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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 8 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> enthält regionsweit bedeutsame Festlegungen als Ziele und Grundsätze<br />

der Raumordnung. Sein Regelungsinhalt sowie die Anforderungen an die Normqualität und<br />

die unterschiedliche Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze ergeben sich aus den bundes-<br />

bzw. landesrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und des Gesetzes zur<br />

Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen.<br />

Die Ziele des <strong>Regionalplan</strong>s [Kennzeichnung mit (Z)] sind verbindliche Vorgaben in Form<br />

von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen<br />

textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des<br />

Raums. Die Ziele des <strong>Regionalplan</strong>s sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen<br />

darüber hinaus eine Anpassungspflicht für die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414).<br />

Je nach Konkretisierungsgrad lassen die Ziele nachfolgenden Planungen Spielräume zur<br />

Ausformung und Umsetzung.<br />

Wenn ein Ziel im <strong>Regionalplan</strong> als „Ist-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Festlegung<br />

zwingend verbindlich ist; sie kann nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens<br />

(§ 17 SächsLPlG) überwunden werden.<br />

Wenn ein Ziel im <strong>Regionalplan</strong> als „Soll-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Planaussage<br />

gleichfalls zwingend verbindlich ist, aber selbst ein so genanntes Restermessen<br />

enthält, das erlaubt, in atypischen Fällen ohne Zielabweichungsverfahren von der Planaussage<br />

abzuweichen. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung des<br />

konkreten Einzelfalls ein Festhalten am Ziel unter Beachtung der Gesamtaussage des Plans<br />

nicht gerechtfertigt erscheint.<br />

Die Grundsätze des <strong>Regionalplan</strong>s [Kennzeichnung mit (G)] sind allgemeine Aussagen zur<br />

Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG als Vorgaben<br />

für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie sind von öffentlichen<br />

Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei<br />

der Ermessensausübung zu berücksichtigen.<br />

Im Übrigen richtet sich die Bindungswirkung der Grundsätze und Ziele nach dem Raumordnungsgesetz<br />

(§ 4) und den Fachgesetzen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der <strong>Regionalplan</strong><br />

erfüllt somit auch eine rahmensetzende Koordinierungsfunktion für fachliche Planungen<br />

und Maßnahmen.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> beinhaltet auch Ziele und Grundsätze in Form von zeichnerischen Festlegungen<br />

zu Gebietsbezeichnungen. Diese Gebietsbezeichnungen umfassen insbesondere<br />

Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete. Darüber hinaus werden v. a. in Verbindung mit<br />

Handlungsaufträgen aus dem LEP durch den <strong>Regionalplan</strong> weitere Gebietsbezeichnungen<br />

definiert.<br />

Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen<br />

vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließen, soweit<br />

diese mit den vorrangigen Nutzungen, Funktionen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar<br />

sind (s. § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung<br />

(s. § 3 Nr. 2 ROG).<br />

Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder<br />

Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes<br />

Gewicht beizumessen ist (s. § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG). Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze<br />

der Raumordnung (s. § 3 Nr. 2 ROG).

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