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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 7<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

0 Einleitung<br />

Am 1. Januar 2004 ist der novellierte Landesentwicklungsplan Sachsen in Kraft getreten. Der<br />

Freistaat Sachsen hat damit der wesentlich geänderten Ausgangslage und den geänderten<br />

Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung des Freistaates Sachsen und seiner<br />

Teilräume gegenüber dem Landesentwicklungsplan von 1994 Rechnung getragen. Mit der<br />

vorliegenden Gesamtfortschreibung hat der Regionale Planungsverband <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

als Träger der <strong>Regionalplan</strong>ung den seit 3. Mai 2001 verbindlichen <strong>Regionalplan</strong><br />

<strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> an die Vorschriften des Landesentwicklungsplanes angepasst<br />

und damit in gleicher, verantwortungsvoller Weise diesen veränderten Voraussetzungen<br />

und Rahmenbedingungen für die Planungsregion bei Berücksichtigung der regionalen<br />

Spezifika Rechnung getragen.<br />

Planungsgebiet ist die Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> mit der Landeshauptstadt Dresden<br />

sowie den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-<strong>Osterzgebirge</strong> (3 434,02 km²,<br />

1 024 511 Einwohner [Stand 31.12.2007]).<br />

Im <strong>Regionalplan</strong> sind die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Raumordnungsgesetz<br />

(ROG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081-2102),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des „Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-<br />

Richtlinien“ vom 24. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1359), sowie die Ziele und Grundsätze der<br />

Raumordnung des Landesentwicklungsplans Sachsen, Verordnung der Sächsischen Staatsregierung<br />

über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16. Dezember 2003 (LEP)<br />

(SächsGVBl. S. 915), regionsspezifisch räumlich und sachlich auszuformen.<br />

Die im Einzelnen im LEP geregelten Ziele und Grundsätze sind mit Ausnahme der zum Verständnis<br />

der Ziele und Grundsätze des <strong>Regionalplan</strong>s unbedingt notwendigen Wiedergaben<br />

(im <strong>Regionalplan</strong> kursiv gedruckt) nicht gesondert aufgeführt.<br />

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) v. 14.12.2001<br />

(SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 7 des „Gesetzes zur Neugliederung des<br />

Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom<br />

29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102,111), übernimmt der <strong>Regionalplan</strong> zugleich auch die<br />

Funktion des Landschaftsrahmenplans nach § 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz<br />

und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 03.07.2007 (SächsGVBl. S.321).<br />

Die landschaftsrahmenplanerischen Aussagen stützen sich auf die Inhalte des Fachbeitrages<br />

Landschaftsrahmenplan. Das Einvernehmen zu diesem Fachbeitrag wurde durch das<br />

Regierungspräsidium Dresden mit Datum vom 29.08.2006 erteilt.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> stellt somit den verbindlichen Rahmen für die räumliche Ordnung und Entwicklung<br />

der Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> dar, insbesondere in den Bereichen der<br />

Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> ist auf einen Zeithorizont von etwa zehn Jahren ausgerichtet und nach<br />

§ 6 Abs. 5 SächsLPlG durch Fortschreibung der weiteren Entwicklung anzupassen. Sein<br />

Hauptanliegen ist, den Handlungsrahmen für eine nachhaltige Regionalentwicklung zu geben,<br />

in dem sich die räumlich differenzierten Leistungspotenziale der Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

wirtschaftlich entfalten können, auf möglichst gleichwertige Lebensbedingungen<br />

in allen Teilen der Region hingewirkt wird und die natürlichen Lebensgrundlagen der<br />

Bevölkerung dauerhaft gesichert werden können.

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