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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Zulässig sind jedoch mehrheitlich beschließbare<br />

Gebrauchsregelungen sowie Vereinbarungen über<br />

die Einräumung von Sondernutzungsrechten. Die<br />

entsprechenden Flächen müssen hinreichend bestimmt<br />

sein<br />

Kommentar Dr. Riecke:<br />

Sonderregelung für Garagenstellplätze<br />

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG gelten Garagenstellplätze<br />

als abgeschlossen, wenn ihre Flächen durch<br />

dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Derartige<br />

„dauerhafte Markierungen" können aus einem<br />

Beton- bzw. Zementsockel oder dauerhafter Kunststoffmasse<br />

bestehen. Für Bauträger problematisch<br />

ist die Rechtsprechung des LG Nürnberg-<br />

Fürth 54 , wonach in der Teilungserklärung nicht nur<br />

die Lage der Stellplätze angegeben werden muss,<br />

sondern auch die Art ihrer Abgrenzung. Diese Entscheidung<br />

wird jedoch in der Rechtsliteratur 55<br />

weitgehend abgelehnt. Dem Bauträger wäre es dann<br />

nicht mehr vorbehalten, etwa einen vorgesehenen<br />

Betonsockel durch farbige Steine oder dauerhafte<br />

Farbmarkierung im Fußboden zu ersetzen. Zutreffend<br />

weist Sauren ( a. a. O. § 3 Rdnr. 13) darauf hin,<br />

dass bei dieser fingierten Raumeigenschaft und Abgeschlossenheit<br />

ein einfacher Farbanstrich nicht<br />

genügt, aber schon Markierungsnägel ausreichen.<br />

(BayObLG, 4.4.2001, ZMR 2001, 820) Völlig zerstritten<br />

ist die Rechtsprechung zur <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit<br />

von sog. Duplexgaragen/Mehrfachparkern.<br />

Die <strong>Sondereigentum</strong>sfähig-<br />

keit wird verneint<br />

(vgl. OLG Düsseldorf,<br />

22.3.1999, ZMR 1999, 500) mit der Begründung,<br />

im Hinblick auf den einzelnen Stellplatz fehle es<br />

an einem sondereigentumsfähigen Raum, weil die<br />

Hebevorrichtung bewirke, dass der Raum innerhalb<br />

einer Mehrfachgarage abwechselnd von dem einen<br />

oder anderen „Parker" genutzt werde. (vgl.<br />

Häublein DW/WE Workshop 3/2000) Bejaht<br />

wird allerdings die <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit der<br />

jeweiligen Doppelgarage insgesamt. Dies bedeutet,<br />

dass durch die Teilungserklärung Teileigentum an<br />

dem Doppelstellplatz durchaus begründet werden<br />

kann. Zwischen den beiden personenverschiedenen<br />

Nutzern besteht dann eine Bruchteilsgemeinschaft am<br />

Teileigentum „Duplexgarage".<br />

Der Aufteiler sollte im Interesse der Gemeinschaft<br />

hier bereits in die <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung<br />

eine Gebrauchsregelung für die Duplexgarage aufnehmen.<br />

Abwasserhebeanlage<br />

Die Zuordnung einer Abwasserhebanlage zum<br />

Sonder- oder zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum ist davon<br />

abhängig,<br />

- ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten <strong>Sondereigentum</strong>seinheit<br />

dient und sich in den betreffenden<br />

<strong>Sondereigentum</strong>sräumen befindet<br />

Seite 4 von 60<br />

= <strong>Sondereigentum</strong> (vgl. <strong>KG</strong> Berlin, Beschl. v. 8.9.<br />

1993, 24 W 5753/92 und 2301/93; BayOhLG,<br />

I3eschl. v. 22.10.1991,2 Z 114/91),<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de<br />

oder<br />

- ob sie Bestandteil einer Hauptversorgungsleitung<br />

ist<br />

= <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (vgl. BayObLG,<br />

Beschl.. v. 28.2. 1983, 2 Z 15/82, dort zur unterschiedlichen<br />

Kostentragung für Wartung und Reparatur;<br />

BayObLG, Beschl. v. 20.2.1992, 2 Z 158/91,<br />

dort zur Verteilung der Umbaukosten gemäß § 16<br />

Abs. 2 WEG; zu den Zuordnungskriterien vgl. auch<br />

OLG Düsseldorf, Bcschl. v. 1.7. 1994, 3 Wx<br />

334/94, dort konkret jedoch offengelassen).<br />

Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen<br />

Heizungskeller befindet, aber lediglich<br />

der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung<br />

dient, gehört als Gebäudebestandteil<br />

gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den <strong>Sondereigentum</strong>sräumen,<br />

deren Abwässer sie entsorgt und<br />

ist damit Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober<br />

2000, 3 Wx 276/00<br />

Abwasserkanal<br />

Abwasserkanäle dienen als Entsorgungseinrichtung<br />

dem gemeinschaftlichen Gebrauch im Sinne des § 5<br />

Abs. 2 \VEG und sind daher gemeinschaftliches<br />

Eigentum, das allerdings dort endet, wo die Kanäle<br />

in das <strong>Sondereigentum</strong> abzweigen. Dienen sie dort<br />

nur der Entsorgung der betreffenden <strong>Sondereigentum</strong>sräume.<br />

‚ sind sie dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen.<br />

/Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums,<br />

Rdn. 101).<br />

Siehe auch Hauptentsorgungsleitung, Hauptversorgungsleitung<br />

1851/79).<br />

Alarmanlage<br />

Eine Alarmanlage im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

ist als zu den Räumen<br />

gehörender Bestandteil dem<br />

<strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen (OLG<br />

München,, Urt. vom 3.7.1979, 5 U<br />

Anschlussleitung<br />

Anschlussleitungen: Hierunter sind Versorgungsleitungen<br />

für Gas, Wasser, Strom, Heizung usw. zu<br />

verstehen. Soweit es sieh um Hauptversorgungsleitungen<br />

handelt, stehen diese im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

auch wenn sie durch <strong>Sondereigentum</strong> führen<br />

(BayObLG 12.11.1992, Az.: 2Z BR 96/92 ,

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