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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 62 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Am Beispiel des Einzugsgebietes der Mulde (ca. 6000 km²) wurde in einem Förderprojekt der Deutschen<br />

Bundesstiftung Umwelt durch die Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH untersucht, welches<br />

Rückhaltepotenzial der ungesättigte Boden des Einzugsgebietes bei hochwasserverursachenden<br />

Niederschlägen aufweist und wie dieses durch geeignete Maßnahmen genutzt werden kann. Am<br />

Beispiel dezentraler Bewirtschaftungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten und am Beispiel der Umsetzung<br />

konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft wurde nachgewiesen, dass bei herausragenden<br />

Hochwasserereignissen unter realistischen Annahmen ein Wasserrückhalt in der Größenordnung<br />

von 10 Mio. m³ erzielt werden kann. Den Bodenverhältnissen entsprechend ist das Rückhaltepotenzial<br />

örtlich ungleichmäßig verteilt mit besonderer Ausprägung im Lößhügelland.<br />

Je größer Intensität, Menge und räumliche Ausdehnung eines Niederschlagsereignisses und damit die<br />

Größe des Hochwassers ist, umso geringer ist die Bedeutung von Gebietseigenschaften und -zustand<br />

für die Abflussbildung. Bei lang andauernden (> 10 Tage) oder mengenmäßig extremen Starkregenereignissen<br />

(wie beim Elbehochwasser im August 2002) wird die Retentionsleistung der Landfläche<br />

zunehmend weniger von ihrer Nutzung (Wald, Grünland, Acker) oder ihrem Zustand (z. B. Versiegelungsanteil)<br />

bestimmt.<br />

zu 7.3.3 (Z)<br />

Gemäß Z 4.4.5 LEP sind in den Regionalplänen regional bedeutsame Altlasten als „Sanierungsbedürftige<br />

Bereiche der Landschaft“ auszuweisen.<br />

Als regional bedeutsame Altlasten sind im vorliegenden Plan diejenigen ausgewiesen worden, die ein<br />

erhebliches Schadstoffpotenzial in der ungesättigten und gesättigten Bodenzone aufweisen bzw. bei<br />

denen durch Teilsanierungsmaßnahmen in der ungesättigten und/oder gesättigten Bodenzone dieses<br />

Schadstoffpotenzial bereits reduziert worden ist, die Kontaminationsfahne im Grundwasser aber immer<br />

noch im erheblichen Ausmaß die Qualität des Grundwasserkörpers beeinflusst.<br />

Im Fall einer nachgewiesenen Gefährdung sollen geeignete Sanierungsmaßnahmen 10 auf der Grundlage<br />

einer Sanierungskonzeption durchgeführt werden. Die Sanierungsziele sind dabei einzelfallspezifisch<br />

sowie nutz- und schutzgutbezogen festzulegen. Altlasten auf ehemals industriell oder gewerblich<br />

genutzten Flächen sind so zu sanieren, dass eine weitere Industrie- bzw. Gewerbenutzung gewährleistet<br />

ist. Altlasten, die die Funktion von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten Wasserressourcen gefährden,<br />

sind so zu sanieren, dass eine qualitätsgerechte Trinkwassernutzung gewährleistet ist.<br />

Durch die Altlastensanierung sind insbesondere Gefahren für die menschliche Gesundheit, wie Verunreinigungen<br />

des Trinkwassers, der Luft, des Wohnumfeldes, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

sowie Gefährdungen der landschaftlichen Schutzgüter zu beseitigen.<br />

Die konkreten Sanierungsmaßnahmen werden durch die unteren und höheren Bodenschutzbehörden<br />

in Zusammenarbeit mit den berührten Fachbehörden festgelegt.<br />

zu 7.3.4 (Z)<br />

Gemäß Z 4.3.1 LEP sollen in den Regionalplänen regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete<br />

als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ ausgewiesen werden. Im vorliegenden Plan<br />

sind die regional bedeutsamen Grundwassersanierungsgebiete als „Gebiete mit anthropogen bedingter<br />

Boden- und/oder Grundwasserkontamination“ ausgewiesen.<br />

Die ausgewiesenen Gebiete (außer Zeithain/Jacobsthal) befinden sich gleichzeitig innerhalb von<br />

Grundwasserkörpern, die den guten Zustand gemäß Artikel 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie<br />

(WRRL) bis zum Jahr 2015 wahrscheinlich nicht erreichen oder bei denen die Zielerreichung unklar<br />

ist.<br />

Die konkreten Sanierungsmaßnahmen werden durch die unteren und höheren Wasserbehörden in<br />

Zusammenarbeit mit den berührten Fachbehörden festgelegt (bei Standorten unter Bergaufsicht<br />

[Wismut GmbH/ weiterer Bergbau] erfolgt die Festlegung der Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen<br />

durch die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bodenschutz- bzw.<br />

Wasserbehörde).<br />

10 Sanierung im Sinne des BBodSchG sind Maßnahmen<br />

1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),<br />

2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe<br />

zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),<br />

3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder<br />

biologischen Beschaffenheit des Bodens.

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