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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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nicht selbst als Wohnungseigentümer Eigentümer<br />

des betreffenden Wohnungseigentums ist.<br />

Hauszugangsweg<br />

Hauszugangswege stehen grundsätzlich im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum, weil an Grundstücksflächen<br />

<strong>Sondereigentum</strong> nicht begründet werden kann.<br />

Im Einzelfall zulässig ist aber die Einräumung eines<br />

Sondernutzungsrechts an einem Hauszugang, wenn<br />

dieser nur dem Zugang zu dem betreffenden <strong>Sondereigentum</strong><br />

dient (BayObLG, Beschl. v. 17.5.<br />

1985, 2 Z 144/84, dort zum Zugang und zur Verkehrssicherungspflicht<br />

an einem Zugangsweg in einer<br />

aus Einfamilienhäusern/Doppelhaushälften bestehenden<br />

Wohnungseigentumsanlage).<br />

Hebebühne<br />

Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als<br />

konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2<br />

WEG <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (OLG Düsseldorf,<br />

22.03.1999, 3 Wx 12/99).<br />

Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung, wonach sämtliche Garageneigentümer<br />

einer Wohnungseigentumsanlage<br />

anteilig die Instandsetzungskosten zu tragen haben,<br />

die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen.<br />

Siehe hierzu: Doppelstockgarage<br />

—<br />

Heizungs— und Warmwassererfassungsgeräte<br />

Die Heizungs— und Warmwassererfassungsgeräte<br />

sind dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen.<br />

(OLG Karlsruhe vom 27. 8. 1986, 11 W<br />

39/86; Bielefeld DWE 1990, 15; aA OLG Köln<br />

vom 31. 5. 1989, 16 Wx 25/89)<br />

Heizung<br />

Die Heizungsanlage einschließlich Heizungsraum,<br />

soweit nur die betreffende Wohnanlage mit Wärmeenergie<br />

versorgt wird gehört lt. RA. Bub zum<br />

gemeinschaftlichen Eigentum (BGH WuM 1990,<br />

42); sondereigentumsfähig ist hingegen eine Heizungsanlage,<br />

die zugleich der Versorgung eines<br />

rechtlich selbständigen anderen Grundstücks dient<br />

(BGH NJW 1975, 688);<br />

Siehe auch: Heizungsanlage<br />

Heizkörper<br />

Seite 31 von 60<br />

Heizkörper im Bereich des <strong>Sondereigentum</strong>s<br />

sind nach (noch)<br />

herrschender Meinung als zu den<br />

Räumen gehörende Bestandteile<br />

gemäß §5 Abs. 1 WEG <strong>Sondereigentum</strong>,<br />

da sie ausschließlich der Wärmeversorgung<br />

des betreffenden Wohnungs-/ Teileigentums<br />

dienen. (OLG Hamburg, Beschluss v. 22.4.1999,<br />

2 Wx 39/99, ZMR 1999 S. 502).<br />

Eine Zuordnung zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

durch Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, weil<br />

die Gesamtheizungsanlage in einem funktionalen<br />

Zusammenhang steht, der durch das — grundsätzlich<br />

unzulässige — Hinzufügen oder Entfernen einzelner<br />

Heizkörper gestört bzw. beeinträchtigt wird<br />

(zur unzulässigen Heizkörperentfernung vgl. Kap.<br />

10.2.2.6, Heizkosten/Heizkörperentfernung).<br />

Deshalb ist nach hier vertretener Meinung auch eine<br />

Zuordnung der Heizkörper zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

nicht auszuschließen (so jetzt wohl auch<br />

Müller, a.a. 0. Rz. 39).<br />

Weiterer Kommentar:<br />

Die Heizkörper im Sonder-/Teileigentum gehören<br />

eigentumsrechtlich - nach Abzweigung von der<br />

Hauptversorgungsleitung - zum <strong>Sondereigentum</strong>.<br />

Dennoch darf der einzelne Eigentümer "seinen"<br />

Heizkörper nicht entfernen oder verändern, da er in<br />

der Wärmebedarfsberechnung (Wärmemantel) des<br />

Gebäudes berücksichtigt ist.<br />

Eine Demontage verhindert die ordnungsgemäße<br />

Erfassung und Kostenverteilung zwischen den Eigentümern.<br />

Bekanntlich entzieht eine nicht beheizte<br />

Wohnung den umliegenden Wohnungen Wärme<br />

("Wärmeklau").<br />

Werden dennoch Heizkörper demontiert, kann für<br />

diese Räume eine Verbrauchsschätzung gemäß §<br />

315 BGB vorgenommen werden.<br />

Entfernung Heizkörper:<br />

Die eigenmächtige Entfernung von Heizkörpern im<br />

<strong>Sondereigentum</strong> der Wohnungseigentümer ist zu<br />

einem ernsten Problem in Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

geworden. Der Wunsch einzelner<br />

Eigentümer einen oder mehrere Heizkörper abzumontieren<br />

wird nicht selten ohne vorherige Information<br />

an die Verwaltung in die Tat umgesetzt.<br />

Spätestens bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung<br />

bzw. bei der Ablesung der Verbrauchswerte<br />

fällt dann dieser Umstand auf und führt regelmäßig<br />

zu Streit innerhalb der Gemeinschaft. Die<br />

Tatsache, dass die Heizkörper begrifflich eindeutig<br />

dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen sind, verleitet den<br />

einzelnen Eigentümer oft zu der irrigen Annahme,<br />

er könne gemäß § 13 Abs. 1 WEG nach Belieben<br />

mit ihnen verfahren, diese also auch entfernen.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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