Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 8 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> enthält regionsweit bedeutsame Festlegungen als Ziele und Grundsätze<br />
der Raumordnung. Sein Regelungsinhalt sowie die Anforderungen an die Normqualität und<br />
die unterschiedliche Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze ergeben sich aus den bundes-<br />
bzw. landesrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und des Gesetzes zur<br />
Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen.<br />
Die Ziele des <strong>Regionalplan</strong>s [Kennzeichnung mit (Z)] sind verbindliche Vorgaben in Form<br />
von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen<br />
textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des<br />
Raums. Die Ziele des <strong>Regionalplan</strong>s sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen<br />
darüber hinaus eine Anpassungspflicht für die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414).<br />
Je nach Konkretisierungsgrad lassen die Ziele nachfolgenden Planungen Spielräume zur<br />
Ausformung und Umsetzung.<br />
Wenn ein Ziel im <strong>Regionalplan</strong> als „Ist-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Festlegung<br />
zwingend verbindlich ist; sie kann nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens<br />
(§ 17 SächsLPlG) überwunden werden.<br />
Wenn ein Ziel im <strong>Regionalplan</strong> als „Soll-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Planaussage<br />
gleichfalls zwingend verbindlich ist, aber selbst ein so genanntes Restermessen<br />
enthält, das erlaubt, in atypischen Fällen ohne Zielabweichungsverfahren von der Planaussage<br />
abzuweichen. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung des<br />
konkreten Einzelfalls ein Festhalten am Ziel unter Beachtung der Gesamtaussage des Plans<br />
nicht gerechtfertigt erscheint.<br />
Die Grundsätze des <strong>Regionalplan</strong>s [Kennzeichnung mit (G)] sind allgemeine Aussagen zur<br />
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG als Vorgaben<br />
für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie sind von öffentlichen<br />
Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei<br />
der Ermessensausübung zu berücksichtigen.<br />
Im Übrigen richtet sich die Bindungswirkung der Grundsätze und Ziele nach dem Raumordnungsgesetz<br />
(§ 4) und den Fachgesetzen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der <strong>Regionalplan</strong><br />
erfüllt somit auch eine rahmensetzende Koordinierungsfunktion für fachliche Planungen<br />
und Maßnahmen.<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> beinhaltet auch Ziele und Grundsätze in Form von zeichnerischen Festlegungen<br />
zu Gebietsbezeichnungen. Diese Gebietsbezeichnungen umfassen insbesondere<br />
Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete. Darüber hinaus werden v. a. in Verbindung mit<br />
Handlungsaufträgen aus dem LEP durch den <strong>Regionalplan</strong> weitere Gebietsbezeichnungen<br />
definiert.<br />
Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen<br />
vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließen, soweit<br />
diese mit den vorrangigen Nutzungen, Funktionen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar<br />
sind (s. § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung<br />
(s. § 3 Nr. 2 ROG).<br />
Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder<br />
Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes<br />
Gewicht beizumessen ist (s. § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG). Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze<br />
der Raumordnung (s. § 3 Nr. 2 ROG).