Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Zulässig sind jedoch mehrheitlich beschließbare<br />
Gebrauchsregelungen sowie Vereinbarungen über<br />
die Einräumung von Sondernutzungsrechten. Die<br />
entsprechenden Flächen müssen hinreichend bestimmt<br />
sein<br />
Kommentar Dr. Riecke:<br />
Sonderregelung für Garagenstellplätze<br />
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG gelten Garagenstellplätze<br />
als abgeschlossen, wenn ihre Flächen durch<br />
dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Derartige<br />
„dauerhafte Markierungen" können aus einem<br />
Beton- bzw. Zementsockel oder dauerhafter Kunststoffmasse<br />
bestehen. Für Bauträger problematisch<br />
ist die Rechtsprechung des LG Nürnberg-<br />
Fürth 54 , wonach in der Teilungserklärung nicht nur<br />
die Lage der Stellplätze angegeben werden muss,<br />
sondern auch die Art ihrer Abgrenzung. Diese Entscheidung<br />
wird jedoch in der Rechtsliteratur 55<br />
weitgehend abgelehnt. Dem Bauträger wäre es dann<br />
nicht mehr vorbehalten, etwa einen vorgesehenen<br />
Betonsockel durch farbige Steine oder dauerhafte<br />
Farbmarkierung im Fußboden zu ersetzen. Zutreffend<br />
weist Sauren ( a. a. O. § 3 Rdnr. 13) darauf hin,<br />
dass bei dieser fingierten Raumeigenschaft und Abgeschlossenheit<br />
ein einfacher Farbanstrich nicht<br />
genügt, aber schon Markierungsnägel ausreichen.<br />
(BayObLG, 4.4.2001, ZMR 2001, 820) Völlig zerstritten<br />
ist die Rechtsprechung zur <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit<br />
von sog. Duplexgaragen/Mehrfachparkern.<br />
Die <strong>Sondereigentum</strong>sfähig-<br />
keit wird verneint<br />
(vgl. OLG Düsseldorf,<br />
22.3.1999, ZMR 1999, 500) mit der Begründung,<br />
im Hinblick auf den einzelnen Stellplatz fehle es<br />
an einem sondereigentumsfähigen Raum, weil die<br />
Hebevorrichtung bewirke, dass der Raum innerhalb<br />
einer Mehrfachgarage abwechselnd von dem einen<br />
oder anderen „Parker" genutzt werde. (vgl.<br />
Häublein DW/WE Workshop 3/2000) Bejaht<br />
wird allerdings die <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit der<br />
jeweiligen Doppelgarage insgesamt. Dies bedeutet,<br />
dass durch die Teilungserklärung Teileigentum an<br />
dem Doppelstellplatz durchaus begründet werden<br />
kann. Zwischen den beiden personenverschiedenen<br />
Nutzern besteht dann eine Bruchteilsgemeinschaft am<br />
Teileigentum „Duplexgarage".<br />
Der Aufteiler sollte im Interesse der Gemeinschaft<br />
hier bereits in die <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung<br />
eine Gebrauchsregelung für die Duplexgarage aufnehmen.<br />
Abwasserhebeanlage<br />
Die Zuordnung einer Abwasserhebanlage zum<br />
Sonder- oder zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum ist davon<br />
abhängig,<br />
- ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten <strong>Sondereigentum</strong>seinheit<br />
dient und sich in den betreffenden<br />
<strong>Sondereigentum</strong>sräumen befindet<br />
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= <strong>Sondereigentum</strong> (vgl. <strong>KG</strong> Berlin, Beschl. v. 8.9.<br />
1993, 24 W 5753/92 und 2301/93; BayOhLG,<br />
I3eschl. v. 22.10.1991,2 Z 114/91),<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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oder<br />
- ob sie Bestandteil einer Hauptversorgungsleitung<br />
ist<br />
= <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (vgl. BayObLG,<br />
Beschl.. v. 28.2. 1983, 2 Z 15/82, dort zur unterschiedlichen<br />
Kostentragung für Wartung und Reparatur;<br />
BayObLG, Beschl. v. 20.2.1992, 2 Z 158/91,<br />
dort zur Verteilung der Umbaukosten gemäß § 16<br />
Abs. 2 WEG; zu den Zuordnungskriterien vgl. auch<br />
OLG Düsseldorf, Bcschl. v. 1.7. 1994, 3 Wx<br />
334/94, dort konkret jedoch offengelassen).<br />
Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen<br />
Heizungskeller befindet, aber lediglich<br />
der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung<br />
dient, gehört als Gebäudebestandteil<br />
gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den <strong>Sondereigentum</strong>sräumen,<br />
deren Abwässer sie entsorgt und<br />
ist damit Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober<br />
2000, 3 Wx 276/00<br />
Abwasserkanal<br />
Abwasserkanäle dienen als Entsorgungseinrichtung<br />
dem gemeinschaftlichen Gebrauch im Sinne des § 5<br />
Abs. 2 \VEG und sind daher gemeinschaftliches<br />
Eigentum, das allerdings dort endet, wo die Kanäle<br />
in das <strong>Sondereigentum</strong> abzweigen. Dienen sie dort<br />
nur der Entsorgung der betreffenden <strong>Sondereigentum</strong>sräume.<br />
‚ sind sie dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen.<br />
/Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums,<br />
Rdn. 101).<br />
Siehe auch Hauptentsorgungsleitung, Hauptversorgungsleitung<br />
1851/79).<br />
Alarmanlage<br />
Eine Alarmanlage im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
ist als zu den Räumen<br />
gehörender Bestandteil dem<br />
<strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen (OLG<br />
München,, Urt. vom 3.7.1979, 5 U<br />
Anschlussleitung<br />
Anschlussleitungen: Hierunter sind Versorgungsleitungen<br />
für Gas, Wasser, Strom, Heizung usw. zu<br />
verstehen. Soweit es sieh um Hauptversorgungsleitungen<br />
handelt, stehen diese im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
auch wenn sie durch <strong>Sondereigentum</strong> führen<br />
(BayObLG 12.11.1992, Az.: 2Z BR 96/92 ,