Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 62 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Am Beispiel des Einzugsgebietes der Mulde (ca. 6000 km²) wurde in einem Förderprojekt der Deutschen<br />
Bundesstiftung Umwelt durch die Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH untersucht, welches<br />
Rückhaltepotenzial der ungesättigte Boden des Einzugsgebietes bei hochwasserverursachenden<br />
Niederschlägen aufweist und wie dieses durch geeignete Maßnahmen genutzt werden kann. Am<br />
Beispiel dezentraler Bewirtschaftungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten und am Beispiel der Umsetzung<br />
konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft wurde nachgewiesen, dass bei herausragenden<br />
Hochwasserereignissen unter realistischen Annahmen ein Wasserrückhalt in der Größenordnung<br />
von 10 Mio. m³ erzielt werden kann. Den Bodenverhältnissen entsprechend ist das Rückhaltepotenzial<br />
örtlich ungleichmäßig verteilt mit besonderer Ausprägung im Lößhügelland.<br />
Je größer Intensität, Menge und räumliche Ausdehnung eines Niederschlagsereignisses und damit die<br />
Größe des Hochwassers ist, umso geringer ist die Bedeutung von Gebietseigenschaften und -zustand<br />
für die Abflussbildung. Bei lang andauernden (> 10 Tage) oder mengenmäßig extremen Starkregenereignissen<br />
(wie beim Elbehochwasser im August 2002) wird die Retentionsleistung der Landfläche<br />
zunehmend weniger von ihrer Nutzung (Wald, Grünland, Acker) oder ihrem Zustand (z. B. Versiegelungsanteil)<br />
bestimmt.<br />
zu 7.3.3 (Z)<br />
Gemäß Z 4.4.5 LEP sind in den Regionalplänen regional bedeutsame Altlasten als „Sanierungsbedürftige<br />
Bereiche der Landschaft“ auszuweisen.<br />
Als regional bedeutsame Altlasten sind im vorliegenden Plan diejenigen ausgewiesen worden, die ein<br />
erhebliches Schadstoffpotenzial in der ungesättigten und gesättigten Bodenzone aufweisen bzw. bei<br />
denen durch Teilsanierungsmaßnahmen in der ungesättigten und/oder gesättigten Bodenzone dieses<br />
Schadstoffpotenzial bereits reduziert worden ist, die Kontaminationsfahne im Grundwasser aber immer<br />
noch im erheblichen Ausmaß die Qualität des Grundwasserkörpers beeinflusst.<br />
Im Fall einer nachgewiesenen Gefährdung sollen geeignete Sanierungsmaßnahmen 10 auf der Grundlage<br />
einer Sanierungskonzeption durchgeführt werden. Die Sanierungsziele sind dabei einzelfallspezifisch<br />
sowie nutz- und schutzgutbezogen festzulegen. Altlasten auf ehemals industriell oder gewerblich<br />
genutzten Flächen sind so zu sanieren, dass eine weitere Industrie- bzw. Gewerbenutzung gewährleistet<br />
ist. Altlasten, die die Funktion von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten Wasserressourcen gefährden,<br />
sind so zu sanieren, dass eine qualitätsgerechte Trinkwassernutzung gewährleistet ist.<br />
Durch die Altlastensanierung sind insbesondere Gefahren für die menschliche Gesundheit, wie Verunreinigungen<br />
des Trinkwassers, der Luft, des Wohnumfeldes, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
sowie Gefährdungen der landschaftlichen Schutzgüter zu beseitigen.<br />
Die konkreten Sanierungsmaßnahmen werden durch die unteren und höheren Bodenschutzbehörden<br />
in Zusammenarbeit mit den berührten Fachbehörden festgelegt.<br />
zu 7.3.4 (Z)<br />
Gemäß Z 4.3.1 LEP sollen in den Regionalplänen regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete<br />
als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ ausgewiesen werden. Im vorliegenden Plan<br />
sind die regional bedeutsamen Grundwassersanierungsgebiete als „Gebiete mit anthropogen bedingter<br />
Boden- und/oder Grundwasserkontamination“ ausgewiesen.<br />
Die ausgewiesenen Gebiete (außer Zeithain/Jacobsthal) befinden sich gleichzeitig innerhalb von<br />
Grundwasserkörpern, die den guten Zustand gemäß Artikel 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie<br />
(WRRL) bis zum Jahr 2015 wahrscheinlich nicht erreichen oder bei denen die Zielerreichung unklar<br />
ist.<br />
Die konkreten Sanierungsmaßnahmen werden durch die unteren und höheren Wasserbehörden in<br />
Zusammenarbeit mit den berührten Fachbehörden festgelegt (bei Standorten unter Bergaufsicht<br />
[Wismut GmbH/ weiterer Bergbau] erfolgt die Festlegung der Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen<br />
durch die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bodenschutz- bzw.<br />
Wasserbehörde).<br />
10 Sanierung im Sinne des BBodSchG sind Maßnahmen<br />
1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),<br />
2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe<br />
zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),<br />
3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder<br />
biologischen Beschaffenheit des Bodens.