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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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ausschließlichen alleinigen Gebrauch zur Verfügung<br />

stehen. Sind keine Sondernutzungsrechte eingeräumt.<br />

steht jedem Wohnungseigentümer das<br />

Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen<br />

Gartens zu, und zwar unabhängig von der Größe<br />

seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung<br />

(BayObLG, Beschl. 21.3.1972.2 Z 58/71).<br />

Allgemeines:<br />

Gärten bzw. Gartenanteile in Wohnungseigentumsanlagen<br />

sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.<br />

Streitig sind regelmäßig die<br />

Grenzen der noch zulässigen Nutzung durch den<br />

jeweiligen Sondereigentümer. Darüber hinaus entsteht<br />

oft Streit über die Errichtung von Gartenhäuschen.<br />

Auch Gartenzwerge sind wohnungseigentumsrechtlich<br />

von Relevanz.<br />

Gartennutzung<br />

Ein Sondernutzungsrecht eines<br />

Wohnungseigentümers an einer<br />

Gartenfläche kann nur geändert<br />

werden, wenn alle<br />

Wohnungseigentümer zustimmen.<br />

Eine formfreie Vereinbarung<br />

aller Wohnungseigentümer<br />

über die gemeinsame Benutzung des Gartens kann<br />

zu einer Einschränkung des Sondernutzungsrechtes<br />

führen. Gebrauchsregelungen, die das Sondernutzungsrecht<br />

beeinträchtigen, können nur mit Zustimmung<br />

aller Wohnungseigentümer geändert und<br />

allenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden<br />

(Urteil des OLG Hamm vom 15.08.1996, DWE<br />

1997, 119 ff.).<br />

Gartenhäuschen<br />

Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet<br />

grundsätzlich nicht das Recht zur Errichtung<br />

eines Gartenhäuschens. Beeinträchtigt das<br />

Gartenhäuschen den optischen Gesamteindruck der<br />

Wohnanlage, so kann es nur mit Zustimmung aller<br />

Raumeigentümer errichtet werden (Urteil des<br />

BayObLG vom 17.12.1987, WE 1988, 140 f).<br />

Gartenzwerge<br />

Selbst in der Tagespresse hat die Entscheidung des<br />

OLG Hamburg Aufsehen erregt (Urteil des OLG<br />

Hamburg vom 20.04.1988 - 2 W 7/87 - in: NJW<br />

1988, 2052f. = NWB Nr. 27 v. 4.7.1988, Fach 1 S.<br />

208 = WE 1988, 174). Danach ist die Aufstellung<br />

von zwei Gartenzwergen durch einen Wohnungseigentümer<br />

im gemeinschaftlichen Garten einer<br />

Wohnanlage eine übermäßige Nutzung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums bzw. eine schwer wiegende<br />

Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer.<br />

Entscheidend war für die Richter des<br />

OLG Hamburg, dass die Zwerge "durchaus gegensätzlicher<br />

Beurteilung im ästhetischen Bereich unterliegen",<br />

die nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen<br />

berührt und auch Einfluss auf einen Kaufin-<br />

Seite 28 von 60<br />

teressenten für eine Eigentumswohnung haben<br />

kann.<br />

Gasetagenheizung<br />

Gasetagenheizungen stehen als zur Wohnung zuhörige<br />

Bestandteile im <strong>Sondereigentum</strong> (vgl hierzu<br />

AG München. Beseh]. v 20.12.1994. UR 11 312 /<br />

94).<br />

Gasleitung<br />

Gasleitungen stehen als Hauptleitungen im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Ab Übergang in den <strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

befinden sich die Gasleitungen<br />

dagegen im <strong>Sondereigentum</strong> (zu den abweichenden<br />

Auffassungen bei Abzweigung von der Hauptleitung<br />

im Keller oder im Treppenhaus vgl. Elektrizitätsleitung,<br />

Wasserrohr).<br />

Siehe auch: Anschlussleitung, Elektrizitätsleitung,<br />

Etagenheizung, Hauptversorgungsleitung, Installationen<br />

Gasuhr<br />

Gasuhren und Gasabsperrventile sind<br />

gemeinschaftliches Eigentum, weil<br />

es sich um Einrichtungen für den<br />

gemeinschaftlichen Gebrauch handelt<br />

.<br />

(<strong>KG</strong> Berlin, Beschl. v. 8.9.1993, 24W 5753/93<br />

und 2301/93).<br />

Gauben<br />

Gauben und Atelierfenster stehen nach heute h.M.<br />

als einheitliche Außenkonstruktionselemente in Gesamtheit<br />

zwingend im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (§<br />

5 Abs. 2 WEG), vgl. u.a. BayObLG v. 3.8.2000, 2Z<br />

BR 184/99, WuM 2000, 560. Allein innenseitige<br />

Fenstergriffe könnten dem <strong>Sondereigentum</strong> zugeordnet<br />

werden.<br />

siehe auch: Fenster, Dachfenster<br />

Gegensprechanlage<br />

siehe: Sprechanlage, Sprechgerät u.<br />

Klingel-/Gegensprechanlage/Türsprechanlage/Wechselsprechan-lagen<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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