Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 70 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Im Laufe der letzten Jahrhunderte sind die Hochwasser-Rückhalte- und -Abflussbereiche an den<br />
Fließgewässern der Region durch fortschreitende Besiedlung und Gewässerausbau immer weiter<br />
eingeengt worden. Das trug zu erhöhten Wasserspiegeln bei Überschwemmungen und damit zu verstärkten<br />
Gefährdungen für Menschen und Sachgüter bei. Es ist erforderlich, einer weiteren Verschärfung<br />
der Hochwassergefahren dadurch vorzubeugen, dass in den zum Wasserabfluss benötigten<br />
Gebieten eine zusätzliche Bebauung unterbunden (Verschlechterungsverbot) und dass nicht mehr<br />
intensiv genutzte Flächen für den natürlichen Wasserrückhalt zurück gewonnen werden (Verbesserungsgebot).<br />
Sie wurden dazu im <strong>Regionalplan</strong> als Vorranggebiete Hochwasserschutz festgelegt.<br />
Neben Siedlungstätigkeit, Eindeichungen und Infrastrukturbauwerken sind als hochwasserunverträglich<br />
auch solche Nutzungen anzusehen, die ebenfalls zu einer Behinderung des Wasserabflusses<br />
bzw. -rückhalts oder zu einer Erhöhung von Schadenspotenzialen führen können. Dazu zählen<br />
u. a. auch die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Kleingartenanlagen sowie Hochbauten<br />
für Erholungsnutzung und Sportstätten. Auch der Abbau und die Lagerung oberflächennaher Rohstoffe<br />
können zu den hochwasserunverträglichen Nutzungen zählen.<br />
Brücken, Häfen, Werften, Anlegestellen, Wassersport- und wasserwirtschaftliche Anlagen müssen<br />
funktionsbedingt zum Teil innerhalb der Überschwemmungsbereiche errichtet werden. Daher werden<br />
in Satz 2 des Plansatzes 7.4.3 (Z) Ausnahmen für diese Vorhaben festgelegt. Dies bedeutet jedoch<br />
nicht, dass diese Vorhaben in den Vorranggebieten Hochwasserschutz uneingeschränkt möglich sind,<br />
sondern nur, dass sie dort nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Für diese Vorhaben ist deshalb<br />
in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes dem<br />
Range nach vorgehen. Zur Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren sollen damit verbundene<br />
Beeinträchtigungen von Wasserrückhalt und -abfluss im Rahmen der technischen Möglichkeiten minimiert<br />
bzw. ausgeglichen werden.<br />
In den Flussauen überlagern sich die Vorranggebiete Hochwasserschutz teilweise mit Vorranggebieten<br />
für Natur und Landschaft. In Konfliktfällen gehen entsprechend der Begründung zu Z 4.3.8 LEP<br />
die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes vor. Im <strong>Regionalplan</strong> ist das mit Plansatz<br />
7.1.4 (Z) geregelt.<br />
zu 7.4.4 (G)<br />
Hauptabflussgebiete sind im Gegensatz zu den Retentionsbereichen die Teile der Überschwemmungsbereiche<br />
am Fluss, die vom Hochwasser mit hoher Fließgeschwindigkeit durchströmt werden.<br />
Auf ackerbaulich genutzten Flächen innerhalb von Hauptabflussgebieten von Hochwasser besteht die<br />
Gefahr des Bodenabtrags. Die vom durchströmenden Wasser mitgeführten Sedimente lagern sich im<br />
Bereich von Unterliegern wieder ab, können dort den Wasserabfluss behindern und zu neuen Überschwemmungsgefahren<br />
führen. Ackerbaulich genutzte Flächen in Hochwasser-Abflussbereichen sollen<br />
daher zur Verhinderung von Bodenabtrag in Grünland umgenutzt werden. Neben einer Grünlandnutzung<br />
können auch Auwälder der Hochwasservorsorge dienen, wenn von diesen keine Rückstauwirkungen<br />
auf Siedlungen ausgehen (vgl. Begründung zu 7.1.4 (Z)).<br />
Eine weitere Differenzierung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz in Hauptabflussgebiete<br />
und Retentionsbereiche stößt im Maßstab der <strong>Regionalplan</strong>ung auf Darstellungsprobleme.<br />
Deshalb wird zur räumlichen Abgrenzung auf großmaßstäbliche Daten der Wasserbehörden verwiesen.<br />
zu 7.4.5 (G)<br />
Als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz wurden im <strong>Regionalplan</strong> Gebiete an Bundeswasserstraßen<br />
und Gewässern 1. Ordnung festgelegt, die:<br />
o besiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />
Jahren zu rechnen ist, überschwemmt oder<br />
o bei Extremereignissen oder bei Versagen von Schutzeinrichtungen überflutet werden<br />
können.<br />
Damit wird der Handlungsauftrag entsprechend Z 4.3.8 LEP (Sicherung von Risikobereichen) regionalplanerisch<br />
umgesetzt.<br />
Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz umfassen sowohl besiedelte als auch unbesiedelte Bereiche. In<br />
den besiedelten Bereichen besteht nicht das raumordnerische Ziel, diese Flächen zum Wasserrückhalt<br />
vorzuhalten. Das bestehende Überflutungsrisiko soll langfristig jedoch dadurch gemindert werden,<br />
dass keine neuen Baugebiete entstehen bzw. hochwasserunempfindliche Bauformen entwickelt werden<br />
und dass bei einer Nutzungsaufgabe die Wiederherstellung als Freiraum geprüft wird. Dadurch