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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 69<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Begründung<br />

zu Kap. 7.4<br />

Die fachliche Grundlage für die regionalplanerischen Festlegungen im Kapitel „Vorbeugender Hochwasserschutz“<br />

bilden vorrangig die Hochwasserschutzkonzepte der Landestalsperrenverwaltung des<br />

Freistaates Sachsen. Ergänzend wurden Daten des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie<br />

(Gefahrenhinweiskarte) und des Regierungspräsidiums Dresden, Umweltfachbereich Radebeul<br />

(Hochwasserereignis 2002) hinzugezogen.<br />

zu 7.4.1 (G)<br />

Siedlungstätigkeit, Errichtung von Hochwasserschutzanlagen, Infrastrukturentwicklung und eine Reihe<br />

weiterer Nutzungen in den Tälern der Fließgewässer wirken sich in der Regel nicht nur innerhalb einer<br />

einzelnen Gemeinde aus, sondern können bei Ober- und Unterliegern zu einer Verschärfung von<br />

Hochwasserrisiken führen. Schützt sich beispielsweise eine Kommune durch technische Anlagen vor<br />

Überflutungen und gleicht den dabei verloren gehenden Wasser-Rückhalteraum nicht aus, müssen<br />

andere Kommunen am Fluss mit höheren Wasserständen rechnen. Das Überschwemmungsrisiko<br />

wird nur lokal für die sich schützende Gemeinde gemindert. Großräumig betrachtet werden die Risiken<br />

an andere Orte verlagert. Alle Maßnahmen am Gewässer, die Abflussverhalten oder Rückhaltevolumen<br />

verändern, müssen daher auf ihre überörtlichen Wirkungen hin betrachtet werden.<br />

Dabei tragen auch kleine Verluste von Rückhalteraum, etwa durch den Bau eines einzelnen Einfamilienhauses,<br />

zu einer Risikoverschärfung bei. Eine Vielzahl scheinbar unbedeutender Eingriffe summiert<br />

sich bei Unterliegern zu erheblichen Wirkungen. Daher muss grundsätzlich jeder Verlust an Retentionsraum<br />

rechtzeitig und vollständig ausgeglichen werden.<br />

Für die wasserrechtlichen Überschwemmungsgebiete, die Bestandteil der raumordnerischen Vorrang-<br />

und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz sind, trifft die Wassergesetzgebung (§§ 31 und 31 b WHG)<br />

Regelungen zur Ausgleichspflicht. Die raumordnerischen Überschwemmungsbereiche gehen jedoch<br />

über die wasserrechtlich gesicherten Überschwemmungsgebiete hinaus. Mit Grundsatz 7.4.1 soll<br />

dafür Sorge getragen werden, dass auch in diesen Gebieten eine planerische Auseinandersetzung mit<br />

der Ausgleichsproblematik erfolgt und die Interessen von Ober- und Unterliegerkommunen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht zwingend innerhalb der Gemeinde realisiert werden, in der Retentionsraum<br />

verloren geht. Es besteht auch die Möglichkeit, in anderen Flussanliegerkommunen<br />

Ausgleichsflächen bereit zu stellen, sofern diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem zu<br />

beanspruchenden Rückhalteraum stehen und aufgrund ihrer Lage und Wirkung zum Ausgleich geeignet<br />

sind. So kann ein Schutz von Siedlungsbereichen durch technische Maßnahmen erreicht werden,<br />

ohne dass die Risiken für Ober- und Unterlieger weiter ansteigen. Es empfiehlt sich, dazu ein regionales<br />

Retentionsraum-Ausgleichkonzept zu erarbeiten.<br />

Aufgrund des Darstellungsmaßstabs wurden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz im<br />

<strong>Regionalplan</strong> nur für Bundeswasserstraßen und Gewässer 1. Ordnung festgelegt. Damit werden mehr<br />

als 90 % der Überschwemmungsflächen der Region erfasst. An kleineren Fließgewässern kommt es<br />

bei Eingriffen in Retentionsräume und Abflussverhalten ebenfalls zu Wirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger.<br />

Diese wurden, da zeichnerisch im <strong>Regionalplan</strong> nicht mehr darstellbar, unter dem Begriff „sonstige<br />

Überschwemmungsbereiche“ in den Plansatz integriert.<br />

zu 7.4.2 (Z) und 7.4.3 (Z)<br />

Als Vorranggebiete Hochwasserschutz wurden im <strong>Regionalplan</strong> Gebiete an Bundeswasserstraßen<br />

und Gewässern 1. Ordnung festgelegt, die:<br />

o unbesiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />

Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden oder<br />

o durch Rückbau oder Verlegung von Deichen für den natürlichen Wasserrückhalt zurück<br />

gewonnen oder als gesteuerte Flutungspolder genutzt werden sollen.<br />

Damit wird der Handlungsauftrag entsprechend Z 4.3.8 LEP (Sicherung von Abfluss- und Retentionsräumen)<br />

regionalplanerisch umgesetzt.

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