Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Glasfensterverkleidungen von<br />
Balkonen<br />
Glasfensterverkleidungen von Balkonen sind dem<br />
gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen (Bay-<br />
ObLG, WEM 1980, 31; OLG Stuttgart, WEM<br />
1980, 36).<br />
Siehe auch Balkonverglasung<br />
Grundstücksfläche<br />
Das Grundstück, auf dem die Wohnungseigentumsanlage<br />
errichtet ist, ist gemäß § 1 Abs. 5 WEG<br />
zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Dementsprechend<br />
kann auch an einzelnen Grundstücksflächen<br />
kein <strong>Sondereigentum</strong> begründet werden.<br />
Soweit in der Rechtsprechung davon die Rede ist,<br />
dass an unbebauten Grundstücksflächen <strong>Sondereigentum</strong><br />
begründet werden kann, wenn darauf entsprechend<br />
dem Aufteilungsplan Räume und/oder<br />
Gebäudeteile noch errichtet werden sollen (OLG<br />
Frankfurt, Beschl. v. 10.4. 1978, 20 W959177;<br />
Beschl. v. 21.2. 1978, 20 W 825177), berührt dies<br />
den grundsätzlichen Ausschluss des Grundstücks<br />
hinsichtlich der Zuordnung zum <strong>Sondereigentum</strong><br />
nicht. Entsprechende Grundstücke sind insoweit nur<br />
von der Nutzung für andere gemeinschaftliche<br />
Zwecke ausgenommen.<br />
Zulässig ist aber die Einräumung von Sondernutzungsrechten<br />
Siehe auch: Abstellplatz, Garten, Kfz-Stellplatzz<br />
Hauptversorgungsleitung<br />
Hauptversorgungsleitungen und Hauptentsorgungsleitungen,<br />
die der Ver- oder Entsorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
mit Gas, Strom.<br />
Wärme, Wasser und Abwasser dienen. sind Anlagen,<br />
die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der<br />
Wohnungseigentümer im Sinne des §5 Abs. 2 WEG<br />
dienen. Sie sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum<br />
und zwar auch dann, wenn sie im <strong>Sondereigentum</strong><br />
stehende Räume durchqueren. nicht aber<br />
eigentliche Versorgungs- oder Ansch1uß1eitung für<br />
das betreffende Wohnungs- oder Teileigentum sind.<br />
Dienen Leitungen der Ver- oder Entsorgung nur eines<br />
Wohnungs- oder Teileigentums, gehören sie bis<br />
zum Anschluss an die im gemeinschaftlichen Eigentum<br />
stehende Hauptversorgungsleitung auch<br />
dann zum <strong>Sondereigentum</strong>, wenn sie sich im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
eines anderen Wohnungseigentümers<br />
befinden (BayObLG. Beschl. v 8.9.<br />
1988. 2 Z 55/87; vgl. auch BayQbLG, Beschl. ~ 2.<br />
3. 1989. 2 Z 87/88. dort zur Sorgfaltspflicht des<br />
betreffenden Eigentümers hinsichtlich der Verhin-<br />
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derung von Frostschäden an der Wasserzuleitung:<br />
abweichend zur Zuordnung zum <strong>Sondereigentum</strong><br />
allerdings BayObLG, Beschl. v. 12. 1 1. 1992. 2Z<br />
BR 96/92. dort Zuordnung zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
von Energiezuleitungsrohren. die von der<br />
Steigleitung im Treppenhaus abzweigen und durch<br />
die Mauer des Treppenhauses zu einer Eigentumswohnung<br />
geführt werden: a.A. auch <strong>KG</strong> Berlin.<br />
Beschl. v 14 1 1 1988 ‘4 W 2933/88, dort Zuordnung<br />
von Wasser- und Entwässerungsleitungen<br />
zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, die von der Hauptleitung<br />
abzweigen. aber durch fremdes <strong>Sondereigentum</strong><br />
führen, ehe sie die Zapfstelle im <strong>Sondereigentum</strong><br />
des anderen Wohnungseigentümers erreichen;<br />
so auch OLG Stuttgart, Beschl. vom 14.11.1988. 8<br />
W 252/87, dort Zuordnung einer von der Hauptwasserleitung;<br />
abgezweigten. separaten Zuleitung<br />
zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. die durch einen Leitungsschacht<br />
senkrecht durch mehrere <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />
geführt wird und nur ein <strong>Sondereigentum</strong><br />
versorgt).<br />
Siehe auch: Anschlussleitung, Elektrizitätsleitung,<br />
Etagenheizung. Gasleitung, Installation, Wasserrohr<br />
Hauseingangstür<br />
Die Hauseingangstür ist dem<br />
gemeinschaftlichen Eigentum<br />
zuzu-ordnen. Nutzungsregelungen,<br />
wie z.B. Abschließen zur<br />
Nachtzeit, können in der<br />
Hausordnung geregelt werden.<br />
Ein Beschluss reicht aus, um die jeweiligen Öffnungszeiten,<br />
die Sicherung durch elektronische<br />
Sprech- und Öffnungsanlagen sowie die Beseitigung<br />
eines Hebels an der Haustürschließanlage zu<br />
regeln, mit dem der Türschließmechanismus außer<br />
Funktion gesetzt wird (BayObLG, Beschluss v.<br />
11.2.1982, 2 Z 44/81).<br />
Die Ausrüstung mit einer Sicherheitsschließanlage<br />
ist wegen der "verlorenen" Schlüssel heute nicht<br />
mehr zweckmäßig. Besser im zeitlichen Turnus den<br />
kostengünstigeren Normalzylinder mit Schlüssel<br />
wechseln.<br />
Siehe auch: Türen/Schließanlage<br />
Hausmeisterwohnung<br />
Die Hausmeisterwohnung in einer Wohnungseigentumsanlage<br />
ist im Regelfall gemeinschaftliches Eigentum,<br />
sofern nicht etwas anderes ausdrücklich<br />
bestimmt ist oder der Hausmeister gegebenenfalls<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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