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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Plattenbelag<br />

Der Plattenbelag auf Balkonen und<br />

Terrassen als begehbarer Schutz der<br />

darunterliegenden Abdichtungsbahn<br />

ist ebenso dem <strong>Sondereigentum</strong><br />

zuzuordnen wie der Platten-<br />

/Fliesenbelag auf Wänden und Böden von Küchen<br />

und Bädern innerhalb der Wohnung.<br />

Nachträglich aufgebrachter Plattenbelag<br />

auf Balkonen vermindert die Geländerhöhe,<br />

die nach Landesbauordnung mit<br />

90 cm bis 12 Meter Absturzhöhe, darüber hinaus<br />

mit 110 cm vorgeschrieben ist. Bei Balkonsanierungen<br />

mit neuen Geländern besser gleich 92 cm<br />

bzw. 112 cm hohe Geländer bestellen und damit einen<br />

ca. 2 cm hohen, nachträglich aufgebrachten<br />

Plattenbelag mit einzukalkulieren. Außerdem sollen<br />

immer Reserveplatten gehortet werden, um bei späteren<br />

Reparaturen die gleichen Farben und Maße zu<br />

behalten.<br />

siehe hierzu auch Balkone<br />

Profilzylinder<br />

Siehe Schließzylinder, Schlüssel<br />

Siehe auch: Dach<br />

Pultdächer<br />

Pultdächer stehen bei Doppelhaus-Wohnungseigentum<br />

in<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (BGH<br />

v. 25.1.2001, VII ZR 193/99,<br />

BauR 2001, 798).<br />

Putz<br />

Der Putz besteht meist aus einem Sand-/Kalk-<br />

Gemisch mit evtl. Zusätzen von Zement oder Gips.<br />

Er dient in erster Linie zum Glätten und ggf. Dichten<br />

der Innen-/Außenwände.<br />

Der Decken- und Wandputz in den Wohnungen ist<br />

im Sinne von § 5 Abs. 1 WEG dem <strong>Sondereigentum</strong><br />

zuzuordnen, da er ohne Nachteil für die anderen<br />

Miteigentümer oder den Bestand bzw. die Sicherheit<br />

des Gebäudes entfernt oder umgestaltet<br />

werden kann.<br />

Rasen<br />

Eine Rasenfläche ist regelmäßig <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

im Sinne von § 1 Abs. 5 WEG. Das gilt<br />

Seite 42 von 60<br />

auch für Zubehör wie z.B. einen Rasenmäher.<br />

Durch Einräumung eines <strong>Sondereigentum</strong>srechts<br />

kann eine Rasenfläche einem einzelnen Wohnungseigentümer<br />

zum alleinigen und ausschließlichen<br />

Gebrauch zugewiesen werden.<br />

Soll eine Rasenfläche z.B. geteert werden, liegt darin<br />

eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung<br />

aller Wohnungseigentümer bedarf (Bay-<br />

ObLG 17.07.1986, Az.: BReg 2 Z 32/86, immotelex<br />

1986, 113).<br />

Ein Rasen hat primär den Zweck, das gemeinschaftliche<br />

Grundstück optisch ansprechend zu gestalten.<br />

Kindern das Ballspielen auf einer Rasenfläche zu<br />

erlauben, ist deshalb nicht mit einfacher Mehrheit<br />

beschließbar. Ein solcher Beschluss stellt eine Nutzungs-<br />

und Zweckänderung des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums<br />

dar, die nur allstimmig beschlossen werden<br />

kann (so OLG Düsseldorf, WE 1986, 135).<br />

Räume<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann nach Maßgabe des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes an Wohnungen das<br />

Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken<br />

dienenden Räumen das Teileigentum gebildet werden.<br />

In beiden Fällen spricht das Gesetz von <strong>Sondereigentum</strong><br />

im Gegensatz zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass Gegenstand<br />

des <strong>Sondereigentum</strong>s nur Räume sein<br />

können. Das bedeutet, dass Grundstücksflächen,<br />

z.B. ein Garten oder ein Teil davon, ein Parkplatz,<br />

Spielplatz oder dergleichen, nicht im <strong>Sondereigentum</strong><br />

stehen kann. Insoweit kann jedoch dem Eigentümer<br />

einer bestimmten Wohnung oder eines Teileigentums<br />

ein Sondernutzungsrecht eingeräumt<br />

werden, was wirtschaftlich zum gleichen Erfolg<br />

führt. Eine Ausnahme sieht das Wohnungseigentumsgesetz<br />

in § 3 Abs. 2 WEG für Garagenstellplätze<br />

vor. Sie gelten als abgeschlossene Räume<br />

(obgleich sie keine sind), wenn ihre Flächen durch<br />

dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (einfacher<br />

Farbanstrich reicht nicht).<br />

Gebäudeteile, die zu den Räumen gehören, wie<br />

Balkone, Loggien, Dachterrassen, Veranden, können<br />

zusammen mit den Räumen, zu denen sie gehören,<br />

<strong>Sondereigentum</strong> werden.<br />

Regenrinne<br />

Regenrinnen gehören zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

(BayObLG WuM 1989, 539),<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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