Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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Eine weitere Problematik besteht in der Unterscheidung<br />
zwischen <strong>Sondereigentum</strong> und <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />
wenn z.B. an einer gemeinsamen<br />
Öldruckleitung mehrere Hebebühnen-<br />
<strong>Sondereigentum</strong>sräumlichkeiten angeschlossen<br />
sind und im Bereich dieses Hauptverteilungsleitungssystems<br />
Sanierungsnotwendigkeiten auftreten.<br />
Hebebühne der Doppelstockgarage<br />
ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
1. Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als<br />
konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2<br />
WEG <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />
2. Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung, wonach sämtliche Garageneigentümer<br />
einer Wohnungseigentumsanlage<br />
anteilig die lnstandsetzungskosten zu tragen haben,<br />
die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.3.1999, Az.: 3<br />
Wx 14 /99 auch OLG Hamm OLGZ 1983,1)<br />
SACHVERHALT: Die Wohnungseigentumsanlage<br />
ist mit einer Tiefgarage ausgestattet, die sowohl<br />
über Einzeleinstellplätze als auch Doppelstockgaragen<br />
verfügt. Die Doppelparker sind mit einer hydraulischen<br />
Hebebühne ausgestattet. Hinsichtlich der<br />
Instandhaltungspflichten enthält die <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung<br />
eine Bestimmung, wonach die Instandhaltung<br />
der zu den Garagen gehörenden Gebäudeteile<br />
und Einrichtung nur den Garageneigentümern<br />
obliegt. Weiter würden die auf die Garagen<br />
entfallenden Kosten durch die vorhandenen Einstellplätze<br />
geteilt.<br />
Im Laufe des Jahres wurden Reparaturen an den<br />
Hebebühnen erforderlich, die Kosten wurden in der<br />
Jahresabrechnung nicht auf alle Garageneigentümer<br />
verteilt. sondern nur auf die unmittelbar betroffenen<br />
Garageneigentümer — die Jahresabrechnung wurde<br />
mehrheitlich genehmigt. Einer der kostenbelastenden<br />
Eigentümer hat diesen Genehmigungsbeschluss<br />
nunmehr angefochten.<br />
ENTSCHEIDUNG:<br />
Die Beschlussanfechtung Erfolg, die Kosten für die<br />
Instandsetzung der Hebebühnen war in Übereinstimmung<br />
mit der <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung von allen<br />
Garageneigentümern zu tragen, also nicht nur von<br />
den „Doppelparkern„, deren Einstellplätze über eine<br />
Hebebühne verfügten.<br />
Der Verwalter ging hingegen davon aus, dass es<br />
sich bei den Hebebühnen um <strong>Sondereigentum</strong> handelt.<br />
Die Hebebühnen sind gemäß §~ 1 Abs. 5. 5<br />
Abs. 2 WEG <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. Nach § 5<br />
Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen<br />
Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie<br />
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen<br />
Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen,<br />
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nicht Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s, selbst<br />
wenn sich im Bereich der im <strong>Sondereigentum</strong> stehenden<br />
Räume befinden. Zu beachten ist hierbei,<br />
dass es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />
WEG um zwingendes Recht handelt.<br />
Die Hebebühnen nun mögen zwar Einrichtungen<br />
innerhalb im <strong>Sondereigentum</strong> stehender Räume<br />
sein, da die überwiegende Rechtsmeinung davon<br />
ausgeht. dass eine Doppelstockgarage ein „Raum„<br />
i.S.v. § 3 Abs. 1 und 9 WEG ist. Das aber spielt<br />
keine Rolle, da es sich bei den Hebebühnen um<br />
konstruktive Teile des Gebäudes handelt. Denn Teil<br />
eines Gebäudes. .‚der für dessen Bestand oder Sicherheit<br />
erforderlich„ ist, kann auch ein konstruktiver<br />
Teil nur eines Gebäudes sein.<br />
So ist notwendiger Bestandteil einer Doppelstockgarage<br />
eine Einrichtung, die das Einstellen von<br />
zwei Fahrzeugen auf einer Grundfläche ermöglicht,<br />
die an sich nur für ein Fahrzeug groß genug ist,<br />
demnach also die Hebebühne.<br />
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. die<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum betreffen, sind nach § 16<br />
Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern anteilig<br />
zu tragen. Vorliegend bestimmt die Teilungserklärung,<br />
dass die Instandhaltung der zu den Garagen<br />
gehörenden Gebäudeteile und Einrichtungen<br />
nur den Garageneigentümern gemeinsam obliegt,<br />
und dass die auf die Garagen entfallenden Kosten<br />
durch die vorhandenen Einstellplätze zu teilen sind.<br />
Die Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da<br />
§ 16 Abs. 2 WEG abbedungen werden kann und der<br />
hier gewählte Verteilungsschlüssel zweckmäßig<br />
und gerecht ist.<br />
PuR RÄT: Merke: § 5 Abs. 2 WEG ist zwingendes<br />
Recht. Sind in der Teilungserklärung Gegenstände<br />
zu <strong>Sondereigentum</strong> erklärt, die nach dem Gesetz<br />
nicht <strong>Sondereigentum</strong> sein können oder ist es bei<br />
der Begründung in der Teilungserklärung nicht eindeutig<br />
erkennbar beschrieben, so entsteht kein <strong>Sondereigentum</strong>.<br />
es verbleibt vielmehr beim gemeinschaftlichen<br />
Eigentum.<br />
Siehe auch: Garagen<br />
Einbauschränke<br />
Eingebaute Wandschränke sind<br />
lt. Kahlen regelmäßig Gegenstand<br />
des <strong>Sondereigentum</strong>s.<br />
Ausnahmen kommen in Betracht,<br />
wenn die Einbauschränke<br />
zugleich konstruktive Teile des Gebäudes sind.<br />
Siehe auch: Wandschränke<br />
Eingangshalle<br />
Gemeinschaftlich benützte Eingangshallen sind lt.<br />
Kahlen zwingend Teil des gemeinschaftlichen Ei-<br />
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