Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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eigentumsrechtlichen (bisweilen auch mietrechtlichen)<br />
Gesichtspunkten auch noch bauordnungsrechtliche<br />
(also öffentlich-rechtliche) Vorschriften<br />
zu beachten. Zwar sieht die (bundeseinheitlich geltende)<br />
Baunutzungsverordnung seit 1990 den erleichterten<br />
Ausbau von Dachgeschoßräumen vor.<br />
Und auch die (länderweise geltenden) Landesbauordnungen<br />
sehen neuerdings vielfach Erleichterungen<br />
(z.B. bei Stellplätzen oder Kinderspielplätzen)<br />
vor.<br />
Dennoch ist grundsätzlich bei jedem Dachausbau<br />
nach wie vor eine Baugenehmigung in Form einer<br />
Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich. Da<br />
Einzelheiten schon wegen der Länderunterschiede<br />
hier nicht erläutert werden können, empfiehlt sich<br />
stets eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt.<br />
Diese Empfehlung gilt umso mehr, als viele Bauordnungen<br />
derzeit (Stand: 1.4.1994) novelliert werden<br />
und vielfach neue Befreiungsmöglichkeiten geregelt<br />
werden sollen.<br />
Sondernutzungsrechte<br />
Zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum zählen lt. Herrn Dr.<br />
O. Riecke auch die sog. Sondernutzungsrechte.<br />
Sondernutzungsrechte betreffen regelmäßig <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
an dem kein <strong>Sondereigentum</strong><br />
begründet werden kann (insbesondere Flächen) oder<br />
begründet werden soll (Räume).<br />
Der typische Inhalt von Sondernutzungsrechten betrifft<br />
• Gartenflächen der Sondereigentümer der<br />
Erdgeschosswohnungen<br />
• KFZ - Stellplätze auf der Grundstücksfläche<br />
- Speicher auf dem Dachboden<br />
• Kellerabteile etc.<br />
Der Bauträger/Aufteiler kann sich in der Teilungserklärung<br />
vor dem Abverkauf der <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />
das Recht vorbehalten, Sondernutzungsrechte<br />
zu Gunsten künftiger Erwerber zu begründen.<br />
Hierbei wird nur die negative Seite der<br />
Sondernutzungsrechte bereits festgelegt, jedoch<br />
nicht gleichzeitig bestimmt, wer positiv Inhaber<br />
der Sondernutzungsrechte letztlich werden soll.<br />
Spielplatz<br />
Spielplätze dienen dem gemeinschaftlichen<br />
Gebrauch<br />
und stehen daher im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum.<br />
Die erstmalige Anlegung erfolgt meist durch den<br />
Bauträgerverkäufer aufgrund einer entsprechenden<br />
Auflage in der Baugenehmigung. Regelmäßig ist<br />
hier ein Kinderspielplatz in der Teilungserklärung<br />
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geregelt. Einzelheiten (Verlegung des Standortes,<br />
Ausstattung mit weiteren Spielgeräten, Sandaustausch<br />
etc.) sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung und können mit einfacher Mehrheit<br />
beschlossen werden.<br />
Soll nachträglich ein zunächst nicht vorgesehener<br />
Spielplatz auf dem <strong>Gemeinschafts</strong>grundstück eingerichtet<br />
werden, liegt eine bauliche Veränderung<br />
vor, die allstimmiger Beschlussfassung bedarf (ebenso<br />
Bub, S. 311; a.A. AG Nürnberg 19.03.1985,<br />
Az.: 1 UR II 14/85, DWE 1986, 31).<br />
Soll nachträglich auf einer als "Spielwiese" in der<br />
Teilungserklärung beschriebenen Fläche ein Spielhaus<br />
und ein Klettergerüst errichtet werden, liegt<br />
zwar ebenfalls eine bauliche Veränderung vor, die<br />
aber regelmäßig nicht nachteilig i.S. von § 14 Nr.<br />
1 WEG ist und deshalb nicht beseitigt werden muss<br />
(BayObLG 01.07.1980, Az.: 2 Z 23/79, ZMR<br />
1980, 381).<br />
In der Hausordnung oder auch in einer speziellen<br />
Spielplatzordnung kann mehrheitlich das Kinderspielen<br />
beschränkt werden (z.B. auf bestimmte Zeiten,<br />
Altersbegrenzung, Art der Nutzung ("kein Fußball")<br />
etc.). Das Spielbedürfnis der Kinder ist hier<br />
sorgfältig und einzelfallbezogen abzuwägen gegen<br />
das Ruhebedürfnis vor allem älterer Mitbewohner.<br />
Erhöhte Anforderungen werden bei einem Kinderspielplatz<br />
an die Verkehrssicherungspflichten gestellt.<br />
Der Schutz vor Gefahren ist hier gesteigert.<br />
Die fehlende oder nur begrenzte Entscheidungsfähigkeit<br />
von Kindern ist bei der Vorhersehbarkeit<br />
von Gefahren besonders zu berücksichtigen (vgl.<br />
OLG Celle, WE 1988, 57).<br />
Sonstiges/Allgemeines:<br />
Spielplätze/Kinderspielplätze/Bolzplätze und ähnliche<br />
Einrichtungen sind oftmals Gegenstand wohnungseigentumsrechtlicher<br />
Streitigkeiten. Im Wesentlichen<br />
geht es in der Praxis um die folgenden<br />
Problembereiche:<br />
Bauliche Veränderungen:<br />
Die Anlegung eines Kinderspielplatzes ist vom LG<br />
Mannheim (ZMR 1976, 51) als bauliche Veränderung<br />
eingestuft worden, durfte somit nicht mehrheitlich<br />
beschlossen werden - hier müsste also eine<br />
einstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
erfolgen. Gleicher Ansicht sind<br />
das BayObLG (ZMR, 1972, 218), das LG Freiburg<br />
(ZMR 1979, 382) und das LG Mannheim<br />
(ZMR<br />
1976, 51).<br />
Eigentumsfragen:<br />
Spielplätze gleich welcher Art, ob es sich lediglich<br />
um einen Sandkasten oder um einen Spielplatz mit<br />
mehreren Spielgeräten handelt, stehen grundsätzlich<br />
im gemeinschaftlichen Eigentum. Sondereigen-<br />
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