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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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ehaftet ist. (OLG Köln, Beschluss v.<br />

21.9.2002 -16 Wx 153/01)<br />

Flachdach<br />

Die oberste Schicht des Daches, die schützende und<br />

isolierende Funktion hat, ist gemeinschaftliches Eigentum<br />

(OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.7.1986,<br />

20W 357/85, dort zur Abgrenzung des „begehbaren„<br />

Belages bei Dachterrassen und Balkonen).<br />

Flur<br />

Eingangsflure zum Gebäude sowie Verbindungsflure,<br />

die als einziger Zugang zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum dienen, stehen grundsätzlich im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

(BGH, Urt. v. 5.7.1991, V ZR<br />

222/90; OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.2.1989, 5<br />

W 9/89, dort zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum an einem<br />

Vorflur, der den einzigen Zugang zu zwei<br />

Wohnungen bildet; zur Ausnahme vgl. BayObLG,<br />

Beschl. v. 8.5. 1991, 2Z33/91, wonach Räumlichkeiten,<br />

die den einzigen Zugang zu einem <strong>Gemeinschafts</strong>raum<br />

bilden, dann im <strong>Sondereigentum</strong> stehen<br />

können, wenn der <strong>Gemeinschafts</strong>raum, vorliegend<br />

ein Dachspeicher, nicht dem ständigen Mitgebrauch<br />

der Wohnungseigentümer dient).<br />

Siehe auch: Diele<br />

Fensterzubehör und wesentliche-<br />

Bestandteile der Fensterelemente<br />

Allenfalls könnten m.E. rechtswirksam wohnungsinnenseitig<br />

gelegene Fenstergriffe (Hebel), Fensteroliven,<br />

Fensterbänke und ein Zugrollo zwischen<br />

zwei trennbaren Fensterflügeln als <strong>Sondereigentum</strong><br />

vereinbart werden, da diese Zubehörteile eines<br />

Fensters ohne weiteres austauschbar und eben ausschließlich<br />

von innen zu bedienen sind. Die Fensterverriegelung<br />

selbst (bzw. eine Hebekippmechanik)<br />

betrifft m.E. allerdings die Konstruktion<br />

des Fensters als ganzes und dürfte damit integrierter<br />

wesentlicher Bestandteil eines kompletten Fensterelements<br />

und folglich dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

des Fensters zuzuordnen sein.<br />

Fundamente<br />

RA. Deckert WRS Verlag<br />

Fundamente und Außenwände , z. B. eine Brandmauer<br />

sind als konstruktive Bestandteile des Gebäudes<br />

zwingend gemeinschaftliches Eigentum.<br />

(BayObLGZ 1971, 273), auch von freistehenden<br />

Einzelhäusern (BGHZ 50, 56) und Doppelhäusern<br />

Seite 24 von 60<br />

(BayObLGZ 1966, 20), die Wohnungseigentumseinheiten<br />

sind, sowie von Garagen (OLG Karlsruhe<br />

WEM 1978, 58);<br />

Fußboden<br />

Der Fußboden gehört zum <strong>Sondereigentum</strong> (Bay-<br />

ObLG, 15.1.1980, 2 Z 80/78).<br />

Der Fußboden (die Unterbodenkonstruktion,<br />

also nicht ein<br />

Oberflächenbelag) von Wohnräumen<br />

oder auch eine EG-<br />

Gewerbeeinheit einschließlich<br />

Trittschallmatte ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.Dämmschichten<br />

sind stets zwingend <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Achtung: Abweichende Kostenverteilungsvereinbarungen<br />

sind auch hier möglich und zulässig.<br />

siehe auch: Fußbodenbelag<br />

Fußbodenbelag<br />

Der Fußbodenbelag, der auf<br />

dem Estrich verlegt wurde, ist<br />

kein <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Er ist <strong>Sondereigentum</strong> (Bay-<br />

ObLG, DWE 60,60/ 1989,62).<br />

Dies ergibt sich aus §5 I WEG,<br />

wonach ein Kriterium des <strong>Sondereigentum</strong>s ist,<br />

dass es verändert, beseitigt oder eingefügt werden<br />

kann, ohne dass hierdurch ein auf <strong>Sondereigentum</strong><br />

beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers<br />

über das beim geordneten Zusammenleben<br />

hinausgehende unvermeidliche Maß beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Bodenbelag nach Belieben<br />

Mit seinem <strong>Sondereigentum</strong> kann der Wohnungseigentümer<br />

daher laut § 13 1 WEG nach Belieben<br />

verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter<br />

entgegenstehen. Das gilt auch für den Bodenbelag<br />

der Familie Unruh.<br />

Es spielt keine Rolle, welche Art von Bodenbelag<br />

bei Errichtung einer Wohnanlage vorgesehen war<br />

oder eingebracht wurde (BayObLG, ZMR 94,<br />

167).<br />

Aus diesem Grunde ist der Austausch eines Teppichbodens<br />

keine bauliche Maßnahme, die der<br />

Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer<br />

nach § 22 1 WEG bedarf.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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