14.11.2012 Aufrufe

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ung einem jeweiligen <strong>Sondereigentum</strong> zugeordnet<br />

wurde (wie dies bisher in der Praxis nicht der Fall<br />

ist).<br />

Weiterhin stellt sich natürlich die Frage, ob hier sachenrechtlich<br />

überhaupt zulässigerweise am Innenraum<br />

eines Briefkastens <strong>Sondereigentum</strong> begründet<br />

werden kann oder ob es sich nicht bei Briefkästen<br />

vollständig (auch innenseitig) zwingend um <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

handelt. M.E. kann nicht von<br />

zwingendem <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum ausgegangen<br />

werden.<br />

Zumindest könnte und sollte nunmehr in neuerlichen,<br />

modernen Teilungserklärungen mit <strong>Gemeinschafts</strong>ordnungen<br />

festgeschrieben und vereinbart<br />

werden, dass die einzelnen Eigentümer für Instandhaltungen<br />

und die Reinhaltung ihrer Briefkästen innenseitig<br />

selbst zu sorgen haben; dies wäre eine<br />

rechtlich mögliche und wohl auch vernünftige Vereinbarung<br />

in Abweichung zum abdingbaren Kostenverteilungsgrundsatz<br />

des § 16 Abs. 2 WEG.<br />

Auch aus Kostengesichtspunkten ist es aus meiner<br />

Sicht dem einzelnen Eigentümer durchaus zumutbar,<br />

jegliche Reinigungen des eigenen Briefkastens<br />

selbst vorzunehmen und nicht auch noch Verwalter<br />

mit solchen Aufträgen (Einholung von Vergleichsangeboten!)<br />

zu belasten. Dem einzelnen Eigentümer<br />

wird hier sicher “kein Zacken aus der eigenen<br />

Krone brechen”, wenn er sich in solchen und ähnlichen<br />

Fällen ohne Kostenaufwand die Hände<br />

schmutzig machen muss! Wenn das Gericht in der<br />

Begründung insoweit ausführt, dass die Beseitigung<br />

solcher Verschmutzungen von Hand entweder gar<br />

nicht oder jedenfalls nur durch einen unzumutbaren<br />

Aufwand seitens des betreffenden Eigentümers<br />

möglich sei, ist dies für mich jedenfalls nicht nachvollziehbar.<br />

Auch hinsichtlich außenseitiger Fensterreinigungen<br />

von Wohnungsfenstern (zwingend<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum) kam wohl bisher noch<br />

niemand auf den Gedanken, die Gemeinschaft bzw.<br />

die Verwaltung zu Reinigungsdiensten aufzufordern!<br />

Fehlerhaft erscheint mir der ,,klarstellende Hinweis<br />

des Gerichts, dass der im Tenor der Gerichtsentscheidung<br />

angesprochene Eigentümerbeschluss<br />

mit entsprechender Weisung an den Verwalter ,,als<br />

zustandegekommen fingiert werde, wenn der vorliegende<br />

Gerichtsbeschluss rechtskräftig sei”. Entweder<br />

wird gerichtlicherseits eine Verpflichtung<br />

der Eigentümergemeinschaft (also aller Eigentümer<br />

einschließlich der Antragstellerin) ausgesprochen,<br />

den Verwalter anzuweisen, einen Reinigungsdienst<br />

zu beauftragen oder eben entsprechende<br />

Verpflichtung zurückgewiesen; eine Eigentümer-Beschluss-,,Fiktion”<br />

kann ein Gericht gestalterisch<br />

im Wohnungseigentumsrecht m.E. mangels<br />

Kompetenz hierzu nicht aussprechen.<br />

Selten (aber sicher grundsätzlich vertretbar) ist auch<br />

der Ausspruch einer außergerichtlichen Kostenerstattung<br />

allein hinsichtlich einer anwaltlichen<br />

Beweisgebühr. Ob dies wirklich im konkreten Fall<br />

Seite 15 von 60<br />

die richtige richterliche Ermessensentscheidung<br />

nach § 47 WEG war, kann diesseits mangels konkreter<br />

Sachangaben in der Entscheidung nicht beurteilt<br />

werden.<br />

Aufgrund des zu Recht sehr niedrig angesetzten<br />

Geschäftswertes (und damit auch eines sehr niedrigen<br />

Beschwerdewertes) - ausgehend wohl von den<br />

anstehenden Fremdreinigungskosten (253 DM ?!) -<br />

dürfte diese Entscheidung des Amtsgerichts leider<br />

rechtskräftig geworden sein.<br />

Briefkastenschloss<br />

Beim Briefkastenschloss handelt es sich um <strong>Sondereigentum</strong>,<br />

sofern es sich nicht um Schließanlage<br />

handelt.<br />

Siehe auch Briefkastenanlage, Schließanlage/<br />

Schlösser<br />

Car-Port<br />

Kfz-Stellplätze im Freien, die mit vier Eckpfosten<br />

und Uberdachung versehen<br />

sind (r= Car-Ports) sind<br />

<strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

(BayObLG, Beschl.v.<br />

6.2.1986,2Z70/85).<br />

Nach herrschender Rechtsmeinung kann an seitenoffenen<br />

Carports kein <strong>Sondereigentum</strong> begründet<br />

werden (BayObLG 22.01.1986, Az.: VIII ZR<br />

318/84, NJW-RR 1986, 671).<br />

Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur<br />

Sondernutzung als Kfz-Abstellplatz zugewiesenen<br />

Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer<br />

einen Carport errichtet hat, kann<br />

sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer<br />

Wohnungseigentümer nicht auf eine Beeinträchtigung<br />

seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück<br />

ausgehende Immissionen berufen<br />

(BayObLG, Beschluss v. 02.07.1999, Az.: 2Z BR<br />

30/99).<br />

Siehe auch Garage und Kfz-Stellplatz<br />

Dach<br />

Das Dach ist als konstruktiver<br />

Bestandteil mit gleichzeitiger<br />

Schutzfunktion und als architektonischesGestaltungselement<br />

zwingend gemeinschaftliches<br />

Eigentum.<br />

Auch der Dachbelag ist<br />

zwingend Gemcinschaftseigentum (OLG Frank-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!