Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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ehaftet ist. (OLG Köln, Beschluss v. 21.9.2002 -16 Wx 153/01) Flachdach Die oberste Schicht des Daches, die schützende und isolierende Funktion hat, ist gemeinschaftliches Eigentum (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.7.1986, 20W 357/85, dort zur Abgrenzung des „begehbaren„ Belages bei Dachterrassen und Balkonen). Flur Eingangsflure zum Gebäude sowie Verbindungsflure, die als einziger Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum dienen, stehen grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum (BGH, Urt. v. 5.7.1991, V ZR 222/90; OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.2.1989, 5 W 9/89, dort zum Gemeinschaftseigentum an einem Vorflur, der den einzigen Zugang zu zwei Wohnungen bildet; zur Ausnahme vgl. BayObLG, Beschl. v. 8.5. 1991, 2Z33/91, wonach Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem Gemeinschaftsraum bilden, dann im Sondereigentum stehen können, wenn der Gemeinschaftsraum, vorliegend ein Dachspeicher, nicht dem ständigen Mitgebrauch der Wohnungseigentümer dient). Siehe auch: Diele Fensterzubehör und wesentliche- Bestandteile der Fensterelemente Allenfalls könnten m.E. rechtswirksam wohnungsinnenseitig gelegene Fenstergriffe (Hebel), Fensteroliven, Fensterbänke und ein Zugrollo zwischen zwei trennbaren Fensterflügeln als Sondereigentum vereinbart werden, da diese Zubehörteile eines Fensters ohne weiteres austauschbar und eben ausschließlich von innen zu bedienen sind. Die Fensterverriegelung selbst (bzw. eine Hebekippmechanik) betrifft m.E. allerdings die Konstruktion des Fensters als ganzes und dürfte damit integrierter wesentlicher Bestandteil eines kompletten Fensterelements und folglich dem Gemeinschaftseigentum des Fensters zuzuordnen sein. Fundamente RA. Deckert WRS Verlag Fundamente und Außenwände , z. B. eine Brandmauer sind als konstruktive Bestandteile des Gebäudes zwingend gemeinschaftliches Eigentum. (BayObLGZ 1971, 273), auch von freistehenden Einzelhäusern (BGHZ 50, 56) und Doppelhäusern Seite 24 von 60 (BayObLGZ 1966, 20), die Wohnungseigentumseinheiten sind, sowie von Garagen (OLG Karlsruhe WEM 1978, 58); Fußboden Der Fußboden gehört zum Sondereigentum (Bay- ObLG, 15.1.1980, 2 Z 80/78). Der Fußboden (die Unterbodenkonstruktion, also nicht ein Oberflächenbelag) von Wohnräumen oder auch eine EG- Gewerbeeinheit einschließlich Trittschallmatte ist Gemeinschaftseigentum.Dämmschichten sind stets zwingend Gemeinschaftseigentum. Achtung: Abweichende Kostenverteilungsvereinbarungen sind auch hier möglich und zulässig. siehe auch: Fußbodenbelag Fußbodenbelag Der Fußbodenbelag, der auf dem Estrich verlegt wurde, ist kein Gemeinschaftseigentum. Er ist Sondereigentum (Bay- ObLG, DWE 60,60/ 1989,62). Dies ergibt sich aus §5 I WEG, wonach ein Kriterium des Sondereigentums ist, dass es verändert, beseitigt oder eingefügt werden kann, ohne dass hierdurch ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das beim geordneten Zusammenleben hinausgehende unvermeidliche Maß beeinträchtigt wird. Bodenbelag nach Belieben Mit seinem Sondereigentum kann der Wohnungseigentümer daher laut § 13 1 WEG nach Belieben verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Das gilt auch für den Bodenbelag der Familie Unruh. Es spielt keine Rolle, welche Art von Bodenbelag bei Errichtung einer Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde (BayObLG, ZMR 94, 167). Aus diesem Grunde ist der Austausch eines Teppichbodens keine bauliche Maßnahme, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nach § 22 1 WEG bedarf. Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Nach dieser Vorschrift müssen nämlich alle Wohnungseigentümer zustimmen, wenn die bauliche Maßnahme über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht und andere Miteigentümer übermäßig beeinträchtigt werden. Aber beim Teppich handelt es sich schließlich um Sondereigentum. Schranke: Nachteil anderer Eine Veränderung des Bodenbelages findet seine Schranken aber in § 14 Nr.1 WEG: Hiernach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet: ....die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen ... nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst....‘ Wird dieses unvermeidliche Maß überschritten, so haben die anderen Wohnungseigentümer einen Beseitungs- und Unterlassungsanspruch, der sich aus § 15 III WEG und § 1004 I BGB ergibt: §16 III WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile... verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. § 1004 I BGB: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Störer die Beseitigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Sachverständiger: Ob nun eine solche über das unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung überhaupt vorhanden ist, erscheint für den Laien oft schwierig nachprüfbar. Daher empfiehlt es sich, auf die Fachkunde eines Sachverständigen zurückzugreifen. Dieser muss feststellen, ob die Anforderungen eines Trittschallschutzes, wie er sich nach den DIN-Vorschriften ergibt, eingehalten wird (BayObLG, ZMR 94, 167). Siehe hierzu: Balkon (Plattenbelag), Boden, Estrich, Putz, Teppichboden und, Trittschall Fußbodenheizung Fußbodenheizung ist Gemeinschaftseigentum Gemäß § 5 Abs. 1 WEG zählen zum Gegenstand des Sondereigentums die zu den Räumen gehörenden Bestandteile eines Gebäudes, die verändert, be- Seite 25 von 60 seitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass es sich bei den zugehörigen Bestandteilen der Räume zwingend um gemeinschaftliches Eigentum handelt, wenn die Veränderung, Beseitigung oder Einfügung dieser Bestandteile zu Beeinträchtigungen anderer Eigentümer, des Gemeinschaftseigentums oder der äußeren Gestaltung des Gebäudes führt. Im übrigen zählen gemäß § 5 Abs. 2 WEG Gebäudeteile, die für dessen Gestand und Sicherheit erforderlich, zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum, ebenso die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der Sondereigentumsräume befinden. Nach diesen Kriterien wird in der Rechtsprechung unbestritten die Auffassung vertreten, dass der schwimmende Estrich sowie lsolierungsschichten zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind. Folgerichtig hat jetzt das Landgericht Bonn die Auffassung vertreten, dass Heizschlangen, Rohre und Verbindungselemente einer Fußbodenheizung wegen ihrer Verlegung im Estrich als zugehörige Bestandteile des Gebäudes gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind (LG Bonn, Beschluss vom 22. Juli 1997, 8 T 27/97). Ohne Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums können diese Bestandteile nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden. Lt. Sauren gehören die Schlingen der Fußbodenheizung in der Wohnung zum Sondereigentum (OLG Köln NZM 1999, 84). Fußbodenheizung/Allgemeines: Die Fußbodenheizung strahlt über im Estrich liegende wasser- oder strombeheizte Leitungen Wärme im "Niedertemperaturbereich" ab. Wasserführende Leitungen neigen wegen der geringen Umwälz-/Fließgeschwindigkeit zur Verstopfung durch Schlamm und Sinkstoffe. Deshalb ist ein in Zeitabständen wiederholtes Spülen der Leitungen notwendig. Durch die umfangreichen, im Fußboden verlegten, wasserführenden Leitungen erhöht sich die Gefahr für Leitungswasserschäden mit oft kaum absehbaren Folgekosten. Deshalb ist die Fußbodenheizung bei der Gebäudeversicherung (Versicherungen, WEG) als erhöhtes Risiko (Prämienzuschlag) anzugeben und wenig geschätzt. Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Nach dieser Vorschrift müssen nämlich alle Wohnungseigentümer<br />

