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Gemeinschafts-/Sondereigentum - Immobilien Dittmann KG

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Balkonabdeckung<br />

Die Abdeckung eines Balkons nach oben durch ein<br />

Schutzdach steht nach Ansicht des OLG Frankfurt<br />

(Urteil vom 9.11.1992, DWE 1993, 76f.) im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum. Endgültig wurde dies<br />

im konkreten Fall nicht entschieden.<br />

Balkonbrüstungen/Balkongeländer<br />

Balkonbrüstungen gehören laut<br />

BavObLG (Beschl. v. 30. 3. 1990,<br />

WE 1991, 227 u. Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf, ZMR 1991,<br />

Seite 486)) zum<br />

gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

Entgegenstehende Bestimmungen<br />

in der Teilungserklärung sind unwirksam.<br />

Auch BayObLG,<br />

Das BayObLG bekräftigte mit Beschl. v. 1.10.1998<br />

– 2Z BR 144/98 zunächst die <strong>Sondereigentum</strong>sfähigkeit<br />

von Balkonen. Jedoch stünden diejenigen<br />

Teile eines Balkons, die für den Bestand oder die<br />

Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, nach § 5<br />

Abs. 2 WEG zwingend im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum;<br />

desgleichen gemäß § 5 Abs. 1 WEG die Teile<br />

des Balkons, durch deren Veränderungen, Beseitigung<br />

oder Einfügung die äußere Gestalt des Gebäudes<br />

verändert würde. Daher gehörten Balkonbrüstung<br />

oder Balkongeländer zum <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum.<br />

Doch sei es zulässig, die Beschreibung<br />

des <strong>Sondereigentum</strong>s in der Teilungserklärung<br />

unter Einbeziehung der Balkone vorzunehmen,<br />

ohne hinsichtlich der einzelnen Teile der<br />

Balkone zu unterscheiden. Insoweit gelte nicht anderes<br />

als bei der Aufzählung einzelner Räume der<br />

Wohnung, die ebenfalls zwingend dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum zuzuordnenden Bestandteile,<br />

z. B. tragende Zwischenwände, enthalten könnten.<br />

Doch sei vorliegend ausdrücklich auch hinsichtlich<br />

der im <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum stehenden Teile der<br />

Balkone eine zulässige Unterhaltungsregelung getroffen<br />

worden.<br />

Siehe auch: Balkondecken/Balkonaußenwände<br />

Balkondecken und Balkonaußenwände<br />

Balkondecken und Balkonaußenwände gehören<br />

zum gemeinschaftlichen Eigentum. (BGH WEZ<br />

1987, 234), Balkonabschlussgitter (BayObLG<br />

WEM 1980, 31; OLG Stuttgart WEM 1980, 37),<br />

Balkontrennwände (BayObLG WoM 1985, 31);<br />

Balkongitter<br />

Seite 11 von 60<br />

Gitter von Balkonen sind gemeinschaftliches Eigentum,<br />

es sei denn, es handelt sich um ein Gitter,<br />

das innerhalb eines Balkons, der zu einem Wohnungseigentum<br />

gehört, angebracht ist, z. B. als eine<br />

Art »Raumteiler«.<br />

Anstricharbeiten an den im Bereich von Balkonen<br />

zurückspringenden Außenwänden einschließlich<br />

der Fensterlaibungen, an den aus Sichtbeton bestehenden<br />

Decken der Balkone, an den Balkongittern<br />

und an den Seitenwänden, auch wenn diese keine<br />

tragende Funktion haben, betreffen das <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum<br />

(Urteil des OLG Düsseldorf vom<br />

9.08.1991, WE 1991, 331).<br />

Balkonisolierung<br />

Balkonisolierungen gehören zum gemeinschaftlichen<br />

Eigentum. Dies ist spätestens seit dem Urteil<br />

des OLG Frankfurt (OLGZ 1984, 148 ff.) ständige<br />

Rechtsprechung.<br />

(Siehe dazu Kahlen, BIBGW 1985, 33 (34).<br />

Balkonoberflächenbelag/Balkonfliesen<br />

Beim Balkonoberflächenbelag handelt es sich<br />

zwingend um <strong>Sondereigentum</strong>. In das <strong>Sondereigentum</strong><br />

eingreifende Beschlussfassung (z.B. den<br />

Balkon-Oberflächenbelag mit "Änderungsverbot")<br />

ist mangels Regelungskompetenz der Gemeinschaft<br />

nichtig (OLG Düsseldorf v. 27.2.2002, 3 Wx<br />

348/01, WuM 2002, 276 = NJW-RR 2002, 805).<br />

Kommentar Dr. Deckert: Balkonfliesen sind<br />

grundsätzlich <strong>Sondereigentum</strong> (BayObLG vom<br />

17.09.2003, Az.: 2Z BR 170/03). Eine Kunststoffbeschichtung<br />

auf einem Balkonoberflächenbelag<br />

als Feuchtigkeitssperre ist demgegenüber<br />

zwingend <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum (BayObLG<br />

vom 04.09.2003, Az.: 2Z BR 124/03).<br />

Balkonstützen<br />

Balkonstützen sind als konstruktive Bestandteile<br />

zwingend gemeinschaftliches Eigentum.<br />

Balkonplatte<br />

Bei einem Balkon ist für die Abgrenzung von <strong>Sondereigentum</strong><br />

und <strong>Gemeinschafts</strong>eigentum davon<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720<br />

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