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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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on der Schließanlage als Sicherungssystem in Frage<br />

gestellt ist. Muss bei großen Eigentümergemeinschaften<br />

eine Schließanlage komplett neu erstellt<br />

werden, entstehen schnell Kosten an die 40.000,-<br />

DM. Eine Schadensminderungspflicht gegenüber<br />

dem Verlierer tritt in Kraft, wenn feststeht, dass ein<br />

mögliches Zutrittsrecht eines Unberechtigten zu<br />

gemeinschaftlichen Räumen und der daraus entstehende<br />

Schaden in keinem Verhältnis zu den Kosten<br />

steht, die durch ein neues Schließsystem entstehen,<br />

z. B. wenn der Schlüssel ohne Anschrift verloren<br />

ging und daher nicht feststellbar ist, zu welchem<br />

Schloss der Schlüssel passt.<br />

Wohnungseigentum 9/2001<br />

Siehe auch: Schließanlage<br />

Schornstein<br />

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit<br />

erforderlich sind wie z. B. Schornsteine<br />

gehören lt. Seuß zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (§4<br />

Abs.2 WEG)<br />

Siehe hierzu: auch Kamin<br />

Schwimmbad<br />

Schwimmbäder und Saunen<br />

sind in der Regel gemeinschaftliches<br />

Eigentum. Da<br />

sie aber mit ihrem Nutzungszweck<br />

persönliche Annehmlichkeiten<br />

für die Wohnungseigentümer<br />

schaffen, gehen sie über den Bedarf<br />

hinaus, der sich aus dem Interesse der Wohnungseigentümer<br />

an einem zweckgerichtet Gebrauch der<br />

Wohnungen oder des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums ergibt.<br />

Insofern dienen Schwimmbäder und Saunen nicht<br />

zwingend dem gemeinschaftlichen Gebrauch im<br />

Sinne des §5 Abs. 2 WEG. Sie können daher auch<br />

zum Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s (Teileigentum)<br />

gemacht werden (BGH. Beschl. v. 10.<br />

10.1980, V ZR 47/79).<br />

Soweit Saunen im übrigen im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

installiert sind, sind sie als zu den Räumen<br />

gehörende Bestandteile dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen<br />

(vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v.<br />

20.11.1987, 2 Z 91/87).<br />

Solaranlagen<br />

Schafft eine Gemeinschaft eine Solaranlage mit<br />

allstimmigem Beschluss an, so dient sie dem ge-<br />

Seite 45 von 60<br />

meinschaftlichen Gebrauch und ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

.<br />

Richtet ein Miteigentümer eine<br />

Solaranlage auf seine Kosten<br />

ein, betreibt diese in seinem<br />

Teileigentum und versorgt die<br />

anderen Wohnungen mit Wärme<br />

- genauso wie ein Drittlieferant -, wird man<br />

wohl von <strong>Sondereigentum</strong> ausgehen. Sicherlich<br />

wird der Betreiber der Anlage auch einen entsprechenden<br />

Vertrag mit den Eigentümern abschließen<br />

Es handelt sich bei der Anbringung von Solarzellen<br />

um eine bauliche Veränderung (BayObLG<br />

5.10.1992, Az.: 2Z BR 75/92 , NJW-RR 1993,<br />

206).<br />

Speicher/Speicherraum<br />

Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, wenn sie nicht ausdrücklich<br />

in der Teilungserklärung (und gegebenenfalls<br />

im Aufteilungsplan) zum <strong>Sondereigentum</strong> bestimmt<br />

worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen<br />

Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten<br />

einzelner Wohnungseigentümer zu vergeben.<br />

Allgemeines:<br />

Die Bezeichnung als Speicher enthält den Bestimmungszweck,<br />

diesen Raum vor allem als Abstelloder<br />

Lagerraum zu nutzen (BayObLG<br />

23.03.1983, Az.: BReg 2 Z 89/92, MDR 1983,<br />

671). Auch die Nutzung als Werkstatt oder Hobbyraum<br />

ist im Einzelfall als zulässig erachtet worden<br />

(BayObLG,WE 1990, 70; m.E. bedenklich!). An<br />

diesen Zweckbeschrieb sind die Beteiligten gebunden.<br />

Sollen Speicherräume zu Wohnzwecken aus- oder<br />

umgebaut werden, stellt dies regelmäßig eine<br />

nachteilige bauliche Veränderung dar (dichtere<br />

Belegung, zusätzliche Lärmquelle, höhere Inanspruchnahme<br />

von <strong>Gemeinschafts</strong>einrichtungen<br />

(Wasser, Abwasser etc.), gegebenenfalls Veränderungen<br />

der architektonischen Gestaltung durch größere<br />

Fenster etc.). Eine solche Umwidmung kann<br />

nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer<br />

vorgenommen werden (BayObLG 09.03.1989,<br />

Az.: BReg 2 Z 132/88, WM 1989, 262).<br />

Die Nutzung eines Speicherraumes zu Wohnzwecken<br />

ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Wohnungseigentum<br />

in der Teilungserklärung beschrieben<br />

ist als "Wohnung, bestehend aus Flur, Küche<br />

etc. sowie einem Speicherraum". Auch dieser Speicher<br />

darf nur in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden<br />

Rahmen genutzt werden.<br />

Stimmen alle Wohnungseigentümer einer Umwidmung<br />

zu Wohnzwecken zu, sind außer wohnungs-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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