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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 89<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

C) <strong>Regionalplan</strong>erische Abwägung mit konkurrierenden Raumfunktionen:<br />

Folgende konkurrierende Raumnutzungsansprüche führen i. d. R. zum Ausschluss der Ausweisung<br />

von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten oberflächennaher Rohstoffe:<br />

o Vorranggebiete Natur und Landschaft<br />

o Vorranggebiete Weinbau<br />

o Vorranggebiete Landwirtschaft<br />

(nur bei Vorbehaltsgebietsansprüchen Rohstoffabbau)<br />

o Vorranggebiete Waldschutz<br />

o Vorranggebiete Wasserressourcen<br />

o Vorranggebiete Hochwasserschutz<br />

o Vorranggebiete Hochwasser-Rückhaltebecken<br />

o Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung<br />

(nur bei Vorbehaltsgebietsansprüchen Rohstoffabbau)<br />

o Vorranggebiete Solarenergienutzung<br />

(nur bei Vorbehaltsgebietsansprüchen Rohstoffabbau).<br />

Vorrangausweisungen Straßenbau haben auf die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete oberflächennaher<br />

Rohstoffe zerschneidende Wirkung. Ansprüche von verschiedenen Vorbehaltsgebieten konkurrierender<br />

Raumnutzungen lassen sich i. d. R. überlagern und zeigen das Konfliktpotenzial an, das bei konkreten<br />

Vorhabensplanungen zu berücksichtigen ist.<br />

D) Weitere regionalplanerische Belange, die im Einzelfall zu prüfen sind:<br />

o Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen<br />

o siedlungstypische historische Ortsrandlagen<br />

o Gebiete mit herausragender Sichtbeziehung von und zu einem sichtexponierten historischen<br />

Kulturdenkmal in weiträumig sichtexponierter Lage<br />

o landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen, Hanglagen; Kleinkuppenlandschaften<br />

o Regionale Grünzüge und Grünzäsuren<br />

o Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher Tierarten.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der o. g. Restriktionen jedoch nur zu einer Regelentscheidung<br />

führt, von der nach immer auch vorzunehmender Einzelprüfung in begründeten Fällen,<br />

insbesondere bei bereits genehmigten Abbauflächen, abgewichen werden kann.

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