Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Luftschacht<br />
Luftschächte dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch<br />
und stehen daher im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum.<br />
Lüftungsrohre<br />
Lt. Dr. Riecke steht ein Lüftungsrohr im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
das als Wrasenabzug für ein Teileigentum<br />
„Gaststätte dient, es sei denn es handelt<br />
sich um einen sog. Scheinbestandteil (§ 95 BGB)<br />
Markierung/Stellplatz<br />
Grundsätzlich ist für die Bildung von <strong>Sondereigentum</strong><br />
die sog. Abgeschlossenheit der Wohnungen<br />
oder sonstiger Räume erforderlich. Hiervon macht<br />
§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG insoweit eine Ausnahme,<br />
als Garagenstellplätze als abgeschlossen gelten,<br />
wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen<br />
ersichtlich sind. Einzelheiten hierzu sind in § 6 der<br />
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung<br />
von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2<br />
und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (AVA) geregelt, wonach<br />
als dauerhafte Markierungen u.a. in Betracht<br />
kommen:<br />
Wände aus Stein oder Metall, fest verankerte Geländer,<br />
fest verankerte Begrenzungsschwellen oder<br />
Markierungssteine etc.<br />
Ferner muss eine nach Auffassung des OLG Koblenz<br />
(06.09.1991, Az.: 2 U 1588/89, WM 91, 603)<br />
Zugangssperre zugunsten der Berechtigten bestehen.<br />
Nach überwiegender Auffassung in der Literatur<br />
genügt diesen Anforderungen nicht ein einfacher<br />
Farbanstrich (vgl. Palandt, § 3, Anm. 3b) oder eine<br />
Beschriftung des Bodens und/oder der Rückwand<br />
mit Namen oder Nr. des Kfz (Henkes/Niedenführ/Schulze,<br />
2. Aufl., § 3 Rz. 18).<br />
Mangels "Raum" können im Freien liegende Kfz-<br />
Abstellplätze ebenso wenig <strong>Sondereigentum</strong> sein,<br />
wie auf dem nicht abgegrenzten Dach einer Tiefgarage<br />
(OLG Frankfurt, OLG Z 84, 32). Stellplätze<br />
auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Parkhauses<br />
sollen hingegen sonderrechtsfähig sein<br />
(OLG Frankfurt, Rpfl. 77, 312; streitig).<br />
Für Stellplätze in einer Doppelstockgarage wird die<br />
Möglichkeit der Bildung von getrenntem <strong>Sondereigentum</strong><br />
überwiegend verneint (vgl. z.B. Bay-<br />
ObLG 29.11.1979, Az.: BReg 2 Z 54/74, Rpfl. 75,<br />
90; Palandt, § 3 Anm. 3b).<br />
Sofern auf einer Hoffläche (z.B. in Erfüllung baurechtlicher<br />
Auflagen) Markierungen zur Kenn-<br />
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zeichnung von Kfz-Abstellplätzen angebracht werden<br />
sollen, ist dafür die einfache Mehrheit ausreichend.<br />
Es handelt sich nicht um eine bauliche Veränderung,<br />
sondern um eine Gebrauchsregelung<br />
(OLG Karlsruhe 19.12.1977, MDR 78, 495).<br />
Markise<br />
Markisen sind grundsätzlich<br />
als fassadengestaltende<br />
Elemente dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
zuzuordnen,<br />
unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Erstellung<br />
der Wohnanlage bauseitig errichtet oder erst<br />
später angebracht wurden (vgl. hierzu LG Berlin,<br />
Urt. v. 17.3.1989, 65 5 115/88; wie hier Deckert,<br />
a.a.O.‘ Gruppe 3, S.40; Müller, a.a.O., differenzierend<br />
danach, ob Balkon/Loggia im Sonder- oder im<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum stehen).<br />
<strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit von Markisen:<br />
Markisen sind dann <strong>Sondereigentum</strong>, wenn der einzelne<br />
Wohnungseigentümer eine solche anbringt.<br />
Wenn die Markise nicht an einem Balkon oder einer<br />
Loggia/Terrasse im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
angebracht ist, sondern an einem im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum stehenden Balkon/Loggia/Terrasse,<br />
so ist auch die Markise gemeinschaftliches<br />
Eigentum.<br />
Allgemeines:<br />
Die äußere Gestaltung einer Eigentumswohnanlage<br />
darf nur mit Zustimmung aller Miteigentümer geändert<br />
werden (§ 22 WEG).<br />
Jeder Änderung z.B. durch nachträglich montierte<br />
Rollläden, Markisen, Balkonverglasung, Rankhilfen<br />
etc. muss die Eigentümerversammlung zustimmen.<br />
Andernfalls besteht für den Verursacher jederzeit<br />
die Gefahr, dass er auf eigene Kosten alles wieder<br />
abbauen und den alten Zustand wieder herstellen<br />
muss.<br />
Spätestens bei Fassaden- oder Fenstersanierungen<br />
kommt der Ärger bei der Frage, wer die Kosten für<br />
die Demontage und Anpassungsarbeiten trägt. Das<br />
WEG kennt kein "Gewohnheitsrecht". Die Gemeinschaft<br />
und der Verwalter scheiden hier als Kostenträger<br />
aus.<br />
Mit dem Kauf der Wohnung haben sich alle Miteigentümer<br />
mit den Bestimmungen des WEG und der<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung einverstanden erklärt.<br />
Zweckmäßigerweise sollte, wenn dennoch ein Versammlungsbeschluss<br />
(im Gegensatz zum sog. Umlaufbeschluss<br />
- siehe Beschluss) über die Duldung<br />
von Veränderungen gefasst wird, bereits im Beschlusstext<br />
eine Haftungs- und Kostenfreistellung<br />
der Gemeinschaft vereinbart werden.<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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