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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Luftschacht<br />

Luftschächte dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch<br />

und stehen daher im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum.<br />

Lüftungsrohre<br />

Lt. Dr. Riecke steht ein Lüftungsrohr im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

das als Wrasenabzug für ein Teileigentum<br />

„Gaststätte dient, es sei denn es handelt<br />

sich um einen sog. Scheinbestandteil (§ 95 BGB)<br />

Markierung/Stellplatz<br />

Grundsätzlich ist für die Bildung von <strong>Sondereigentum</strong><br />

die sog. Abgeschlossenheit der Wohnungen<br />

oder sonstiger Räume erforderlich. Hiervon macht<br />

§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG insoweit eine Ausnahme,<br />

als Garagenstellplätze als abgeschlossen gelten,<br />

wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen<br />

ersichtlich sind. Einzelheiten hierzu sind in § 6 der<br />

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung<br />

von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2<br />

und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (AVA) geregelt, wonach<br />

als dauerhafte Markierungen u.a. in Betracht<br />

kommen:<br />

Wände aus Stein oder Metall, fest verankerte Geländer,<br />

fest verankerte Begrenzungsschwellen oder<br />

Markierungssteine etc.<br />

Ferner muss eine nach Auffassung des OLG Koblenz<br />

(06.09.1991, Az.: 2 U 1588/89, WM 91, 603)<br />

Zugangssperre zugunsten der Berechtigten bestehen.<br />

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur<br />

genügt diesen Anforderungen nicht ein einfacher<br />

Farbanstrich (vgl. Palandt, § 3, Anm. 3b) oder eine<br />

Beschriftung des Bodens und/oder der Rückwand<br />

mit Namen oder Nr. des Kfz (Henkes/Niedenführ/Schulze,<br />

2. Aufl., § 3 Rz. 18).<br />

Mangels "Raum" können im Freien liegende Kfz-<br />

Abstellplätze ebenso wenig <strong>Sondereigentum</strong> sein,<br />

wie auf dem nicht abgegrenzten Dach einer Tiefgarage<br />

(OLG Frankfurt, OLG Z 84, 32). Stellplätze<br />

auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Parkhauses<br />

sollen hingegen sonderrechtsfähig sein<br />

(OLG Frankfurt, Rpfl. 77, 312; streitig).<br />

Für Stellplätze in einer Doppelstockgarage wird die<br />

Möglichkeit der Bildung von getrenntem <strong>Sondereigentum</strong><br />

überwiegend verneint (vgl. z.B. Bay-<br />

ObLG 29.11.1979, Az.: BReg 2 Z 54/74, Rpfl. 75,<br />

90; Palandt, § 3 Anm. 3b).<br />

Sofern auf einer Hoffläche (z.B. in Erfüllung baurechtlicher<br />

Auflagen) Markierungen zur Kenn-<br />

Seite 39 von 60<br />

zeichnung von Kfz-Abstellplätzen angebracht werden<br />

sollen, ist dafür die einfache Mehrheit ausreichend.<br />

Es handelt sich nicht um eine bauliche Veränderung,<br />

sondern um eine Gebrauchsregelung<br />

(OLG Karlsruhe 19.12.1977, MDR 78, 495).<br />

Markise<br />

Markisen sind grundsätzlich<br />

als fassadengestaltende<br />

Elemente dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

zuzuordnen,<br />

unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Erstellung<br />

der Wohnanlage bauseitig errichtet oder erst<br />

später angebracht wurden (vgl. hierzu LG Berlin,<br />

Urt. v. 17.3.1989, 65 5 115/88; wie hier Deckert,<br />

a.a.O.‘ Gruppe 3, S.40; Müller, a.a.O., differenzierend<br />

danach, ob Balkon/Loggia im Sonder- oder im<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum stehen).<br />

<strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit von Markisen:<br />

Markisen sind dann <strong>Sondereigentum</strong>, wenn der einzelne<br />

Wohnungseigentümer eine solche anbringt.<br />

Wenn die Markise nicht an einem Balkon oder einer<br />

Loggia/Terrasse im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

angebracht ist, sondern an einem im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum stehenden Balkon/Loggia/Terrasse,<br />

so ist auch die Markise gemeinschaftliches<br />

Eigentum.<br />

Allgemeines:<br />

Die äußere Gestaltung einer Eigentumswohnanlage<br />

darf nur mit Zustimmung aller Miteigentümer geändert<br />

werden (§ 22 WEG).<br />

Jeder Änderung z.B. durch nachträglich montierte<br />

Rollläden, Markisen, Balkonverglasung, Rankhilfen<br />

etc. muss die Eigentümerversammlung zustimmen.<br />

Andernfalls besteht für den Verursacher jederzeit<br />

die Gefahr, dass er auf eigene Kosten alles wieder<br />

abbauen und den alten Zustand wieder herstellen<br />

muss.<br />

Spätestens bei Fassaden- oder Fenstersanierungen<br />

kommt der Ärger bei der Frage, wer die Kosten für<br />

die Demontage und Anpassungsarbeiten trägt. Das<br />

WEG kennt kein "Gewohnheitsrecht". Die Gemeinschaft<br />

und der Verwalter scheiden hier als Kostenträger<br />

aus.<br />

Mit dem Kauf der Wohnung haben sich alle Miteigentümer<br />

mit den Bestimmungen des WEG und der<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung einverstanden erklärt.<br />

Zweckmäßigerweise sollte, wenn dennoch ein Versammlungsbeschluss<br />

(im Gegensatz zum sog. Umlaufbeschluss<br />

- siehe Beschluss) über die Duldung<br />

von Veränderungen gefasst wird, bereits im Beschlusstext<br />

eine Haftungs- und Kostenfreistellung<br />

der Gemeinschaft vereinbart werden.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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