14.11.2012 Aufrufe

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gentums (BavObLG, DWE 1981, 27; Müller Praktische<br />

Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 112; so<br />

auch das BayObLG, ZMR 1985, 63 ff. in einem<br />

Fall. in dem die gemeinschaftliche Eingangshalle<br />

zu einem Hallenbadtrakt einer Wohnanlage und zu<br />

Büroräumen für den Betrieb einer Campingplatz-<br />

Vermietung genutzt wurde.<br />

Eingangspodest<br />

Eingangspodest ist vor Haustüren zu <strong>Sondereigentum</strong><br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (BayObLG WuM<br />

1992, 705)<br />

Eingangstüren<br />

Eingangstüren sind entweder Wohnungs-<br />

oder Hausabschlusstüren. In<br />

beiden Fällen handelt es sich um<br />

gemeinschaftliches Eigentum<br />

Einbau einer Eingangsdoppeltür: Nach dem<br />

BayObLG stellt der Einbau einer Eingangsdoppeltüre<br />

zur Erreichung eines besseren Schallschutzes<br />

keine bauliche Veränderung dar (BayObLGZ<br />

11.05.1978, Az.: 2Z BR 29/77 , BayObLGZ 1978,<br />

117).<br />

siehe auch Türen<br />

Elektrische Leitungen<br />

Das <strong>Sondereigentum</strong> beginnt beim Übergang in den<br />

<strong>Sondereigentum</strong>sbereich<br />

siehe auch Hauptversorgungsleitung/en<br />

siehe: Heizung<br />

Elelektroheizung<br />

Energiezuleitungsrohre<br />

Energiezuleitungsrohre, die im Treppenhaus von<br />

der Steigleitung abzweigen und durch die Mauer<br />

des Treppenhauses zu einer Eigentumswohnung geführt<br />

werden, stehen im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

(BayObLG, Beschl. v. 12. 11. 1992, WE 1994. 21<br />

f.).<br />

siehe auch Hauptversorgungsleitung/en u. Anschlussleitung<br />

Entwässerungsleitungen<br />

Seite 19 von 60<br />

Entwässerungsleitungen, die zwar von der Hauptleitung<br />

abzweigen, aber durch fremdes <strong>Sondereigentum</strong><br />

laufen, ehe sie die im <strong>Sondereigentum</strong> eines<br />

anderen Raumeigentümers stehende Zapfstelle erreichen,<br />

sind notwendigerweise <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

(<strong>KG</strong>, DG 1989, 517).<br />

siehe auch: Abwasserkanal, Abflussrohr<br />

Erfassungsgeräte<br />

Die Erfassungsgeräte sind dem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

zuzuordnen, da sie zur gemeinschaftlichen<br />

Abrechnung zwischen den Wohnungseigentümern<br />

dienen. (<strong>KG</strong> WE 1994,52). Eine Veränderung bzw.<br />

Beseitigung ist nicht zulässig, sie würde die Rechte<br />

einzelner Eigentümer, die einen Anspruch auf ordnungsmäßige<br />

Verwaltung (Abrechnung) haben,<br />

beeinträchtigen.<br />

Soweit es sich um eichfähige Erfassungsgeräte<br />

handelt, sind die Eichpflichten nach dem Bundeseichgesetz<br />

zu beachten.<br />

siehe auch Thermostatventile<br />

Estrich<br />

Estriche und Unterböden:<br />

Schwimmender Estrich mit hartem Bodenbelag:<br />

1. Innenputz<br />

2. Sockelleiste<br />

3. Putzleiste<br />

4. Randstreifen<br />

5. Elastische Fugendichtung<br />

6. Bodenbelag (Hartbelag)<br />

7. Estrich<br />

8. Abdeckung<br />

9. Trittschalldämmung<br />

10. Trenn- und Ausgleichsschicht<br />

11. Stahlbetondecke<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!