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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Glasfensterverkleidungen von<br />

Balkonen<br />

Glasfensterverkleidungen von Balkonen sind dem<br />

gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen (Bay-<br />

ObLG, WEM 1980, 31; OLG Stuttgart, WEM<br />

1980, 36).<br />

Siehe auch Balkonverglasung<br />

Grundstücksfläche<br />

Das Grundstück, auf dem die Wohnungseigentumsanlage<br />

errichtet ist, ist gemäß § 1 Abs. 5 WEG<br />

zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Dementsprechend<br />

kann auch an einzelnen Grundstücksflächen<br />

kein <strong>Sondereigentum</strong> begründet werden.<br />

Soweit in der Rechtsprechung davon die Rede ist,<br />

dass an unbebauten Grundstücksflächen <strong>Sondereigentum</strong><br />

begründet werden kann, wenn darauf entsprechend<br />

dem Aufteilungsplan Räume und/oder<br />

Gebäudeteile noch errichtet werden sollen (OLG<br />

Frankfurt, Beschl. v. 10.4. 1978, 20 W959177;<br />

Beschl. v. 21.2. 1978, 20 W 825177), berührt dies<br />

den grundsätzlichen Ausschluss des Grundstücks<br />

hinsichtlich der Zuordnung zum <strong>Sondereigentum</strong><br />

nicht. Entsprechende Grundstücke sind insoweit nur<br />

von der Nutzung für andere gemeinschaftliche<br />

Zwecke ausgenommen.<br />

Zulässig ist aber die Einräumung von Sondernutzungsrechten<br />

Siehe auch: Abstellplatz, Garten, Kfz-Stellplatzz<br />

Hauptversorgungsleitung<br />

Hauptversorgungsleitungen und Hauptentsorgungsleitungen,<br />

die der Ver- oder Entsorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

mit Gas, Strom.<br />

Wärme, Wasser und Abwasser dienen. sind Anlagen,<br />

die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der<br />

Wohnungseigentümer im Sinne des §5 Abs. 2 WEG<br />

dienen. Sie sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum<br />

und zwar auch dann, wenn sie im <strong>Sondereigentum</strong><br />

stehende Räume durchqueren. nicht aber<br />

eigentliche Versorgungs- oder Ansch1uß1eitung für<br />

das betreffende Wohnungs- oder Teileigentum sind.<br />

Dienen Leitungen der Ver- oder Entsorgung nur eines<br />

Wohnungs- oder Teileigentums, gehören sie bis<br />

zum Anschluss an die im gemeinschaftlichen Eigentum<br />

stehende Hauptversorgungsleitung auch<br />

dann zum <strong>Sondereigentum</strong>, wenn sie sich im <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

eines anderen Wohnungseigentümers<br />

befinden (BayObLG. Beschl. v 8.9.<br />

1988. 2 Z 55/87; vgl. auch BayQbLG, Beschl. ~ 2.<br />

3. 1989. 2 Z 87/88. dort zur Sorgfaltspflicht des<br />

betreffenden Eigentümers hinsichtlich der Verhin-<br />

Seite 30 von 60<br />

derung von Frostschäden an der Wasserzuleitung:<br />

abweichend zur Zuordnung zum <strong>Sondereigentum</strong><br />

allerdings BayObLG, Beschl. v. 12. 1 1. 1992. 2Z<br />

BR 96/92. dort Zuordnung zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

von Energiezuleitungsrohren. die von der<br />

Steigleitung im Treppenhaus abzweigen und durch<br />

die Mauer des Treppenhauses zu einer Eigentumswohnung<br />

geführt werden: a.A. auch <strong>KG</strong> Berlin.<br />

Beschl. v 14 1 1 1988 ‘4 W 2933/88, dort Zuordnung<br />

von Wasser- und Entwässerungsleitungen<br />

zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, die von der Hauptleitung<br />

abzweigen. aber durch fremdes <strong>Sondereigentum</strong><br />

führen, ehe sie die Zapfstelle im <strong>Sondereigentum</strong><br />

des anderen Wohnungseigentümers erreichen;<br />

so auch OLG Stuttgart, Beschl. vom 14.11.1988. 8<br />

W 252/87, dort Zuordnung einer von der Hauptwasserleitung;<br />

abgezweigten. separaten Zuleitung<br />

zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. die durch einen Leitungsschacht<br />

senkrecht durch mehrere <strong>Sondereigentum</strong>seinheiten<br />

geführt wird und nur ein <strong>Sondereigentum</strong><br />

versorgt).<br />

Siehe auch: Anschlussleitung, Elektrizitätsleitung,<br />

Etagenheizung. Gasleitung, Installation, Wasserrohr<br />

Hauseingangstür<br />

Die Hauseingangstür ist dem<br />

gemeinschaftlichen Eigentum<br />

zuzu-ordnen. Nutzungsregelungen,<br />

wie z.B. Abschließen zur<br />

Nachtzeit, können in der<br />

Hausordnung geregelt werden.<br />

Ein Beschluss reicht aus, um die jeweiligen Öffnungszeiten,<br />

die Sicherung durch elektronische<br />

Sprech- und Öffnungsanlagen sowie die Beseitigung<br />

eines Hebels an der Haustürschließanlage zu<br />

regeln, mit dem der Türschließmechanismus außer<br />

Funktion gesetzt wird (BayObLG, Beschluss v.<br />

11.2.1982, 2 Z 44/81).<br />

Die Ausrüstung mit einer Sicherheitsschließanlage<br />

ist wegen der "verlorenen" Schlüssel heute nicht<br />

mehr zweckmäßig. Besser im zeitlichen Turnus den<br />

kostengünstigeren Normalzylinder mit Schlüssel<br />

wechseln.<br />

Siehe auch: Türen/Schließanlage<br />

Hausmeisterwohnung<br />

Die Hausmeisterwohnung in einer Wohnungseigentumsanlage<br />

ist im Regelfall gemeinschaftliches Eigentum,<br />

sofern nicht etwas anderes ausdrücklich<br />

bestimmt ist oder der Hausmeister gegebenenfalls<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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