Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG
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ung einem jeweiligen <strong>Sondereigentum</strong> zugeordnet<br />
wurde (wie dies bisher in der Praxis nicht der Fall<br />
ist).<br />
Weiterhin stellt sich natürlich die Frage, ob hier sachenrechtlich<br />
überhaupt zulässigerweise am Innenraum<br />
eines Briefkastens <strong>Sondereigentum</strong> begründet<br />
werden kann oder ob es sich nicht bei Briefkästen<br />
vollständig (auch innenseitig) zwingend um <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
handelt. M.E. kann nicht von<br />
zwingendem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum ausgegangen<br />
werden.<br />
Zumindest könnte und sollte nunmehr in neuerlichen,<br />
modernen Teilungserklärungen mit <strong>Gemeinschafts</strong>ordnungen<br />
festgeschrieben und vereinbart<br />
werden, dass die einzelnen Eigentümer für Instandhaltungen<br />
und die Reinhaltung ihrer Briefkästen innenseitig<br />
selbst zu sorgen haben; dies wäre eine<br />
rechtlich mögliche und wohl auch vernünftige Vereinbarung<br />
in Abweichung zum abdingbaren Kostenverteilungsgrundsatz<br />
des § 16 Abs. 2 WEG.<br />
Auch aus Kostengesichtspunkten ist es aus meiner<br />
Sicht dem einzelnen Eigentümer durchaus zumutbar,<br />
jegliche Reinigungen des eigenen Briefkastens<br />
selbst vorzunehmen und nicht auch noch Verwalter<br />
mit solchen Aufträgen (Einholung von Vergleichsangeboten!)<br />
zu belasten. Dem einzelnen Eigentümer<br />
wird hier sicher “kein Zacken aus der eigenen<br />
Krone brechen”, wenn er sich in solchen und ähnlichen<br />
Fällen ohne Kostenaufwand die Hände<br />
schmutzig machen muss! Wenn das Gericht in der<br />
Begründung insoweit ausführt, dass die Beseitigung<br />
solcher Verschmutzungen von Hand entweder gar<br />
nicht oder jedenfalls nur durch einen unzumutbaren<br />
Aufwand seitens des betreffenden Eigentümers<br />
möglich sei, ist dies für mich jedenfalls nicht nachvollziehbar.<br />
Auch hinsichtlich außenseitiger Fensterreinigungen<br />
von Wohnungsfenstern (zwingend<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum) kam wohl bisher noch<br />
niemand auf den Gedanken, die Gemeinschaft bzw.<br />
die Verwaltung zu Reinigungsdiensten aufzufordern!<br />
Fehlerhaft erscheint mir der ,,klarstellende Hinweis<br />
des Gerichts, dass der im Tenor der Gerichtsentscheidung<br />
angesprochene Eigentümerbeschluss<br />
mit entsprechender Weisung an den Verwalter ,,als<br />
zustandegekommen fingiert werde, wenn der vorliegende<br />
Gerichtsbeschluss rechtskräftig sei”. Entweder<br />
wird gerichtlicherseits eine Verpflichtung<br />
der Eigentümergemeinschaft (also aller Eigentümer<br />
einschließlich der Antragstellerin) ausgesprochen,<br />
den Verwalter anzuweisen, einen Reinigungsdienst<br />
zu beauftragen oder eben entsprechende<br />
Verpflichtung zurückgewiesen; eine Eigentümer-Beschluss-,,Fiktion”<br />
kann ein Gericht gestalterisch<br />
im Wohnungseigentumsrecht m.E. mangels<br />
Kompetenz hierzu nicht aussprechen.<br />
Selten (aber sicher grundsätzlich vertretbar) ist auch<br />
der Ausspruch einer außergerichtlichen Kostenerstattung<br />
allein hinsichtlich einer anwaltlichen<br />
Beweisgebühr. Ob dies wirklich im konkreten Fall<br />
Seite 15 von 60<br />
die richtige richterliche Ermessensentscheidung<br />
nach § 47 WEG war, kann diesseits mangels konkreter<br />
Sachangaben in der Entscheidung nicht beurteilt<br />
werden.<br />
Aufgrund des zu Recht sehr niedrig angesetzten<br />
Geschäftswertes (und damit auch eines sehr niedrigen<br />
Beschwerdewertes) - ausgehend wohl von den<br />
anstehenden Fremdreinigungskosten (253 DM ?!) -<br />
dürfte diese Entscheidung des Amtsgerichts leider<br />
rechtskräftig geworden sein.<br />
Briefkastenschloss<br />
Beim Briefkastenschloss handelt es sich um <strong>Sondereigentum</strong>,<br />
sofern es sich nicht um Schließanlage<br />
handelt.<br />
Siehe auch Briefkastenanlage, Schließanlage/<br />
Schlösser<br />
Car-Port<br />
Kfz-Stellplätze im Freien, die mit vier Eckpfosten<br />
und Uberdachung versehen<br />
sind (r= Car-Ports) sind<br />
<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />
(BayObLG, Beschl.v.<br />
6.2.1986,2Z70/85).<br />
Nach herrschender Rechtsmeinung kann an seitenoffenen<br />
Carports kein <strong>Sondereigentum</strong> begründet<br />
werden (BayObLG 22.01.1986, Az.: VIII ZR<br />
318/84, NJW-RR 1986, 671).<br />
Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur<br />
Sondernutzung als Kfz-Abstellplatz zugewiesenen<br />
Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer<br />
einen Carport errichtet hat, kann<br />
sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer<br />
Wohnungseigentümer nicht auf eine Beeinträchtigung<br />
seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück<br />
ausgehende Immissionen berufen<br />
(BayObLG, Beschluss v. 02.07.1999, Az.: 2Z BR<br />
30/99).<br />
Siehe auch Garage und Kfz-Stellplatz<br />
Dach<br />
Das Dach ist als konstruktiver<br />
Bestandteil mit gleichzeitiger<br />
Schutzfunktion und als architektonischesGestaltungselement<br />
zwingend gemeinschaftliches<br />
Eigentum.<br />
Auch der Dachbelag ist<br />
zwingend Gemcinschaftseigentum (OLG Frank-<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />
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