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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Beachte (Kommentar Dr. Riecke):<br />

Nicht jede dinglich unwirksame/nichtige Regelung<br />

muss bedeutungslos sein. Die unwirksame<br />

Bestimmung von Fenstern zum <strong>Sondereigentum</strong><br />

kann in Verbindung mit einer Kostentragungsregelung<br />

in der Teilungserklärung (z.B. „Der Sondereigentümer<br />

trägt die Kosten des <strong>Sondereigentum</strong>s<br />

im Sinne dieser Teilungserklärung") eine<br />

Abbedingung des § 16 WEG beinhalten. (OLG<br />

Hamm, 22.8.1991, MDR 1992, 258; LG Wuppertal,<br />

14.7.1995, DWE 1997, 42)<br />

Ein gerechtes Urteil: Fenster sollen<br />

sogar etwas undicht sein<br />

Sie haben schon richtig gelesen. Nicht jeder Luftdurchgang<br />

an Fenstern berechtigt Ihren Mieter zur<br />

Mietminderung. Im Gegenteil: Etwas Zug ist sogar<br />

wünschenswert. Er vermeidet Schimmelpilz.<br />

In einem Mietminderungsprozess erklärte der Sachverständige:<br />

Wenn ältere Objekte dichtschließende Kunststoffenster<br />

bekommen, die keinen Luftdurchgang ermöglichen,<br />

führt dies zu mehr Luftfeuchtigkeit mit<br />

Kondensatausfall an den Außenwänden des Mietobjekts.<br />

Es folgt Schimrnelpilzbildung.„<br />

Der Sachverständige empfahl sogar, bei neuen<br />

Fenster- und Blendrahmen einen Teil der Gummidichtungen<br />

zu entfernen. Nur so sei der ständige<br />

Luftaustritt durch die Fenster gewährleistet.<br />

Für Sie wichtig ist diese Sachverständigen-<br />

Information aus 2 Gründen:<br />

1. Ein geringfügiger Luftaustritt durch die Fenster<br />

kann niemals einen Grund für eine Mietminderung<br />

darstellen. Er dient dem Erhalt der Mieträume.<br />

2. Das Gericht akzeptierte diese Argumentation<br />

vorbehaltlos ganz ohne Wenn und Aber, lehnte<br />

Somit auch die Forderung nach Mietminderung<br />

ab.<br />

Kommentar Volker Bielefeld:<br />

Fensterrahmen und Fensterverglasung sind als<br />

konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes<br />

bestimmende bauliche Elemente zwingend gemeinschaftliches<br />

Eigentum (LG Lübeck, Beschl.<br />

v. 1.7.1985, 7 1 365 /85; LG Darmstadt, Beschl.<br />

v. 24.7.1986,5 T 1343/85; HansOLG Bremen,<br />

Urt. v. 3.3.1987, 1 U 82/86; LG Hannover,<br />

Beschl. v. 27.1.1988, 1 T 148/87).<br />

Als <strong>Sondereigentum</strong> verbleiben insoweit nur der<br />

Innenanstrich und die Beschläge sowie bei herkömmlichen<br />

Doppel- (Kasten-) Fenstern die inne-<br />

Seite 22 von 60<br />

ren Fensterflügel einschließlich Verglasung (so<br />

wohl auch LG Lübeck, a. a. 0.: BayObLG, Beschl.<br />

v. 3.12.1981,2 Z 80/80; vgl. auch <strong>KG</strong> Berlin.<br />

Beschl. v. 15. 10. 1986, 24 W 1779/86, dort zur<br />

Unzulässigkeit der Entfernung herkömmlicher<br />

Doppelfenster als gemeinschaftliches Eigentum).<br />

Soweit in Teilungserklärungen oder <strong>Gemeinschafts</strong>ordnungen<br />

Fenster zum <strong>Sondereigentum</strong><br />

„erklärt„ worden sind, sind diese Regelungen nichtig<br />

(OLG Hamm. Beschl. v. 22.8.1991, 15W<br />

166/91).<br />

Es ist jedoch davon auszugehen, dass<br />

eine insoweit rechtsunwirksam erfolgte<br />

dinglichrechtliche Zuordnung<br />

zum <strong>Sondereigentum</strong> umzudeuten ist<br />

in eine Kostentragungsregelung mit der Folge, dass<br />

die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />

der Fenster (Fensterrahmen. Fensterverglasung,<br />

Außenanstrich) trotz der Zuordnung zum<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum von den jeweiligen Sondereigentümern<br />

zu tragen sind, dies allerdings auch<br />

immer nur im Rahmen einer mehrheitlichen Beschlussfassung<br />

über die ordnungsmäßige Instandhaltung<br />

und Instandsetzung (zustimmend insoweit<br />

auch OLG Hamm, a.a.O.; vgl. auch LG Karlsruhe,<br />

Beschl. v. 1.6. 1989, 11 T 85/89), dort zur<br />

Überwälzung von Instandhaltungsmaßnahmen auf<br />

die jeweiligen Sondereigentümer bei rechtsunwirksamer<br />

Zuordnung von Blumentrögen zum <strong>Sondereigentum</strong>;<br />

aA. Sauren, Wohnungseigentumsgesetz,<br />

5.7).<br />

Behebung von Glasschäden<br />

in Wohnungseigentumsanlage<br />

Grundsätzlich gehören, wie bereits erwähnt, in einer<br />

Wohnungseigentumsanlage die Fenster zum<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. Dies gilt auch dann, wenn<br />

Isolierglasfenster trübe werden.<br />

Allerdings können die Wohnungseigentümer hinsichtlich<br />

Instandhaltung und Instandsetzung der<br />

Fenster eine andere Regelung treffen und damit die<br />

Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer begründen.<br />

Die Regelung wird gewöhnlich in der<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung getroffen, die Inhalt des<br />

<strong>Sondereigentum</strong>s wird.<br />

Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Bayerische<br />

Oberste Landesgericht im Beschluss vorn 3. 8.<br />

2000 (Az. 2 Z BR 184/99) befasst. In dem konkreten<br />

Fall oblag nach der <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung die<br />

Behebung von Glasschäden im Bereich der Eigentumswohnungen,<br />

ohne Rücksicht auf die Ursache<br />

des Schadens, dem Wohnungseigentümer. Nach<br />

dem Sprachgebrauch und Wortsinn war auch das<br />

Blindwerden einer zuvor durchsichtigen Glasscheibe<br />

als Glasschaden zu verstehen, denn auch bei der<br />

Eintrübung durch Feuchtigkeit verliert das Glas eine<br />

wesentliche Eigenschaft und ist zu erneuern.<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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