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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 88 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Potenzialflächen für den Rohstoffabbau werden sehr häufig von anderen Raumansprüchen überlagert,<br />

die eine Abwägung erforderlich machen. Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete<br />

oberflächennahe Rohstoffe wurde die in der Anlage 1 des Anhangs dargestellte Methodik zugrunde<br />

gelegt.<br />

Im Einzelnen wurden die Restriktionen wie folgt angewendet:<br />

A) Fachrechtliche Restriktionen mit teilweise ausschließender Wirkung:<br />

o Naturschutzgebiete einschließlich Nationalpark „Sächsische Schweiz“ (ausschließende<br />

Wirkung)<br />

o Landschaftsschutzgebiete<br />

Die Ausweisung als Vorbehaltsgebiet ist möglich, soweit die jeweilige Schutzgebietsverordnung<br />

für den Rohstoffabbau nicht explizit ein Verbot ausspricht<br />

o FFH - Gebiete mit Ausnahme von Flächen, für die im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />

bereits eine FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bescheinigt worden ist<br />

o SPA - Gebiete (i. d. R. ausschließende Wirkung)<br />

o Naturdenkmale (einzelfallbezogene Wirkung)<br />

o Überschwemmungsgebiete mit Ausnahme von Flächen, die auf bereits genehmigten<br />

Rahmenbetriebsplänen beruhen (ausschließende Wirkung)<br />

o Trinkwasserschutzgebiete (ausschließende Wirkung)<br />

o Denkmalschutzgebiete (ausschließende Wirkung).<br />

B) Bestehende Nutzungen:<br />

Bereits im Rahmen der o. g. Bewertung der Rohstofflagerstätten wurden bestehende Nutzungen<br />

(Siedlungsbestand/genehmigte Bauleitplanung, Einrichtungen der technischen Infrastruktur) ausgeblendet<br />

und entsprechende Abstände als Tabu-Zonen eingehalten.<br />

Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete werden die Abstände zur Wohnbebauung<br />

wie folgt konkretisiert:<br />

Vorranggebiete Vorbehaltsgebiete<br />

Festgestein > 300 m > 300 m<br />

Kies, Kiessand, Sand > 300 m > 150 m<br />

sonst. Lockergesteine > 150 m > 150 m<br />

Außerdem wird zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten grundsätzlich ein Abstand von<br />

mindestens 1200 m eingehalten.<br />

Diese Abstände können unterschritten werden, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen wurde,<br />

dass immissionsschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Soweit noch keine konkreten Vorhabensplanungen<br />

vorliegen, wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich geplante und der Rohstoffgewinnung<br />

entgegenstehende Nutzungsänderungen (insbesondere geplante Siedlungserweiterungen),<br />

die in vorsorglich freigehaltene Pufferbereiche von Vorranggebieten eingreifen, mit der vorrangigen<br />

Zweckbestimmung nicht vereinbar sind.

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