Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 54 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Im Auftrag des Staatlichen Umweltfachamtes Radebeul und der Regionalen Planungsstelle Radebeul<br />
erfolgte 2003 durch das Landschaftsplanungsbüro Dr. Böhnert & Dr. Reichhoff eine Bewertung der<br />
qualitativen Erlebbarkeit der für die Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> dargestellten Sichtbereiche<br />
im sichtexponierten <strong>Elbtal</strong>bereich, in den Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Langebrück und<br />
Rossendorf, an den sichtexponierten historischen Ortsrandlagen und zu den sichtexponierten historischen<br />
Kulturdenkmalbereichen.<br />
Es wurde unter Beachtung der Sichtverschattung durch Höhenzüge, Bewaldung und Bebauung der<br />
Bereich abgegrenzt, in dem das Kulturdenkmal sichtprägend wahrgenommen wird. Von verschiedenen<br />
Wegen oder Straßen am Rand des Sichtbereiches ist die Sicht auf das Kulturdenkmal mit Fotos<br />
dokumentiert.<br />
Die Bewertung der qualitativen Erlebbarkeit der ausgewiesenen siedlungstypischen historischen Ortsrandlagen<br />
begründet sich auf eine ästhetische und eine funktionale Einschätzung. Die Beurteilung der<br />
ästhetischen Wirkung stützt sich auf landschaftliche und ortsbildprägende Merkmale, die sich beim<br />
Betrachten des Ortsrandes erschließen. Die funktionale Wertung bezieht sich auf die Erreichbarkeit<br />
des Punktes, von dem der Ortsrand erlebbar ist.<br />
Folgende Kriterien sind für die in der Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />
ausgewiesenen siedlungstypischen historischen Ortsrandlagen zugrunde gelegt worden:<br />
o gut erhaltene, sichtbare historische Bausubstanz am Ortsrand<br />
(z. B. Drei- und Vierseithöfe, Fachwerkbauten, Rittergüter, Scheunen)<br />
o den Ortsrand dominierende Kirchbauten, Mühlen, Schlösser und Burgen etc.<br />
o am Ortsrand befindliche Bauerngärten, Streuobstwiesen, Kopfweiden, baum- bzw.<br />
heckenbestandene Wege, hölzerne Koppelzäune, Teichanlagen, Steinrücken-Heckenelemente<br />
o vorhandene Sichtexposition von befahrbaren und begehbaren Straßen und Wegen aus<br />
(möglichst eingebunden in das touristische Wegenetz).<br />
zu 7.2.3 (G)<br />
Aus landschaftsästhetischer Sicht ist der Übergang zwischen der Ortschaft und dem davor liegenden<br />
Offenland bedeutsam. Es wird zwischen „weichen“ und „harten“ Übergängen unterschieden, wobei<br />
der „weiche“ Übergang aus landschaftsästhetischer Sicht den anzustrebenden Zustand darstellt.<br />
Sind die Häuser am Ortsrand von ausgedehnten Gärten (möglichst Bauerngärten) mit großen Gehölzen<br />
umgeben oder besser noch von Gehölzen außerhalb der eingezäunten Grundstücke (z. B. Streuobstwiesen,<br />
Gebüsche o. ä.), ist dies ein „weicher“ Übergang zum Offenland. Flurgehölze entlang von<br />
Wegen sowie einzelne Gehölzgruppen auf dem vorgelagerten Grünland bzw. Ackerland vermitteln<br />
ebenfalls einen „sanften“ Übergang des Ortsrandes ins Offenland. Ein „harter“ Übergang besteht,<br />
wenn beispielsweise der an den Ort angrenzende Acker unmittelbar bis an die Bebauung reicht.<br />
Bestehende Bebauungen an Siedlungsrandbereichen, die durch ihre Gestaltung, Dimensionierung<br />
und Funktionalität landschaftsbildstörend und ortsranduntypisch wirken, sollten durch geeignete Maßnahmen,<br />
wie Eingrünung oder Neugestaltung im Rahmen einer Abrundung, aufgewertet werden.<br />
Zur Unterstützung dieser Zielvorstellung bietet sich für die Gemeinden insbesondere die Anwendung<br />
der Instrumente Ortsgestaltungssatzung, Abrundungssatzung, Sanierungsgebiet, Örtliches Entwicklungskonzept<br />
in Verbindung mit den jeweils vorhandenen Fördermöglichkeiten an.<br />
zu 7.2.4 (Z)<br />
Gemäß Z 4.1.9 LEP sind in den Regionalplänen unter Berücksichtigung der in der Begründung zu<br />
diesem Plansatz genannten Kriterien als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft<br />
(Landschaftsbild/Landschaftserleben) bzw. als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />
Gebiete von hohem landschaftsästhetischen Wert und/oder hoher naturräumlicher Strukturvielfalt<br />
und Gebiete mit mindestens regionaler Bedeutung für die naturnahe Erholung auszuweisen.<br />
In der Begründung zum o. g. LEP-Plansatz sind „Gebiete mit charakteristischem Relief, wie landschaftsprägende<br />
Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen“ als ein Ausweisungskriterium benannt. Im<br />
vorliegenden Plan werden diese Gebiete unter der Bezeichnung „landschaftsprägende Höhenrücken,<br />
Kuppen und Hanglagen“, „sichtexponierter <strong>Elbtal</strong>bereich“ sowie „Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg,<br />
Langebrück und Rossendorf“ als „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />
ausgewiesen.