Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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nicht selbst als Wohnungseigentümer Eigentümer<br />
des betreffenden Wohnungseigentums ist.<br />
Hauszugangsweg<br />
Hauszugangswege stehen grundsätzlich im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum, weil an Grundstücksflächen<br />
<strong>Sondereigentum</strong> nicht begründet werden kann.<br />
Im Einzelfall zulässig ist aber die Einräumung eines<br />
Sondernutzungsrechts an einem Hauszugang, wenn<br />
dieser nur dem Zugang zu dem betreffenden <strong>Sondereigentum</strong><br />
dient (BayObLG, Beschl. v. 17.5.<br />
1985, 2 Z 144/84, dort zum Zugang und zur Verkehrssicherungspflicht<br />
an einem Zugangsweg in einer<br />
aus Einfamilienhäusern/Doppelhaushälften bestehenden<br />
Wohnungseigentumsanlage).<br />
Hebebühne<br />
Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als<br />
konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2<br />
WEG <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (OLG Düsseldorf,<br />
22.03.1999, 3 Wx 12/99).<br />
Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung, wonach sämtliche Garageneigentümer<br />
einer Wohnungseigentumsanlage<br />
anteilig die Instandsetzungskosten zu tragen haben,<br />
die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen.<br />
Siehe hierzu: Doppelstockgarage<br />
—<br />
Heizungs— und Warmwassererfassungsgeräte<br />
Die Heizungs— und Warmwassererfassungsgeräte<br />
sind dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen.<br />
(OLG Karlsruhe vom 27. 8. 1986, 11 W<br />
39/86; Bielefeld DWE 1990, 15; aA OLG Köln<br />
vom 31. 5. 1989, 16 Wx 25/89)<br />
Heizung<br />
Die Heizungsanlage einschließlich Heizungsraum,<br />
soweit nur die betreffende Wohnanlage mit Wärmeenergie<br />
versorgt wird gehört lt. RA. Bub zum<br />
gemeinschaftlichen Eigentum (BGH WuM 1990,<br />
42); sondereigentumsfähig ist hingegen eine Heizungsanlage,<br />
die zugleich der Versorgung eines<br />
rechtlich selbständigen anderen Grundstücks dient<br />
(BGH NJW 1975, 688);<br />
Siehe auch: Heizungsanlage<br />
Heizkörper<br />
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Heizkörper im Bereich des <strong>Sondereigentum</strong>s<br />
sind nach (noch)<br />
herrschender Meinung als zu den<br />
Räumen gehörende Bestandteile<br />
gemäß §5 Abs. 1 WEG <strong>Sondereigentum</strong>,<br />
da sie ausschließlich der Wärmeversorgung<br />
des betreffenden Wohnungs-/ Teileigentums<br />
dienen. (OLG Hamburg, Beschluss v. 22.4.1999,<br />
2 Wx 39/99, ZMR 1999 S. 502).<br />
Eine Zuordnung zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
durch Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, weil<br />
die Gesamtheizungsanlage in einem funktionalen<br />
Zusammenhang steht, der durch das — grundsätzlich<br />
unzulässige — Hinzufügen oder Entfernen einzelner<br />
Heizkörper gestört bzw. beeinträchtigt wird<br />
(zur unzulässigen Heizkörperentfernung vgl. Kap.<br />
10.2.2.6, Heizkosten/Heizkörperentfernung).<br />
Deshalb ist nach hier vertretener Meinung auch eine<br />
Zuordnung der Heizkörper zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
nicht auszuschließen (so jetzt wohl auch<br />
Müller, a.a. 0. Rz. 39).<br />
Weiterer Kommentar:<br />
Die Heizkörper im Sonder-/Teileigentum gehören<br />
eigentumsrechtlich - nach Abzweigung von der<br />
Hauptversorgungsleitung - zum <strong>Sondereigentum</strong>.<br />
Dennoch darf der einzelne Eigentümer "seinen"<br />
Heizkörper nicht entfernen oder verändern, da er in<br />
der Wärmebedarfsberechnung (Wärmemantel) des<br />
Gebäudes berücksichtigt ist.<br />
Eine Demontage verhindert die ordnungsgemäße<br />
Erfassung und Kostenverteilung zwischen den Eigentümern.<br />
Bekanntlich entzieht eine nicht beheizte<br />
Wohnung den umliegenden Wohnungen Wärme<br />
("Wärmeklau").<br />
Werden dennoch Heizkörper demontiert, kann für<br />
diese Räume eine Verbrauchsschätzung gemäß §<br />
315 BGB vorgenommen werden.<br />
Entfernung Heizkörper:<br />
Die eigenmächtige Entfernung von Heizkörpern im<br />
<strong>Sondereigentum</strong> der Wohnungseigentümer ist zu<br />
einem ernsten Problem in Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
geworden. Der Wunsch einzelner<br />
Eigentümer einen oder mehrere Heizkörper abzumontieren<br />
wird nicht selten ohne vorherige Information<br />
an die Verwaltung in die Tat umgesetzt.<br />
Spätestens bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung<br />
bzw. bei der Ablesung der Verbrauchswerte<br />
fällt dann dieser Umstand auf und führt regelmäßig<br />
zu Streit innerhalb der Gemeinschaft. Die<br />
Tatsache, dass die Heizkörper begrifflich eindeutig<br />
dem <strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen sind, verleitet den<br />
einzelnen Eigentümer oft zu der irrigen Annahme,<br />
er könne gemäß § 13 Abs. 1 WEG nach Belieben<br />
mit ihnen verfahren, diese also auch entfernen.<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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