehlende oder nur begrenzte Entscheidungsfähigkeit<br />

von Kindern ist bei der Vorhersehbarkeit<br />

von Gefahren besonders zu berücksichtigen (vgl.<br />

OLG Celle, WE 1988, 57).<br />

Sonstiges/Allgemeines:<br />

Spielplätze/Kinderspielplätze/Bolzplätze und ähnliche<br />

Einrichtungen sind oftmals Gegenstand wohnungseigentumsrechtlicher<br />

Streitigkeiten. Im Wesentlichen<br />

geht es in der Praxis um die folgenden<br />

Problembereiche:<br />

Bauliche Veränderungen:<br />

Die Anlegung eines Kinderspielplatzes ist vom LG<br />

Mannheim (ZMR 1976, 51) als bauliche Veränderung<br />

eingestuft worden, durfte somit nicht mehrheitlich<br />

beschlossen werden - hier müsste also eine<br />

einstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

erfolgen. Gleicher Ansicht sind<br />

das BayObLG (ZMR, 1972, 218), das LG Freiburg<br />

(ZMR 1979, 382) und das LG Mannheim<br />

(ZMR<br />

1976, 51).<br />

Eigentumsfragen:<br />

Spielplätze gleich welcher Art, ob es sich lediglich<br />

um einen Sandkasten oder um einen Spielplatz mit<br />

mehreren Spielgeräten handelt, stehen grundsätzlich<br />

im gemeinschaftlichen Eigentum. Sondereigen-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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