Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Plattenbelag<br />
Der Plattenbelag auf Balkonen und<br />
Terrassen als begehbarer Schutz der<br />
darunterliegenden Abdichtungsbahn<br />
ist ebenso dem <strong>Sondereigentum</strong><br />
zuzuordnen wie der Platten-<br />
/Fliesenbelag auf Wänden und Böden von Küchen<br />
und Bädern innerhalb der Wohnung.<br />
Nachträglich aufgebrachter Plattenbelag<br />
auf Balkonen vermindert die Geländerhöhe,<br />
die nach Landesbauordnung mit<br />
90 cm bis 12 Meter Absturzhöhe, darüber hinaus<br />
mit 110 cm vorgeschrieben ist. Bei Balkonsanierungen<br />
mit neuen Geländern besser gleich 92 cm<br />
bzw. 112 cm hohe Geländer bestellen und damit einen<br />
ca. 2 cm hohen, nachträglich aufgebrachten<br />
Plattenbelag mit einzukalkulieren. Außerdem sollen<br />
immer Reserveplatten gehortet werden, um bei späteren<br />
Reparaturen die gleichen Farben und Maße zu<br />
behalten.<br />
siehe hierzu auch Balkone<br />
Profilzylinder<br />
Siehe Schließzylinder, Schlüssel<br />
Siehe auch: Dach<br />
Pultdächer<br />
Pultdächer stehen bei Doppelhaus-Wohnungseigentum<br />
in<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (BGH<br />
v. 25.1.2001, VII ZR 193/99,<br />
BauR 2001, 798).<br />
Putz<br />
Der Putz besteht meist aus einem Sand-/Kalk-<br />
Gemisch mit evtl. Zusätzen von Zement oder Gips.<br />
Er dient in erster Linie zum Glätten und ggf. Dichten<br />
der Innen-/Außenwände.<br />
Der Decken- und Wandputz in den Wohnungen ist<br />
im Sinne von § 5 Abs. 1 WEG dem <strong>Sondereigentum</strong><br />
zuzuordnen, da er ohne Nachteil für die anderen<br />
Miteigentümer oder den Bestand bzw. die Sicherheit<br />
des Gebäudes entfernt oder umgestaltet<br />
werden kann.<br />
Rasen<br />
Eine Rasenfläche ist regelmäßig <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
im Sinne von § 1 Abs. 5 WEG. Das gilt<br />
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auch für Zubehör wie z.B. einen Rasenmäher.<br />
Durch Einräumung eines <strong>Sondereigentum</strong>srechts<br />
kann eine Rasenfläche einem einzelnen Wohnungseigentümer<br />
zum alleinigen und ausschließlichen<br />
Gebrauch zugewiesen werden.<br />
Soll eine Rasenfläche z.B. geteert werden, liegt darin<br />
eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung<br />
aller Wohnungseigentümer bedarf (Bay-<br />
ObLG 17.07.1986, Az.: BReg 2 Z 32/86, immotelex<br />
1986, 113).<br />
Ein Rasen hat primär den Zweck, das gemeinschaftliche<br />
Grundstück optisch ansprechend zu gestalten.<br />
Kindern das Ballspielen auf einer Rasenfläche zu<br />
erlauben, ist deshalb nicht mit einfacher Mehrheit<br />
beschließbar. Ein solcher Beschluss stellt eine Nutzungs-<br />
und Zweckänderung des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums<br />
dar, die nur allstimmig beschlossen werden<br />
kann (so OLG Düsseldorf, WE 1986, 135).<br />
Räume<br />
Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann nach Maßgabe des<br />
Wohnungseigentumsgesetzes an Wohnungen das<br />
Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken<br />
dienenden Räumen das Teileigentum gebildet werden.<br />
In beiden Fällen spricht das Gesetz von <strong>Sondereigentum</strong><br />
im Gegensatz zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass Gegenstand<br />
des <strong>Sondereigentum</strong>s nur Räume sein<br />
können. Das bedeutet, dass Grundstücksflächen,<br />
z.B. ein Garten oder ein Teil davon, ein Parkplatz,<br />
Spielplatz oder dergleichen, nicht im <strong>Sondereigentum</strong><br />
stehen kann. Insoweit kann jedoch dem Eigentümer<br />
einer bestimmten Wohnung oder eines Teileigentums<br />
ein Sondernutzungsrecht eingeräumt<br />
werden, was wirtschaftlich zum gleichen Erfolg<br />
führt. Eine Ausnahme sieht das Wohnungseigentumsgesetz<br />
in § 3 Abs. 2 WEG für Garagenstellplätze<br />
vor. Sie gelten als abgeschlossene Räume<br />
(obgleich sie keine sind), wenn ihre Flächen durch<br />
dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (einfacher<br />
Farbanstrich reicht nicht).<br />
Gebäudeteile, die zu den Räumen gehören, wie<br />
Balkone, Loggien, Dachterrassen, Veranden, können<br />
zusammen mit den Räumen, zu denen sie gehören,<br />
<strong>Sondereigentum</strong> werden.<br />
Regenrinne<br />
Regenrinnen gehören zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
(BayObLG WuM 1989, 539),<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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