Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Gesamtübersicht<br />
Zuordnung <strong>Gemeinschafts</strong>-/<strong>Sondereigentum</strong> mit Urteilen/Kommentaren<br />
Die nachstehende Darstellung enthält in<br />
alphabetischer Übersicht die sich aus<br />
dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebende<br />
Zuordnung zum Sonder-<br />
und/oder zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />
Abdichtung und Belag<br />
Bei undichten Balkonen/Dachterrassen gelangt<br />
Wasser unter die horizontale Abdichtungsbahn in<br />
die darunterliegende Geschoßdecke.<br />
Merkmale: Wasserflecken mit Kränzen und Stalaktiten,<br />
Deckenfarbe blättert ab. In den hinter dem<br />
Balkon liegenden Räumen Muff-Geruch, aufquellendes<br />
Parkett und Wasserkränze an den Wänden<br />
über den Fußleisten.<br />
Da die defekte Abdichtungsbahn auf der tragenden<br />
Decke (Balkonplatte) zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
gehört, ist die Eigentümergemeinschaft für die<br />
Sanierung zuständig. Muss für die Schadensbeseitigung<br />
der Bodenbelag (Fliesen/Estrich = <strong>Sondereigentum</strong>)<br />
vom Balkon entfernt (zerstört) werden,<br />
hat der betroffene Eigentümer diese Maßnahme<br />
gem. § 14 Abs. 4 WEG zu dulden, doch ist ihm der<br />
daraus entstehende Schaden (neuer Estrich und<br />
neue Fliesen) zu ersetzen (§ 16 Abs. 4 WEG).<br />
Im Klartext:<br />
Die gesamten Kosten der Balkonsanierung (begehbarer<br />
Bodenbelag in gleicher Ausführung und<br />
Preislage) hat die Eigentümergemeinschaft zu tragen.<br />
Abfahrtsrampe Tiefgarage<br />
Die Tiefgaragenabfahrtsrampe und die dazugehörenden<br />
seitlichen Grenzwände sind zwingend gemeinschaftliches<br />
Eigentum im Sinne des § 5 Abs.<br />
2 WEG, weil sie ein notwendiges baukonstruktives<br />
Element und damit ein tragendes Konstruktionsteil<br />
im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG darstellen (h. M.).<br />
Dies gilt auch, wenn die Tiefgarage selbst als eigenständiges<br />
Teileigentum begründet wurde. Insoweit<br />
steht nicht der gesamte Tiefgaragenbaukörper<br />
im <strong>Sondereigentum</strong>, was ja dazu führen würde,<br />
dass Miteigentümer dieses Teileigentums in der<br />
Lage wären, ohne Mitwirkungsmöglichkeit der übrigen<br />
Eigentümer durch beliebige Änderung der<br />
Außenteile des Baukörpers der ganzen Wohnanlage<br />
ein anderes Gepräge zu geben.<br />
(BayObLG, Beschluss v. 30. 3. 1993, Az.: 2Z BR<br />
11/93)<br />
siehe: Abstellplatz, Tiefgaragenstellplätze, Garage<br />
Abflussrohr<br />
Abflussrohre gehören als Hauptleitungen zum gemeinschaftlichen<br />
Eigentum, auch wenn sie durch<br />
Räume führen, die sich im <strong>Sondereigentum</strong> befinden.<br />
Handelt es sich aber um Zuleitungen aus dem <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />
zur Hauptleitung, sind sie dem<br />
<strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen.<br />
Zwischen zwei nebeneinander liegenden Wohnungen<br />
befindliche Zuleitungen können Mitsondereigcntum<br />
sein (OLG Zweibrücken, I3eschl. v.<br />
7.11.1986,3W 152/86).<br />
Siehe auch: Abwasserkanal, Anschlussleitung, Fallrohr,<br />
Hauptver-/entsorgungsleitung, Wasserrohr<br />
Abgasrohre (Dunstabzug)<br />
Abgasrohre, nachträglich eingebaut, mit außen im<br />
Fassadenbereich sichtbaren Dunstrohrstutzen und<br />
Motorentlüftung (im Falle installierter Etagengasheizungen<br />
– nicht selten in Altbauten-) können das<br />
GE nachteilig tangieren (optische Störung, Vereisung<br />
von Fassadenflächen durch Kondensierung<br />
der Abwärme und Gefahr einer Schädigung des<br />
Außenputzes, Geruchs- und Geräuschbelästigung<br />
anderer Bewohner). BayObLG vom 21.6.1990,<br />
BReg 1 b Z 36/89.<br />
Absperrventil<br />
Absperrventile gehören lt. Sauren<br />
zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, auch<br />
wenn sie im <strong>Sondereigentum</strong> liegen<br />
(<strong>KG</strong> WE 1994, 52, 53).<br />
Siehe auch: Heizkörperventil<br />
Abstellplatz<br />
Abstellplätze auf unbebauten Grundstücksflächen<br />
sind nicht sondereigentumsfähig und zählen daher<br />
grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Eigentum.<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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