Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 68 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
7.4 Vorbeugender Hochwasserschutz<br />
Karten: In Karte 2 „Raumnutzung“ sind die Vorranggebiete Hochwasser-<br />
Rückhaltebecken ausgewiesen und die Flächen, die in Karte 3 als Vorrang-<br />
und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz ausgewiesen sind, mit einer<br />
Schraffur gekennzeichnet.<br />
In Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />
sind die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz und die „Gebiete<br />
zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ ausgewiesen sowie<br />
die Überschwemmungsgebiete gemäß § 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5 SächsWG an<br />
Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung als nachrichtliche Übernahme<br />
dargestellt.<br />
In Karte 24 „Hochwasserschutz“ (Erläuterungskarte) sind zu Übersichtszwecken<br />
die regionalplanerischen und fachrechtlich relevanten Festlegungen sowie<br />
raumbedeutsame Maßnahmen aus den Hochwasserschutzkonzepten der<br />
Landestalsperrenverwaltung Sachsen dargestellt.<br />
Hinweise: Über die Festlegungen im Kapitel Hochwasserschutz hinaus dienen insbesondere<br />
auch Regelungen in den Kapiteln 12.1 (Landwirtschaft) und 12.2<br />
(Forstwirtschaft und Jagdwesen) sowie 7.3 (Boden, Altlasten und Wasser)<br />
dem vorbeugenden Hochwasserschutz.<br />
Die Beachtung der Belange des Hochwasserschutzes in den Vorranggebieten<br />
Natur und Landschaft, die gleichzeitig Vorranggebiete Hochwasserschutz<br />
sind, ist im Plansatz 7.1.4 (Z) geregelt.<br />
7.4.1 (G) Bei Planungen und Maßnahmen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz<br />
und in sonstigen Überschwemmungsbereichen soll eine Verschärfung<br />
von Hochwasserrisiken für Ober- bzw. Unterlieger unter Berücksichtigung<br />
der Summationswirkungen mit anderen Vorhaben vermieden werden.<br />
7.4.2 (Z) Vorranggebiete Hochwasserschutz sind von neuen Hochwasserschutzanlagen,<br />
die zu einem nicht ausgleichbaren Verlust von Rückhalteraum führen,<br />
von Bebauung und von weiteren hochwasserunverträglichen Nutzungen freizuhalten.<br />
7.4.3 (Z) Innerhalb von Vorranggebieten Hochwasserschutz ist die Errichtung von Anlagen<br />
der Infrastruktur, die den Wasserabfluss behindern können oder Rückhalteraum<br />
nicht ausgleichbar einschränken, auszuschließen. Dies gilt nicht für<br />
Vorhaben, die notwendigerweise unter fachplanerischen Aspekten dort ihren<br />
Standort haben.<br />
7.4.4 (G) In den Hauptabflussgebieten von Hochwasser soll eine Umnutzung von<br />
Ackerland in Grünland erfolgen.<br />
7.4.5 (G) Bei Planungen und Maßnahmen in Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz<br />
sind das bestehende Überschwemmungsrisiko einschließlich der Gefahren<br />
des Versagens bestehender Schutzeinrichtungen und sich künftig verschärfender<br />
Hochwasserrisiken sowie das Gebot zur Wiederherstellung ehemaliger<br />
Rückhalteräume zu berücksichtigen.