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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Leitungen<br />

Leitungen, welche von dem Hauptstrang abzweigen<br />

und nur der Versorgung einer einzelnen Wohnung<br />

dienen, gehören ab dem Punkt der Abzweigung<br />

zum <strong>Sondereigentum</strong> (BayObLG 8.9.1988, Az.: 2Z<br />

BR 55/87, WE 1989, 147).<br />

Hinweis: Regelung durch die <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung<br />

möglich<br />

Die <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung kann bestimmen, dass<br />

auch diese Teile der Leitungen zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

gehören (OLG Düsseldorf<br />

25.05.1998, Az.: 3 Wx29/98, NZM 1998, 864<br />

Grenzfälle<br />

Verlaufen sie ab der Abzweigung durch eine andere<br />

Einheit, so besteht nach Auffassung des <strong>KG</strong> <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

bis zu dem Punkt, an dem die<br />

Leitung in die Wohnung, welche sie versorgt, eintritt<br />

(<strong>KG</strong> Berlin 14.11.1988, Az.: 24 W 2933/88,<br />

WE 1989, 97). Nach Auffassung des BayObLG besteht<br />

auch in diesem Fall <strong>Sondereigentum</strong> ab der<br />

Abzweigung vom Hauptstrang (BayObLG WE<br />

1989, 147).<br />

Versorgt eine Leitung ab der Abzweigung zwei<br />

Einheiten, so haben die betreffenden Eigentümer<br />

hieran nach Auffassung des OLG Zweibrücken<br />

Mitsondereigentum (OLG Zweibrücken<br />

7.11.1986, Az.: 3 W 152/86, ZMR 1987, 102,<br />

Bärmann-Pick § 5 Rz. 66; a.A. Staudinger-Rapp § 5<br />

Rz. 31 mit weiteren Nachweisen<br />

Siehe hierzu auch: Hauptversorgungsleitung, dort<br />

auch m. w. N.<br />

Leuchtreklame<br />

Leuchtreklameanlagen, die an Hauswänden, Dächern<br />

oder an anderen Anlagen, die im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum stehen, angebracht sind, stehen<br />

als fassadengestaltendes Element im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum.<br />

siehe auch: Dach<br />

Lichtkuppel<br />

Lichtkuppeln sind als<br />

konstruktives, baugestaltendes<br />

Element dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum zuzuordnen<br />

Loggia<br />

Seite 38 von 60<br />

(italienischer Name für Laube, halboffene Bogenhalle)<br />

Die Loggia ist bei Wohnhäusern ein offener überdeckter<br />

Aufenthaltsraum, der - anders als der Balkon<br />

- nicht vor der Mauer liegt, sondern hinter der<br />

Mauerflucht zurückliegt.<br />

Loggien sind wie Balkone grundsätzlich sondereigentumsfähig,<br />

auch wenn sie nicht nach allen Seiten<br />

abgeschlossen sind (OLG Düsseldorf, Beschl.<br />

v. 20.6.1979, 3 W 134/79; vgl. aber auch OLG<br />

Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.1993, 3 Wx 333/93,<br />

dort zu einer eigenmächtigen baulichen Veränderung<br />

am gemeinschaftlichen Eigentum einer zur<br />

Sondernutzung zugewiesenen und damit im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum stehenden Loggia).<br />

Die Verglasung einer zum <strong>Sondereigentum</strong> zählenden<br />

Loggia führt immer wieder zum Streit. Hier ist<br />

regelmäßig eine bauliche Veränderung anzunehmen,<br />

die das architektonische Erscheinungsbild des<br />

Gebäudes nachteilig verändert und deshalb nur einstimmig<br />

beschlossen werden kann. Andernfalls<br />

müsste die Verglasung ebenso wie die den optischen<br />

Gebäudeeindruck verändernde Pergola wieder<br />

beseitigt werden (BayObLG 30.06.1983, Az.: 2<br />

Z 76/82, DWE 1983, 123; OLG Zweibrücken,<br />

WEZ 1987, 357; zur Pergola: OLG Frankfurt<br />

28.07.1988, Az.: 20 W 216/88, DWE 1989, 70).<br />

H. Kahlen kommentiert, dass Loggien sondereigentumsfähig<br />

sind, selbst wenn sie nicht nach allen<br />

Seiten abgeschlossen sind (OLG Düsseldorf DWE<br />

1979,128). Die Bodenisolierung (s. dort) einer<br />

Loggia gegen Feuchtigkeit hingegen ist zwingend<br />

gemeinschaftliches Eigentum (BavObLG, DWE<br />

1987. 2T BavObLG, WuM 1987, 91 f.).<br />

Siehe auch: Balkon, Dachterrasse, Isolierungsschicht,<br />

Terrasse<br />

Lichtschächte:<br />

Die Einordnung der Lichtschächte in gemeinschaftliches<br />

oder <strong>Sondereigentum</strong> hängt von deren Lage<br />

ab.<br />

Lichtschächte, die der Belichtung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums dienen, dienen damit dem<br />

Gebrauch desselben und sind somit nicht sondereigentumsfähig,<br />

anders bei Lichtschächten, die sich<br />

ausschließlich im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich befinden.<br />

Hier ist jedoch zu beachten, dass diese regelmäßig<br />

durch die Außenmauern gehen. Daher dürfte<br />

insoweit doch wieder gemeinschaftliches Eigentum<br />

anzunehmen sein.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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