zustimmen, wenn die bauliche<br />

Maßnahme über die ordnungsmäßige Instandhaltung<br />

oder Instandsetzung des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums<br />

hinausgeht und andere Miteigentümer übermäßig<br />

beeinträchtigt werden. Aber beim Teppich<br />

handelt es sich schließlich um <strong>Sondereigentum</strong>.<br />

Schranke: Nachteil anderer<br />

Eine Veränderung des Bodenbelages findet seine<br />

Schranken aber in § 14 Nr.1 WEG: Hiernach ist jeder<br />

Wohnungseigentümer verpflichtet: ....die im<br />

<strong>Sondereigentum</strong> stehenden Gebäudeteile so instand<br />

zu halten und von diesen ... nur in solcher Weise<br />

Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen<br />

Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten<br />

Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus<br />

ein Nachteil erwächst....‘<br />

Wird dieses unvermeidliche Maß überschritten, so<br />

haben die anderen Wohnungseigentümer einen Beseitungs-<br />

und Unterlassungsanspruch, der sich aus §<br />

15 III WEG und § 1004 I BGB ergibt:<br />

§16 III WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann<br />

einen Gebrauch der im <strong>Sondereigentum</strong> stehenden<br />

Gebäudeteile... verlangen, der dem Gesetz, den<br />

Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich<br />

die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse<br />

der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem<br />

Ermessen entspricht.<br />

§ 1004 I BGB: Wird das Eigentum in anderer Weise<br />

als durch Entziehung oder Vorenthaltung des<br />

Besitzes beeinträchtigt, so kann der Störer die Beseitigung<br />

verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen<br />

zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung<br />

klagen.<br />

Sachverständiger: Ob nun eine solche über das<br />

unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung<br />

überhaupt vorhanden ist, erscheint für den<br />

Laien oft schwierig nachprüfbar.<br />

Daher empfiehlt es sich, auf die Fachkunde eines<br />

Sachverständigen zurückzugreifen. Dieser muss<br />

feststellen, ob die Anforderungen eines Trittschallschutzes,<br />

wie er sich nach den DIN-Vorschriften<br />

ergibt, eingehalten wird (BayObLG, ZMR 94,<br />

167).<br />

Siehe hierzu: Balkon (Plattenbelag), Boden, Estrich,<br />

Putz, Teppichboden und, Trittschall<br />

Fußbodenheizung<br />

Fußbodenheizung ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 WEG zählen zum Gegenstand<br />

des <strong>Sondereigentum</strong>s die zu den Räumen gehörenden<br />

Bestandteile eines Gebäudes, die verändert, be-<br />

Seite 25 von 60<br />

seitigt oder eingefügt werden können, ohne dass<br />

dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein<br />

auf <strong>Sondereigentum</strong> beruhendes Recht eines anderen<br />

Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige<br />

Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere<br />

Gestaltung des Gebäudes verändert wird.<br />

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass es sich bei<br />

den zugehörigen Bestandteilen der Räume zwingend<br />

um gemeinschaftliches Eigentum handelt,<br />

wenn die Veränderung, Beseitigung oder Einfügung<br />

dieser Bestandteile zu Beeinträchtigungen anderer<br />

Eigentümer, des <strong>Gemeinschafts</strong>eigentums oder der<br />

äußeren Gestaltung des Gebäudes führt.<br />

Im übrigen zählen gemäß § 5 Abs. 2 WEG Gebäudeteile,<br />

die für dessen Gestand und Sicherheit erforderlich,<br />

zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum,<br />

ebenso die Anlagen und Einrichtungen, die<br />

dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, selbst<br />

wenn sie sich im Bereich der <strong>Sondereigentum</strong>sräume<br />

befinden. Nach diesen Kriterien wird in der<br />

Rechtsprechung unbestritten die Auffassung vertreten,<br />

dass der schwimmende Estrich sowie lsolierungsschichten<br />

zwingend dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum zuzuordnen sind. Folgerichtig hat jetzt<br />

das Landgericht Bonn die Auffassung vertreten,<br />

dass Heizschlangen, Rohre und Verbindungselemente<br />

einer Fußbodenheizung wegen ihrer Verlegung<br />

im Estrich als zugehörige Bestandteile des<br />

Gebäudes gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend dem<br />

gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind (LG<br />

Bonn, Beschluss vom 22. Juli 1997, 8 T 27/97).<br />

Ohne Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums<br />

können diese Bestandteile nicht verändert, beseitigt<br />

oder eingefügt werden.<br />

Lt. Sauren gehören die Schlingen der Fußbodenheizung<br />

in der Wohnung zum <strong>Sondereigentum</strong> (OLG<br />

Köln NZM 1999, 84).<br />

Fußbodenheizung/Allgemeines:<br />

Die Fußbodenheizung strahlt über im Estrich liegende<br />

wasser- oder strombeheizte Leitungen Wärme<br />

im "Niedertemperaturbereich" ab. Wasserführende<br />

Leitungen neigen wegen der geringen Umwälz-/Fließgeschwindigkeit<br />

zur Verstopfung durch<br />

Schlamm und Sinkstoffe. Deshalb ist ein in Zeitabständen<br />

wiederholtes Spülen der Leitungen notwendig.<br />

Durch die umfangreichen, im Fußboden verlegten,<br />

wasserführenden Leitungen erhöht sich die Gefahr<br />

für Leitungswasserschäden mit oft kaum absehbaren<br />

Folgekosten. Deshalb ist die Fußbodenheizung<br />

bei der Gebäudeversicherung (Versicherungen,<br />

WEG) als erhöhtes Risiko (Prämienzuschlag) anzugeben<br />

und wenig geschätzt.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

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