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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Siehe auch: Balkontrennmauer, Außenjalousie,<br />

Rollladen<br />

Mauerwerk<br />

Das Mauerwerk steht als konstruktiver<br />

und für den Bestand und die Sicherheit<br />

des Gebäudes erforderlicher Bestandteil<br />

gemäß §5 Abs. 2 WEG zwingend<br />

im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Siehe auch: Tragende Mauer, Trennmauer<br />

Messeinrichtungen<br />

Messeinrichtungen im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

(Strom. Gas. Wasser) sind lt. H. Kahlen <strong>Sondereigentum</strong>.<br />

Mörtelbett<br />

Bei dem sondereigentumsfähigen Balkon ist das<br />

Mörtelbett zum <strong>Sondereigentum</strong> gehörig (OLG<br />

Frankfurt/M., DWE 1989. 178).<br />

Müllabwurfanlage/Müllschlucker<br />

Eine Müllabwurfanlage/Müllschlucker dient/dienen<br />

dem gemeinschaftlichen Gebrauch und steht insoweit<br />

zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum,<br />

ebenso die Müllbehälter und -tonnen, sofern diese<br />

nicht im Eigentum Dritter (Stadtwerke etc.) stehen.<br />

Müllcontainer, Mülltonnen<br />

Die dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch dienenden Mülltonnen<br />

sind gemeinschaftliches Eigentum.<br />

Daneben kann <strong>Sondereigentum</strong> an<br />

individuell bestellten und bezahlten<br />

Mülltonnen bestehen.<br />

Für Großbehälter zur Müllbeseitigung ist regelmäßig<br />

ein Standort in der Teilungserklärung vorgesehen.<br />

Gleiches gilt für Mülltonnen. Soll dieser<br />

verändert werden, stellt die Verlegung regelmäßig<br />

eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung<br />

dar, die mit einfacher Mehrheit beschlossen<br />

werden kann, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild<br />

des Hauses nicht verändert wird.<br />

Dagegen liegt eine bauliche Veränderung vor,<br />

wenn zusätzliche Müllstellplätze geschaffen werden<br />

müssen oder wenn wegen der Standortverlegung<br />

der Mülltonnen z.B. Böschungsstützmauern verändert<br />

werden müssen (OLG Karlsruhe 10.03.1977,<br />

Az.: 4 U 149/76, WM 78, 120). Auch die Schaffung<br />

eines Mülltonnenplatzes auf einem Parkplatz wurde<br />

als bauliche Veränderung angesehen (OLG Frank-<br />

Seite 40 von 60<br />

furt 05.11.1979, Az.: 20 W 279/79, OLG Z 80,<br />

78).<br />

Es kann durchaus den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer<br />

beschließen, das Sondernutzungsrecht<br />

an zwei oberirdischen Kfz-Stellplätzen gegen Bezahlung<br />

zu erwerben, um darauf zusätzlich erforderliche<br />

Müllbehälter aufzustellen (BayObLG,<br />

30.4.1998, Az.: 2Z BR 23/98).<br />

Münzzähler<br />

Münzzähler sind in der Regel<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. Münzzähler<br />

unterschiedlicher Gerätetypen<br />

sind in Wohnanlagen zum<br />

Kostenausgleich (Verursacherprinzip)<br />

an Wasch- /<br />

Trockengeräten zu finden. Die<br />

Münze gibt eine vorher im Gerät eingestellte Zeitbegrenzung<br />

frei.<br />

Zu den Gerätetypen:<br />

• Hartgeld-Gerät<br />

Diese Geräte arbeiten mit Hartgeld, deren Wert<br />

vorher im Gerät eingestellt wird.<br />

Ihr Nachteil: zunehmende Einbruch-<br />

/Raubgefahr und Geldentnahme mit Abrechnung<br />

durch eine Vertrauensperson.<br />

• Wertmarken<br />

Speziell geformte Wertmarken sind zuvor von<br />

einer Vertrauensperson (Hausmeister) zu verkaufen.<br />

Sie geben im Münzautomaten ebenfalls<br />

Arbeitszeiten frei.<br />

Ihr Nachteil: Der Bewohner muss vor der Nutzung<br />

immer erst Wertmünzen zu festgelegten<br />

Zeiten kaufen.<br />

Zu den Kosten und zur Abrechnung:<br />

1. Die Geld-/Wertmünzen sind von einer Vertrauensperson<br />

abzurechnen. Einnahmen fließen<br />

auf das Konto der Eigentümergemeinschaft.<br />

Die Banken nehmen kaum noch größere<br />

Mengen loser, ungerollter Geldmünzen an.<br />

2. Zweckmäßig ist eine Nachkalkulation in zeitlichen<br />

Abständen, um zu klären, ob der<br />

Münzpreis die tatsächlichen Kosten deckt.<br />

Sofern nicht in jeder Wohnung eine Wasseruhr<br />

installiert ist, dürfen bei Wasch-<br />

/Trockengeräten nur die Stromkosten sowie<br />

der Anteil für Reparaturen und Abschreibung<br />

als Berechnungsbasis dienen. Die Fa. Miele<br />

hält z.B. Kalkulationsvorgaben bereit.<br />

3. Kostenverteilung<br />

Wenn für die Waschgeräte im Keller Allgemeinstrom<br />

(Zähler für Keller oder Treppenhaus)<br />

eingesetzt wird, dürfen die Bewohner<br />

nicht doppelt belastet werden. Die Kosten für<br />

Allgemein-/Kellerstrom sind um den Strom-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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