Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 88 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Potenzialflächen für den Rohstoffabbau werden sehr häufig von anderen Raumansprüchen überlagert,<br />
die eine Abwägung erforderlich machen. Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete<br />
oberflächennahe Rohstoffe wurde die in der Anlage 1 des Anhangs dargestellte Methodik zugrunde<br />
gelegt.<br />
Im Einzelnen wurden die Restriktionen wie folgt angewendet:<br />
A) Fachrechtliche Restriktionen mit teilweise ausschließender Wirkung:<br />
o Naturschutzgebiete einschließlich Nationalpark „Sächsische Schweiz“ (ausschließende<br />
Wirkung)<br />
o Landschaftsschutzgebiete<br />
Die Ausweisung als Vorbehaltsgebiet ist möglich, soweit die jeweilige Schutzgebietsverordnung<br />
für den Rohstoffabbau nicht explizit ein Verbot ausspricht<br />
o FFH - Gebiete mit Ausnahme von Flächen, für die im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />
bereits eine FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bescheinigt worden ist<br />
o SPA - Gebiete (i. d. R. ausschließende Wirkung)<br />
o Naturdenkmale (einzelfallbezogene Wirkung)<br />
o Überschwemmungsgebiete mit Ausnahme von Flächen, die auf bereits genehmigten<br />
Rahmenbetriebsplänen beruhen (ausschließende Wirkung)<br />
o Trinkwasserschutzgebiete (ausschließende Wirkung)<br />
o Denkmalschutzgebiete (ausschließende Wirkung).<br />
B) Bestehende Nutzungen:<br />
Bereits im Rahmen der o. g. Bewertung der Rohstofflagerstätten wurden bestehende Nutzungen<br />
(Siedlungsbestand/genehmigte Bauleitplanung, Einrichtungen der technischen Infrastruktur) ausgeblendet<br />
und entsprechende Abstände als Tabu-Zonen eingehalten.<br />
Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete werden die Abstände zur Wohnbebauung<br />
wie folgt konkretisiert:<br />
Vorranggebiete Vorbehaltsgebiete<br />
Festgestein > 300 m > 300 m<br />
Kies, Kiessand, Sand > 300 m > 150 m<br />
sonst. Lockergesteine > 150 m > 150 m<br />
Außerdem wird zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten grundsätzlich ein Abstand von<br />
mindestens 1200 m eingehalten.<br />
Diese Abstände können unterschritten werden, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen wurde,<br />
dass immissionsschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Soweit noch keine konkreten Vorhabensplanungen<br />
vorliegen, wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich geplante und der Rohstoffgewinnung<br />
entgegenstehende Nutzungsänderungen (insbesondere geplante Siedlungserweiterungen),<br />
die in vorsorglich freigehaltene Pufferbereiche von Vorranggebieten eingreifen, mit der vorrangigen<br />
Zweckbestimmung nicht vereinbar sind.