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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Das BayObLG stellt zunächst fest, dass Isolierglas<br />

fenster gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches<br />

Eigentum sind. Das ist nicht überraschend<br />

und entspricht der h. M.<br />

Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung<br />

gemäß § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, Abs.<br />

5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich.<br />

Abweichend von der gesetzlichen Regelung<br />

kann jedoch die Verpflichtung zur Instandhaltung<br />

und Instandsetzung bestimmter Teile des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums<br />

einzelnen Wohnungseigentümer<br />

auferlegt werden.<br />

Auch diese Auffassung entspricht der herrschenden<br />

Meinung.<br />

(BayObLG , Beschluss vom 03.08.2000 - 2 Z BR<br />

184/99, WM 2000, S. 560 f.)<br />

siehe auch: Glasscheiben<br />

lsolierungsschicht<br />

Isolierungsschichten zur Geräusch- und Wärmedämmung<br />

wie auch Feuchtigkeitsisolierungen sind<br />

gemeinschaftliches Eigentum, weil sie dem Bestand<br />

und der Sicherheit des Gebäudes dienen (OLG<br />

Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.1979,3W 134/79;<br />

BayObLG, Beschl. v. 30.4.1982,2 Z 67/81, dort<br />

auch zu den Anforderungen nach DIN 4122 und<br />

zum Anspruch auf sachverständige Feststellung von<br />

Baumängeln; Beschl. v. 6.11.1986,2 Z 98/86;<br />

Beschl. v. 27.7.1989, 2 Z 68/89, dort zur Feuchtigkeitsisolierung<br />

und Wärmedämmung bei einer<br />

Dachterrasse; Beschl. v. 12.9.1991, 2 Z 111/91;<br />

Beschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93; OLG<br />

Frankfurt, Beschl. v. 9.2.1984,20W 640/83).<br />

Isolierschichten von Balkonen gehören lt. Kahlen<br />

ebenfalls zum gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

Siehe auch: Balkon, Dachterrasse, Flachdach<br />

Weitere Entscheidung:<br />

1. Geschoßdecken einschließlich der aufgebrachten<br />

oder aufzubringenden Isolierschichten gegen<br />

Feuchtigkeit und Trittschall sind nicht sondereigentumsfähig.<br />

2. Bezeichnet die Teilungserklärung die Isolierschichten<br />

als <strong>Sondereigentum</strong> und legt sie dem<br />

jeweiligen Wohnungseigentümer die Instandsetzungspflicht<br />

für alle in seinem <strong>Sondereigentum</strong> stehenden<br />

Einrichtungen auf, so ist eine Umdeutung<br />

der Teilungserklärung in Betracht zu ziehen.<br />

3. Diese kann ergeben, dass anstelle des fehlgeschlagenen<br />

Erwerbs von <strong>Sondereigentum</strong> an den<br />

Isolierschichten der Wohnungseigentümer jedenfalls<br />

die Instandsetzungskosten zu übernehmen hat.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 13.August 1996,<br />

15W115/96ZMR 1997/193 = WE 1997/152<br />

Jalousie<br />

Seite 34 von 60<br />

Außenjalousien oder Rollläden<br />

inkl. Kasten und offenliegende<br />

Führungsschienen einer Wohnungseigentumsanlage,<br />

die in<br />

der Teilungserklärung nicht<br />

ausdrücklich zum Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s<br />

erklärt worden sind, stehen im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum (<strong>KG</strong>, ZMR 1985, 344 f). Die Zugvorrichtungen<br />

und Gurte gehören lt. Sauren und Haufe-<br />

Verlag zum <strong>Sondereigentum</strong>. Die Jalousien selbst<br />

können <strong>Sondereigentum</strong> sein. Jalousienkasten und<br />

offen liegende Führungsschienen stehen nach herrschender<br />

Meinung im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

(OLG Saarbrücken 09.03.1990, Az.: 3 W 44/98,<br />

WE 98, 237).<br />

Das Anbringen von Außenjalousien ist grundsätzlich<br />

eine bauliche Veränderung, da diese regelmäßig<br />

den optischen Gesamteindruck verändern<br />

(OLG Celle 25.11.1997, Az.: 4 W 223/97, OLGR<br />

Celle 1998, 62).<br />

Siehe hierzu: Außenjalousie, Rollladen<br />

Kamin<br />

Kamine sind gemeinschaftliches Eigentum, das allerdings<br />

am Punkt des Übergangs in die <strong>Sondereigentum</strong>sräume<br />

endet (OLG Oldenburg, Beschl. v.<br />

5. 11.1979, 6 T 411/77, n.v.; LG Frankfurt,<br />

Beschl. v. 12.3.1990, 2/9 T 3215/89; vgl. auch <strong>KG</strong><br />

Berlin, Beschl. v. 8.9. 1993, 24W 5753/93 und<br />

2301 /93, dort zur unzulässigen baulichen Veränderung<br />

an dem im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum stehenden<br />

Schornstein; OLG Köln, Beschl. v. 30.7.1990, 16<br />

Wx 60/90, dort zur baulichen Veränderung zwecks<br />

alleiniger Nutzung).<br />

Kamin/Allgemeines:<br />

Als Kamin wird landläufig jedes über das Dach<br />

führende Entlüftungsrohr bezeichnet.<br />

Zu unterscheiden sind Kamine von Feuerungsstätten<br />

für Heizung, Autogeyser oder offene Feuerstellen,<br />

die Rauchgas über Dachhöhe ins Freie leiten,<br />

und Lüfterkamine, die nur zur Be- und Entlüftung<br />

eines Raumes (z.B. innenliegende Bäder) dienen.<br />

Für die Überwachung und Reinigung der Feuerungskamine<br />

ist der Schornsteinfeger zuständig. Er<br />

hat auch ein wichtiges Wort bei der Heizungsumstellung<br />

von Öl- auf Gasbefeuerung (z.B. Kaminquerschnitt)<br />

mitzureden.<br />

Der Rauchgaskamin besteht in der groben Aufteilung<br />

aus dem Kaminkopf, der außen sichtbar über<br />

die Dachfläche ragt, dem Kamin selbst, meist be-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

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