Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Das BayObLG stellt zunächst fest, dass Isolierglas<br />
fenster gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches<br />
Eigentum sind. Das ist nicht überraschend<br />
und entspricht der h. M.<br />
Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung<br />
gemäß § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, Abs.<br />
5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich.<br />
Abweichend von der gesetzlichen Regelung<br />
kann jedoch die Verpflichtung zur Instandhaltung<br />
und Instandsetzung bestimmter Teile des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums<br />
einzelnen Wohnungseigentümer<br />
auferlegt werden.<br />
Auch diese Auffassung entspricht der herrschenden<br />
Meinung.<br />
(BayObLG , Beschluss vom 03.08.2000 - 2 Z BR<br />
184/99, WM 2000, S. 560 f.)<br />
siehe auch: Glasscheiben<br />
lsolierungsschicht<br />
Isolierungsschichten zur Geräusch- und Wärmedämmung<br />
wie auch Feuchtigkeitsisolierungen sind<br />
gemeinschaftliches Eigentum, weil sie dem Bestand<br />
und der Sicherheit des Gebäudes dienen (OLG<br />
Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.1979,3W 134/79;<br />
BayObLG, Beschl. v. 30.4.1982,2 Z 67/81, dort<br />
auch zu den Anforderungen nach DIN 4122 und<br />
zum Anspruch auf sachverständige Feststellung von<br />
Baumängeln; Beschl. v. 6.11.1986,2 Z 98/86;<br />
Beschl. v. 27.7.1989, 2 Z 68/89, dort zur Feuchtigkeitsisolierung<br />
und Wärmedämmung bei einer<br />
Dachterrasse; Beschl. v. 12.9.1991, 2 Z 111/91;<br />
Beschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93; OLG<br />
Frankfurt, Beschl. v. 9.2.1984,20W 640/83).<br />
Isolierschichten von Balkonen gehören lt. Kahlen<br />
ebenfalls zum gemeinschaftlichen Eigentum.<br />
Siehe auch: Balkon, Dachterrasse, Flachdach<br />
Weitere Entscheidung:<br />
1. Geschoßdecken einschließlich der aufgebrachten<br />
oder aufzubringenden Isolierschichten gegen<br />
Feuchtigkeit und Trittschall sind nicht sondereigentumsfähig.<br />
2. Bezeichnet die Teilungserklärung die Isolierschichten<br />
als <strong>Sondereigentum</strong> und legt sie dem<br />
jeweiligen Wohnungseigentümer die Instandsetzungspflicht<br />
für alle in seinem <strong>Sondereigentum</strong> stehenden<br />
Einrichtungen auf, so ist eine Umdeutung<br />
der Teilungserklärung in Betracht zu ziehen.<br />
3. Diese kann ergeben, dass anstelle des fehlgeschlagenen<br />
Erwerbs von <strong>Sondereigentum</strong> an den<br />
Isolierschichten der Wohnungseigentümer jedenfalls<br />
die Instandsetzungskosten zu übernehmen hat.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 13.August 1996,<br />
15W115/96ZMR 1997/193 = WE 1997/152<br />
Jalousie<br />
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Außenjalousien oder Rollläden<br />
inkl. Kasten und offenliegende<br />
Führungsschienen einer Wohnungseigentumsanlage,<br />
die in<br />
der Teilungserklärung nicht<br />
ausdrücklich zum Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s<br />
erklärt worden sind, stehen im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum (<strong>KG</strong>, ZMR 1985, 344 f). Die Zugvorrichtungen<br />
und Gurte gehören lt. Sauren und Haufe-<br />
Verlag zum <strong>Sondereigentum</strong>. Die Jalousien selbst<br />
können <strong>Sondereigentum</strong> sein. Jalousienkasten und<br />
offen liegende Führungsschienen stehen nach herrschender<br />
Meinung im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
(OLG Saarbrücken 09.03.1990, Az.: 3 W 44/98,<br />
WE 98, 237).<br />
Das Anbringen von Außenjalousien ist grundsätzlich<br />
eine bauliche Veränderung, da diese regelmäßig<br />
den optischen Gesamteindruck verändern<br />
(OLG Celle 25.11.1997, Az.: 4 W 223/97, OLGR<br />
Celle 1998, 62).<br />
Siehe hierzu: Außenjalousie, Rollladen<br />
Kamin<br />
Kamine sind gemeinschaftliches Eigentum, das allerdings<br />
am Punkt des Übergangs in die <strong>Sondereigentum</strong>sräume<br />
endet (OLG Oldenburg, Beschl. v.<br />
5. 11.1979, 6 T 411/77, n.v.; LG Frankfurt,<br />
Beschl. v. 12.3.1990, 2/9 T 3215/89; vgl. auch <strong>KG</strong><br />
Berlin, Beschl. v. 8.9. 1993, 24W 5753/93 und<br />
2301 /93, dort zur unzulässigen baulichen Veränderung<br />
an dem im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum stehenden<br />
Schornstein; OLG Köln, Beschl. v. 30.7.1990, 16<br />
Wx 60/90, dort zur baulichen Veränderung zwecks<br />
alleiniger Nutzung).<br />
Kamin/Allgemeines:<br />
Als Kamin wird landläufig jedes über das Dach<br />
führende Entlüftungsrohr bezeichnet.<br />
Zu unterscheiden sind Kamine von Feuerungsstätten<br />
für Heizung, Autogeyser oder offene Feuerstellen,<br />
die Rauchgas über Dachhöhe ins Freie leiten,<br />
und Lüfterkamine, die nur zur Be- und Entlüftung<br />
eines Raumes (z.B. innenliegende Bäder) dienen.<br />
Für die Überwachung und Reinigung der Feuerungskamine<br />
ist der Schornsteinfeger zuständig. Er<br />
hat auch ein wichtiges Wort bei der Heizungsumstellung<br />
von Öl- auf Gasbefeuerung (z.B. Kaminquerschnitt)<br />
mitzureden.<br />
Der Rauchgaskamin besteht in der groben Aufteilung<br />
aus dem Kaminkopf, der außen sichtbar über<br />
die Dachfläche ragt, dem Kamin selbst, meist be-<br />
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