Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ehaftet ist. (OLG Köln, Beschluss v.<br />
21.9.2002 -16 Wx 153/01)<br />
Flachdach<br />
Die oberste Schicht des Daches, die schützende und<br />
isolierende Funktion hat, ist gemeinschaftliches Eigentum<br />
(OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.7.1986,<br />
20W 357/85, dort zur Abgrenzung des „begehbaren„<br />
Belages bei Dachterrassen und Balkonen).<br />
Flur<br />
Eingangsflure zum Gebäude sowie Verbindungsflure,<br />
die als einziger Zugang zum gemeinschaftlichen<br />
Eigentum dienen, stehen grundsätzlich im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
(BGH, Urt. v. 5.7.1991, V ZR<br />
222/90; OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.2.1989, 5<br />
W 9/89, dort zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum an einem<br />
Vorflur, der den einzigen Zugang zu zwei<br />
Wohnungen bildet; zur Ausnahme vgl. BayObLG,<br />
Beschl. v. 8.5. 1991, 2Z33/91, wonach Räumlichkeiten,<br />
die den einzigen Zugang zu einem <strong>Gemeinschafts</strong>raum<br />
bilden, dann im <strong>Sondereigentum</strong> stehen<br />
können, wenn der <strong>Gemeinschafts</strong>raum, vorliegend<br />
ein Dachspeicher, nicht dem ständigen Mitgebrauch<br />
der Wohnungseigentümer dient).<br />
Siehe auch: Diele<br />
Fensterzubehör und wesentliche-<br />
Bestandteile der Fensterelemente<br />
Allenfalls könnten m.E. rechtswirksam wohnungsinnenseitig<br />
gelegene Fenstergriffe (Hebel), Fensteroliven,<br />
Fensterbänke und ein Zugrollo zwischen<br />
zwei trennbaren Fensterflügeln als <strong>Sondereigentum</strong><br />
vereinbart werden, da diese Zubehörteile eines<br />
Fensters ohne weiteres austauschbar und eben ausschließlich<br />
von innen zu bedienen sind. Die Fensterverriegelung<br />
selbst (bzw. eine Hebekippmechanik)<br />
betrifft m.E. allerdings die Konstruktion<br />
des Fensters als ganzes und dürfte damit integrierter<br />
wesentlicher Bestandteil eines kompletten Fensterelements<br />
und folglich dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
des Fensters zuzuordnen sein.<br />
Fundamente<br />
RA. Deckert WRS Verlag<br />
Fundamente und Außenwände , z. B. eine Brandmauer<br />
sind als konstruktive Bestandteile des Gebäudes<br />
zwingend gemeinschaftliches Eigentum.<br />
(BayObLGZ 1971, 273), auch von freistehenden<br />
Einzelhäusern (BGHZ 50, 56) und Doppelhäusern<br />
Seite 24 von 60<br />
(BayObLGZ 1966, 20), die Wohnungseigentumseinheiten<br />
sind, sowie von Garagen (OLG Karlsruhe<br />
WEM 1978, 58);<br />
Fußboden<br />
Der Fußboden gehört zum <strong>Sondereigentum</strong> (Bay-<br />
ObLG, 15.1.1980, 2 Z 80/78).<br />
Der Fußboden (die Unterbodenkonstruktion,<br />
also nicht ein<br />
Oberflächenbelag) von Wohnräumen<br />
oder auch eine EG-<br />
Gewerbeeinheit einschließlich<br />
Trittschallmatte ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.Dämmschichten<br />
sind stets zwingend <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />
Achtung: Abweichende Kostenverteilungsvereinbarungen<br />
sind auch hier möglich und zulässig.<br />
siehe auch: Fußbodenbelag<br />
Fußbodenbelag<br />
Der Fußbodenbelag, der auf<br />
dem Estrich verlegt wurde, ist<br />
kein <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />
Er ist <strong>Sondereigentum</strong> (Bay-<br />
ObLG, DWE 60,60/ 1989,62).<br />
Dies ergibt sich aus §5 I WEG,<br />
wonach ein Kriterium des <strong>Sondereigentum</strong>s ist,<br />
dass es verändert, beseitigt oder eingefügt werden<br />
kann, ohne dass hierdurch ein auf <strong>Sondereigentum</strong><br />
beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers<br />
über das beim geordneten Zusammenleben<br />
hinausgehende unvermeidliche Maß beeinträchtigt<br />
wird.<br />
Bodenbelag nach Belieben<br />
Mit seinem <strong>Sondereigentum</strong> kann der Wohnungseigentümer<br />
daher laut § 13 1 WEG nach Belieben<br />
verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter<br />
entgegenstehen. Das gilt auch für den Bodenbelag<br />
der Familie Unruh.<br />
Es spielt keine Rolle, welche Art von Bodenbelag<br />
bei Errichtung einer Wohnanlage vorgesehen war<br />
oder eingebracht wurde (BayObLG, ZMR 94,<br />
167).<br />
Aus diesem Grunde ist der Austausch eines Teppichbodens<br />
keine bauliche Maßnahme, die der<br />
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer<br />
nach § 22 1 WEG bedarf.<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de