Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 61<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
4. Reduktion des Einsatzes von flüssigen Wirtschaftsdüngern<br />
5. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Pflege-, Nutzungs- und Walderschließungsverfahren<br />
(z. B. durch naturverträglichen Forstwegebau)<br />
6. Umbau von nicht naturnahen Nadelbaumreinbeständen zugunsten der Entwicklung von<br />
naturnahen, ökologisch stabilen Waldbeständen (Verringerung der Versauerungsgefährdung).<br />
C Maßnahmen zur Verbesserung des Regulationsvermögens oberirdischer Gewässer<br />
1. Erhöhung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer durch Rückführung technisch<br />
ausgebauter Gerinne in naturnahe Fließgewässer sowie naturnahe Gestaltung der Uferbereiche,<br />
Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte bei der Gewässerunterhaltung<br />
und Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme der Gewässer<br />
2. Vermeidung sekundärer Belastungserscheinungen infolge verstärkter Trophie (Eutrophie)<br />
durch Beschattung langsam fließender Grabensysteme sowie kleinerer Fließgewässer.<br />
D Maßnahmen zur Stabilisierung des regionalen Wasserkreislaufs<br />
1. Förderung der Grundwasserneubildung durch Begrenzung bzw. Verminderung des Versiegelungsgrades<br />
2. Emissionsminderung insbesondere von Schwefeldioxid und Stickoxiden als primäre Ursache<br />
der Waldschäden, forstliche Sanierungsmaßnahmen und Erstaufforstungen im Einzugsbereich<br />
von Trinkwassergewinnungsanlagen<br />
3. Rückhaltung und Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,<br />
insbesondere in Gebieten mit hohem Versiegelungsgrad.<br />
zu 7.3.2 (G)<br />
Gemäß Z 4.3.6 LEP sind in den Regionalplänen insbesondere in den potenziellen Hochwasserentstehungsgebieten<br />
„Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ auszuweisen. Mit<br />
dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 wurde<br />
u. a. der § 100 b eingefügt. Demnach sind „Hochwasserentstehungsgebiete Gebiete, insbesondere in<br />
den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze<br />
in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den<br />
Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
führen können.“<br />
Gemäß § 100b Absatz 1 Satz 2 SächsWG werden die Hochwasserentstehungsgebiete durch die höhere<br />
Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt. Gemäß § 100b Abs. 3 SächsWG unterliegen<br />
Vorhaben, die das Wasserrückhaltevermögen verschlechtern können, dem Genehmigungsvorbehalt.<br />
Im vorliegenden Plan sind die im Sinne der im LEP-Plansatz Z 4.3.6 benannten „potenziellen<br />
Hochwasserentstehungsgebiete“ als „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“<br />
als Gebietskulisse für regional bedeutsame Maßnahmen, die einen günstigen Einfluss auf das Wasserrückhaltevermögen<br />
haben, ausgewiesen worden [s. auch Plansatzbegründungen zu 12.1.5 (G) und<br />
12.2.1 (Z)].<br />
Die Höhe des tatsächlichen Niederschlagsabflusses ist abhängig von Gebietsparametern (Größe,<br />
Form und Gefälle des Einzugsgebietes, Höhenlage, Relief, Hydrogeologie, Boden, Gestein, Flächennutzungsart)<br />
sowie Gewässerparametern (Dichte, Länge und Gefälle des Flussnetzes, Gewässerbettgeometrie,<br />
Gewässerstruktur). Diese Parameter ermöglichen, dass Flächen gleicher Abflussbildung<br />
ermittelt werden können. Nicht besiedelte Flächen, auf denen die Abflusskomponenten „Oberflächenabfluss<br />
von Flächen mit geringem Infiltrationsvermögen“, „Sättigungsabfluss auf permanent gesättigten<br />
Flächen“, „Sättigungsabfluss auf sich schnell sättigenden Flächen“ und „Schneller Zwischenabfluss“<br />
dominieren und die gekennzeichnet sind durch Niederschlagstageswerte ab 50 mm, die mindestens<br />
mehr als 3,5 mal in 10 Jahren auftreten, sind als „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des<br />
Wasserrückhalts“ ermittelt worden.