Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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on der Schließanlage als Sicherungssystem in Frage<br />
gestellt ist. Muss bei großen Eigentümergemeinschaften<br />
eine Schließanlage komplett neu erstellt<br />
werden, entstehen schnell Kosten an die 40.000,-<br />
DM. Eine Schadensminderungspflicht gegenüber<br />
dem Verlierer tritt in Kraft, wenn feststeht, dass ein<br />
mögliches Zutrittsrecht eines Unberechtigten zu<br />
gemeinschaftlichen Räumen und der daraus entstehende<br />
Schaden in keinem Verhältnis zu den Kosten<br />
steht, die durch ein neues Schließsystem entstehen,<br />
z. B. wenn der Schlüssel ohne Anschrift verloren<br />
ging und daher nicht feststellbar ist, zu welchem<br />
Schloss der Schlüssel passt.<br />
Wohnungseigentum 9/2001<br />
Siehe auch: Schließanlage<br />
Schornstein<br />
Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit<br />
erforderlich sind wie z. B. Schornsteine<br />
gehören lt. Seuß zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (§4<br />
Abs.2 WEG)<br />
Siehe hierzu: auch Kamin<br />
Schwimmbad<br />
Schwimmbäder und Saunen<br />
sind in der Regel gemeinschaftliches<br />
Eigentum. Da<br />
sie aber mit ihrem Nutzungszweck<br />
persönliche Annehmlichkeiten<br />
für die Wohnungseigentümer<br />
schaffen, gehen sie über den Bedarf<br />
hinaus, der sich aus dem Interesse der Wohnungseigentümer<br />
an einem zweckgerichtet Gebrauch der<br />
Wohnungen oder des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums ergibt.<br />
Insofern dienen Schwimmbäder und Saunen nicht<br />
zwingend dem gemeinschaftlichen Gebrauch im<br />
Sinne des §5 Abs. 2 WEG. Sie können daher auch<br />
zum Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s (Teileigentum)<br />
gemacht werden (BGH. Beschl. v. 10.<br />
10.1980, V ZR 47/79).<br />
Soweit Saunen im übrigen im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
installiert sind, sind sie als zu den Räumen<br />
gehörende Bestandteile dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen<br />
(vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v.<br />
20.11.1987, 2 Z 91/87).<br />
Solaranlagen<br />
Schafft eine Gemeinschaft eine Solaranlage mit<br />
allstimmigem Beschluss an, so dient sie dem ge-<br />
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meinschaftlichen Gebrauch und ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
.<br />
Richtet ein Miteigentümer eine<br />
Solaranlage auf seine Kosten<br />
ein, betreibt diese in seinem<br />
Teileigentum und versorgt die<br />
anderen Wohnungen mit Wärme<br />
- genauso wie ein Drittlieferant -, wird man<br />
wohl von <strong>Sondereigentum</strong> ausgehen. Sicherlich<br />
wird der Betreiber der Anlage auch einen entsprechenden<br />
Vertrag mit den Eigentümern abschließen<br />
Es handelt sich bei der Anbringung von Solarzellen<br />
um eine bauliche Veränderung (BayObLG<br />
5.10.1992, Az.: 2Z BR 75/92 , NJW-RR 1993,<br />
206).<br />
Speicher/Speicherraum<br />
Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, wenn sie nicht ausdrücklich<br />
in der Teilungserklärung (und gegebenenfalls<br />
im Aufteilungsplan) zum <strong>Sondereigentum</strong> bestimmt<br />
worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen<br />
Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten<br />
einzelner Wohnungseigentümer zu vergeben.<br />
Allgemeines:<br />
Die Bezeichnung als Speicher enthält den Bestimmungszweck,<br />
diesen Raum vor allem als Abstelloder<br />
Lagerraum zu nutzen (BayObLG<br />
23.03.1983, Az.: BReg 2 Z 89/92, MDR 1983,<br />
671). Auch die Nutzung als Werkstatt oder Hobbyraum<br />
ist im Einzelfall als zulässig erachtet worden<br />
(BayObLG,WE 1990, 70; m.E. bedenklich!). An<br />
diesen Zweckbeschrieb sind die Beteiligten gebunden.<br />
Sollen Speicherräume zu Wohnzwecken aus- oder<br />
umgebaut werden, stellt dies regelmäßig eine<br />
nachteilige bauliche Veränderung dar (dichtere<br />
Belegung, zusätzliche Lärmquelle, höhere Inanspruchnahme<br />
von <strong>Gemeinschafts</strong>einrichtungen<br />
(Wasser, Abwasser etc.), gegebenenfalls Veränderungen<br />
der architektonischen Gestaltung durch größere<br />
Fenster etc.). Eine solche Umwidmung kann<br />
nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer<br />
vorgenommen werden (BayObLG 09.03.1989,<br />
Az.: BReg 2 Z 132/88, WM 1989, 262).<br />
Die Nutzung eines Speicherraumes zu Wohnzwecken<br />
ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Wohnungseigentum<br />
in der Teilungserklärung beschrieben<br />
ist als "Wohnung, bestehend aus Flur, Küche<br />
etc. sowie einem Speicherraum". Auch dieser Speicher<br />
darf nur in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden<br />
Rahmen genutzt werden.<br />
Stimmen alle Wohnungseigentümer einer Umwidmung<br />
zu Wohnzwecken zu, sind außer wohnungs-<br />
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