Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 67<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen<br />
Im Zuge der allgemeinen landwirtschaftlichen Intensivierung der vergangenen Jahrzehnte fand durch<br />
großflächige Meliorationsmaßnahmen eine Veränderung der Standortverhältnisse statt. Ein großer<br />
Teil der bis dahin existierenden Feuchtbiotope und ihrer artenreichen Pflanzen- und Tiergemeinschaften<br />
ging dadurch verloren. Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen bieten einen potenziellen<br />
Lebensraum für zahlreiche schützenswerte Tier- und Pflanzenarten und können aufgrund ihres<br />
hohen Biotopentwicklungspotenzials als wichtiger Bestandteil im ökologischen Verbundsystem fungieren.<br />
Als Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen wurden alle außerhalb von Auenbereichen<br />
ackerbaulich genutzten Flächen ausgewiesen, die gemäß Bodenkartierung (Bodenübersichtskarte,<br />
Bodenkonzeptkarte) folgende Merkmale aufweisen:<br />
o geringe natürliche Bodenfruchtbarkeit<br />
(Bodenwertzahl kleiner als 35 als Kriterium zur Vorauswahl und als Grundlage für Einzelfallentscheidung)<br />
o geringe natürliche Basensättigung (stark saure Böden)<br />
o ökologischer Feuchtegrad für Nutzungseignung Wiese, Weide<br />
o Böden mit hoher Infiltrationskapazität bei Starkregen<br />
o aufgrund von geogenen bzw. bodenkundlichen oder standörtlichen Ursachen stark vernässte<br />
Böden<br />
o Böden mit besonders gefährdetem Wasserspeichervermögen sowie Böden mit hoher und<br />
sehr hoher Erosionsgefährdung durch starke Hangneigung (größer als 9 %, differenziert<br />
nach Erodierbarkeit der Bodenart).<br />
Die Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen sollten in den Flächennutzungsplänen<br />
ausgeformt und konkretisiert und als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Boden, Natur und Landschaft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt werden<br />
(s. auch Plansatz 7.1.2 (Z)].