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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Gesamtübersicht<br />

Zuordnung <strong>Gemeinschafts</strong>-/<strong>Sondereigentum</strong> mit Urteilen/Kommentaren<br />

Die nachstehende Darstellung enthält in<br />

alphabetischer Übersicht die sich aus<br />

dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebende<br />

Zuordnung zum Sonder-<br />

und/oder zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Abdichtung und Belag<br />

Bei undichten Balkonen/Dachterrassen gelangt<br />

Wasser unter die horizontale Abdichtungsbahn in<br />

die darunterliegende Geschoßdecke.<br />

Merkmale: Wasserflecken mit Kränzen und Stalaktiten,<br />

Deckenfarbe blättert ab. In den hinter dem<br />

Balkon liegenden Räumen Muff-Geruch, aufquellendes<br />

Parkett und Wasserkränze an den Wänden<br />

über den Fußleisten.<br />

Da die defekte Abdichtungsbahn auf der tragenden<br />

Decke (Balkonplatte) zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

gehört, ist die Eigentümergemeinschaft für die<br />

Sanierung zuständig. Muss für die Schadensbeseitigung<br />

der Bodenbelag (Fliesen/Estrich = <strong>Sondereigentum</strong>)<br />

vom Balkon entfernt (zerstört) werden,<br />

hat der betroffene Eigentümer diese Maßnahme<br />

gem. § 14 Abs. 4 WEG zu dulden, doch ist ihm der<br />

daraus entstehende Schaden (neuer Estrich und<br />

neue Fliesen) zu ersetzen (§ 16 Abs. 4 WEG).<br />

Im Klartext:<br />

Die gesamten Kosten der Balkonsanierung (begehbarer<br />

Bodenbelag in gleicher Ausführung und<br />

Preislage) hat die Eigentümergemeinschaft zu tragen.<br />

Abfahrtsrampe Tiefgarage<br />

Die Tiefgaragenabfahrtsrampe und die dazugehörenden<br />

seitlichen Grenzwände sind zwingend gemeinschaftliches<br />

Eigentum im Sinne des § 5 Abs.<br />

2 WEG, weil sie ein notwendiges baukonstruktives<br />

Element und damit ein tragendes Konstruktionsteil<br />

im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG darstellen (h. M.).<br />

Dies gilt auch, wenn die Tiefgarage selbst als eigenständiges<br />

Teileigentum begründet wurde. Insoweit<br />

steht nicht der gesamte Tiefgaragenbaukörper<br />

im <strong>Sondereigentum</strong>, was ja dazu führen würde,<br />

dass Miteigentümer dieses Teileigentums in der<br />

Lage wären, ohne Mitwirkungsmöglichkeit der übrigen<br />

Eigentümer durch beliebige Änderung der<br />

Außenteile des Baukörpers der ganzen Wohnanlage<br />

ein anderes Gepräge zu geben.<br />

(BayObLG, Beschluss v. 30. 3. 1993, Az.: 2Z BR<br />

11/93)<br />

siehe: Abstellplatz, Tiefgaragenstellplätze, Garage<br />

Abflussrohr<br />

Abflussrohre gehören als Hauptleitungen zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum, auch wenn sie durch<br />

Räume führen, die sich im <strong>Sondereigentum</strong> befinden.<br />

Handelt es sich aber um Zuleitungen aus dem <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

zur Hauptleitung, sind sie dem<br />

<strong>Sondereigentum</strong> zuzuordnen.<br />

Zwischen zwei nebeneinander liegenden Wohnungen<br />

befindliche Zuleitungen können Mitsondereigcntum<br />

sein (OLG Zweibrücken, I3eschl. v.<br />

7.11.1986,3W 152/86).<br />

Siehe auch: Abwasserkanal, Anschlussleitung, Fallrohr,<br />

Hauptver-/entsorgungsleitung, Wasserrohr<br />

Abgasrohre (Dunstabzug)<br />

Abgasrohre, nachträglich eingebaut, mit außen im<br />

Fassadenbereich sichtbaren Dunstrohrstutzen und<br />

Motorentlüftung (im Falle installierter Etagengasheizungen<br />

– nicht selten in Altbauten-) können das<br />

GE nachteilig tangieren (optische Störung, Vereisung<br />

von Fassadenflächen durch Kondensierung<br />

der Abwärme und Gefahr einer Schädigung des<br />

Außenputzes, Geruchs- und Geräuschbelästigung<br />

anderer Bewohner). BayObLG vom 21.6.1990,<br />

BReg 1 b Z 36/89.<br />

Absperrventil<br />

Absperrventile gehören lt. Sauren<br />

zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum, auch<br />

wenn sie im <strong>Sondereigentum</strong> liegen<br />

(<strong>KG</strong> WE 1994, 52, 53).<br />

Siehe auch: Heizkörperventil<br />

Abstellplatz<br />

Abstellplätze auf unbebauten Grundstücksflächen<br />

sind nicht sondereigentumsfähig und zählen daher<br />

grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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