Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Beachte (Kommentar Dr. Riecke):<br />
Nicht jede dinglich unwirksame/nichtige Regelung<br />
muss bedeutungslos sein. Die unwirksame<br />
Bestimmung von Fenstern zum <strong>Sondereigentum</strong><br />
kann in Verbindung mit einer Kostentragungsregelung<br />
in der Teilungserklärung (z.B. „Der Sondereigentümer<br />
trägt die Kosten des <strong>Sondereigentum</strong>s<br />
im Sinne dieser Teilungserklärung") eine<br />
Abbedingung des § 16 WEG beinhalten. (OLG<br />
Hamm, 22.8.1991, MDR 1992, 258; LG Wuppertal,<br />
14.7.1995, DWE 1997, 42)<br />
Ein gerechtes Urteil: Fenster sollen<br />
sogar etwas undicht sein<br />
Sie haben schon richtig gelesen. Nicht jeder Luftdurchgang<br />
an Fenstern berechtigt Ihren Mieter zur<br />
Mietminderung. Im Gegenteil: Etwas Zug ist sogar<br />
wünschenswert. Er vermeidet Schimmelpilz.<br />
In einem Mietminderungsprozess erklärte der Sachverständige:<br />
Wenn ältere Objekte dichtschließende Kunststoffenster<br />
bekommen, die keinen Luftdurchgang ermöglichen,<br />
führt dies zu mehr Luftfeuchtigkeit mit<br />
Kondensatausfall an den Außenwänden des Mietobjekts.<br />
Es folgt Schimrnelpilzbildung.„<br />
Der Sachverständige empfahl sogar, bei neuen<br />
Fenster- und Blendrahmen einen Teil der Gummidichtungen<br />
zu entfernen. Nur so sei der ständige<br />
Luftaustritt durch die Fenster gewährleistet.<br />
Für Sie wichtig ist diese Sachverständigen-<br />
Information aus 2 Gründen:<br />
1. Ein geringfügiger Luftaustritt durch die Fenster<br />
kann niemals einen Grund für eine Mietminderung<br />
darstellen. Er dient dem Erhalt der Mieträume.<br />
2. Das Gericht akzeptierte diese Argumentation<br />
vorbehaltlos ganz ohne Wenn und Aber, lehnte<br />
Somit auch die Forderung nach Mietminderung<br />
ab.<br />
Kommentar Volker Bielefeld:<br />
Fensterrahmen und Fensterverglasung sind als<br />
konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes<br />
bestimmende bauliche Elemente zwingend gemeinschaftliches<br />
Eigentum (LG Lübeck, Beschl.<br />
v. 1.7.1985, 7 1 365 /85; LG Darmstadt, Beschl.<br />
v. 24.7.1986,5 T 1343/85; HansOLG Bremen,<br />
Urt. v. 3.3.1987, 1 U 82/86; LG Hannover,<br />
Beschl. v. 27.1.1988, 1 T 148/87).<br />
Als <strong>Sondereigentum</strong> verbleiben insoweit nur der<br />
Innenanstrich und die Beschläge sowie bei herkömmlichen<br />
Doppel- (Kasten-) Fenstern die inne-<br />
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ren Fensterflügel einschließlich Verglasung (so<br />
wohl auch LG Lübeck, a. a. 0.: BayObLG, Beschl.<br />
v. 3.12.1981,2 Z 80/80; vgl. auch <strong>KG</strong> Berlin.<br />
Beschl. v. 15. 10. 1986, 24 W 1779/86, dort zur<br />
Unzulässigkeit der Entfernung herkömmlicher<br />
Doppelfenster als gemeinschaftliches Eigentum).<br />
Soweit in Teilungserklärungen oder <strong>Gemeinschafts</strong>ordnungen<br />
Fenster zum <strong>Sondereigentum</strong><br />
„erklärt„ worden sind, sind diese Regelungen nichtig<br />
(OLG Hamm. Beschl. v. 22.8.1991, 15W<br />
166/91).<br />
Es ist jedoch davon auszugehen, dass<br />
eine insoweit rechtsunwirksam erfolgte<br />
dinglichrechtliche Zuordnung<br />
zum <strong>Sondereigentum</strong> umzudeuten ist<br />
in eine Kostentragungsregelung mit der Folge, dass<br />
die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />
der Fenster (Fensterrahmen. Fensterverglasung,<br />
Außenanstrich) trotz der Zuordnung zum<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum von den jeweiligen Sondereigentümern<br />
zu tragen sind, dies allerdings auch<br />
immer nur im Rahmen einer mehrheitlichen Beschlussfassung<br />
über die ordnungsmäßige Instandhaltung<br />
und Instandsetzung (zustimmend insoweit<br />
auch OLG Hamm, a.a.O.; vgl. auch LG Karlsruhe,<br />
Beschl. v. 1.6. 1989, 11 T 85/89), dort zur<br />
Überwälzung von Instandhaltungsmaßnahmen auf<br />
die jeweiligen Sondereigentümer bei rechtsunwirksamer<br />
Zuordnung von Blumentrögen zum <strong>Sondereigentum</strong>;<br />
aA. Sauren, Wohnungseigentumsgesetz,<br />
5.7).<br />
Behebung von Glasschäden<br />
in Wohnungseigentumsanlage<br />
Grundsätzlich gehören, wie bereits erwähnt, in einer<br />
Wohnungseigentumsanlage die Fenster zum<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. Dies gilt auch dann, wenn<br />
Isolierglasfenster trübe werden.<br />
Allerdings können die Wohnungseigentümer hinsichtlich<br />
Instandhaltung und Instandsetzung der<br />
Fenster eine andere Regelung treffen und damit die<br />
Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer begründen.<br />
Die Regelung wird gewöhnlich in der<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung getroffen, die Inhalt des<br />
<strong>Sondereigentum</strong>s wird.<br />
Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Bayerische<br />
Oberste Landesgericht im Beschluss vorn 3. 8.<br />
2000 (Az. 2 Z BR 184/99) befasst. In dem konkreten<br />
Fall oblag nach der <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung die<br />
Behebung von Glasschäden im Bereich der Eigentumswohnungen,<br />
ohne Rücksicht auf die Ursache<br />
des Schadens, dem Wohnungseigentümer. Nach<br />
dem Sprachgebrauch und Wortsinn war auch das<br />
Blindwerden einer zuvor durchsichtigen Glasscheibe<br />
als Glasschaden zu verstehen, denn auch bei der<br />
Eintrübung durch Feuchtigkeit verliert das Glas eine<br />
wesentliche Eigenschaft und ist zu erneuern.<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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