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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Eine weitere Problematik besteht in der Unterscheidung<br />

zwischen <strong>Sondereigentum</strong> und <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum,<br />

wenn z.B. an einer gemeinsamen<br />

Öldruckleitung mehrere Hebebühnen-<br />

<strong>Sondereigentum</strong>sräumlichkeiten angeschlossen<br />

sind und im Bereich dieses Hauptverteilungsleitungssystems<br />

Sanierungsnotwendigkeiten auftreten.<br />

Hebebühne der Doppelstockgarage<br />

ist <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

1. Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als<br />

konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2<br />

WEG <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

2. Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>ordnung, wonach sämtliche Garageneigentümer<br />

einer Wohnungseigentumsanlage<br />

anteilig die lnstandsetzungskosten zu tragen haben,<br />

die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.3.1999, Az.: 3<br />

Wx 14 /99 auch OLG Hamm OLGZ 1983,1)<br />

SACHVERHALT: Die Wohnungseigentumsanlage<br />

ist mit einer Tiefgarage ausgestattet, die sowohl<br />

über Einzeleinstellplätze als auch Doppelstockgaragen<br />

verfügt. Die Doppelparker sind mit einer hydraulischen<br />

Hebebühne ausgestattet. Hinsichtlich der<br />

Instandhaltungspflichten enthält die <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung<br />

eine Bestimmung, wonach die Instandhaltung<br />

der zu den Garagen gehörenden Gebäudeteile<br />

und Einrichtung nur den Garageneigentümern<br />

obliegt. Weiter würden die auf die Garagen<br />

entfallenden Kosten durch die vorhandenen Einstellplätze<br />

geteilt.<br />

Im Laufe des Jahres wurden Reparaturen an den<br />

Hebebühnen erforderlich, die Kosten wurden in der<br />

Jahresabrechnung nicht auf alle Garageneigentümer<br />

verteilt. sondern nur auf die unmittelbar betroffenen<br />

Garageneigentümer — die Jahresabrechnung wurde<br />

mehrheitlich genehmigt. Einer der kostenbelastenden<br />

Eigentümer hat diesen Genehmigungsbeschluss<br />

nunmehr angefochten.<br />

ENTSCHEIDUNG:<br />

Die Beschlussanfechtung Erfolg, die Kosten für die<br />

Instandsetzung der Hebebühnen war in Übereinstimmung<br />

mit der <strong>Gemeinschafts</strong>ordnung von allen<br />

Garageneigentümern zu tragen, also nicht nur von<br />

den „Doppelparkern„, deren Einstellplätze über eine<br />

Hebebühne verfügten.<br />

Der Verwalter ging hingegen davon aus, dass es<br />

sich bei den Hebebühnen um <strong>Sondereigentum</strong> handelt.<br />

Die Hebebühnen sind gemäß §~ 1 Abs. 5. 5<br />

Abs. 2 WEG <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum. Nach § 5<br />

Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen<br />

Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie<br />

Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen<br />

Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen,<br />

Seite 18 von 60<br />

nicht Gegenstand des <strong>Sondereigentum</strong>s, selbst<br />

wenn sich im Bereich der im <strong>Sondereigentum</strong> stehenden<br />

Räume befinden. Zu beachten ist hierbei,<br />

dass es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />

WEG um zwingendes Recht handelt.<br />

Die Hebebühnen nun mögen zwar Einrichtungen<br />

innerhalb im <strong>Sondereigentum</strong> stehender Räume<br />

sein, da die überwiegende Rechtsmeinung davon<br />

ausgeht. dass eine Doppelstockgarage ein „Raum„<br />

i.S.v. § 3 Abs. 1 und 9 WEG ist. Das aber spielt<br />

keine Rolle, da es sich bei den Hebebühnen um<br />

konstruktive Teile des Gebäudes handelt. Denn Teil<br />

eines Gebäudes. .‚der für dessen Bestand oder Sicherheit<br />

erforderlich„ ist, kann auch ein konstruktiver<br />

Teil nur eines Gebäudes sein.<br />

So ist notwendiger Bestandteil einer Doppelstockgarage<br />

eine Einrichtung, die das Einstellen von<br />

zwei Fahrzeugen auf einer Grundfläche ermöglicht,<br />

die an sich nur für ein Fahrzeug groß genug ist,<br />

demnach also die Hebebühne.<br />

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. die<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum betreffen, sind nach § 16<br />

Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern anteilig<br />

zu tragen. Vorliegend bestimmt die Teilungserklärung,<br />

dass die Instandhaltung der zu den Garagen<br />

gehörenden Gebäudeteile und Einrichtungen<br />

nur den Garageneigentümern gemeinsam obliegt,<br />

und dass die auf die Garagen entfallenden Kosten<br />

durch die vorhandenen Einstellplätze zu teilen sind.<br />

Die Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da<br />

§ 16 Abs. 2 WEG abbedungen werden kann und der<br />

hier gewählte Verteilungsschlüssel zweckmäßig<br />

und gerecht ist.<br />

PuR RÄT: Merke: § 5 Abs. 2 WEG ist zwingendes<br />

Recht. Sind in der Teilungserklärung Gegenstände<br />

zu <strong>Sondereigentum</strong> erklärt, die nach dem Gesetz<br />

nicht <strong>Sondereigentum</strong> sein können oder ist es bei<br />

der Begründung in der Teilungserklärung nicht eindeutig<br />

erkennbar beschrieben, so entsteht kein <strong>Sondereigentum</strong>.<br />

es verbleibt vielmehr beim gemeinschaftlichen<br />

Eigentum.<br />

Siehe auch: Garagen<br />

Einbauschränke<br />

Eingebaute Wandschränke sind<br />

lt. Kahlen regelmäßig Gegenstand<br />

des <strong>Sondereigentum</strong>s.<br />

Ausnahmen kommen in Betracht,<br />

wenn die Einbauschränke<br />

zugleich konstruktive Teile des Gebäudes sind.<br />

Siehe auch: Wandschränke<br />

Eingangshalle<br />

Gemeinschaftlich benützte Eingangshallen sind lt.<br />

Kahlen zwingend Teil des gemeinschaftlichen Ei-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

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