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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 54 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Im Auftrag des Staatlichen Umweltfachamtes Radebeul und der Regionalen Planungsstelle Radebeul<br />

erfolgte 2003 durch das Landschaftsplanungsbüro Dr. Böhnert & Dr. Reichhoff eine Bewertung der<br />

qualitativen Erlebbarkeit der für die Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> dargestellten Sichtbereiche<br />

im sichtexponierten <strong>Elbtal</strong>bereich, in den Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Langebrück und<br />

Rossendorf, an den sichtexponierten historischen Ortsrandlagen und zu den sichtexponierten historischen<br />

Kulturdenkmalbereichen.<br />

Es wurde unter Beachtung der Sichtverschattung durch Höhenzüge, Bewaldung und Bebauung der<br />

Bereich abgegrenzt, in dem das Kulturdenkmal sichtprägend wahrgenommen wird. Von verschiedenen<br />

Wegen oder Straßen am Rand des Sichtbereiches ist die Sicht auf das Kulturdenkmal mit Fotos<br />

dokumentiert.<br />

Die Bewertung der qualitativen Erlebbarkeit der ausgewiesenen siedlungstypischen historischen Ortsrandlagen<br />

begründet sich auf eine ästhetische und eine funktionale Einschätzung. Die Beurteilung der<br />

ästhetischen Wirkung stützt sich auf landschaftliche und ortsbildprägende Merkmale, die sich beim<br />

Betrachten des Ortsrandes erschließen. Die funktionale Wertung bezieht sich auf die Erreichbarkeit<br />

des Punktes, von dem der Ortsrand erlebbar ist.<br />

Folgende Kriterien sind für die in der Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />

ausgewiesenen siedlungstypischen historischen Ortsrandlagen zugrunde gelegt worden:<br />

o gut erhaltene, sichtbare historische Bausubstanz am Ortsrand<br />

(z. B. Drei- und Vierseithöfe, Fachwerkbauten, Rittergüter, Scheunen)<br />

o den Ortsrand dominierende Kirchbauten, Mühlen, Schlösser und Burgen etc.<br />

o am Ortsrand befindliche Bauerngärten, Streuobstwiesen, Kopfweiden, baum- bzw.<br />

heckenbestandene Wege, hölzerne Koppelzäune, Teichanlagen, Steinrücken-Heckenelemente<br />

o vorhandene Sichtexposition von befahrbaren und begehbaren Straßen und Wegen aus<br />

(möglichst eingebunden in das touristische Wegenetz).<br />

zu 7.2.3 (G)<br />

Aus landschaftsästhetischer Sicht ist der Übergang zwischen der Ortschaft und dem davor liegenden<br />

Offenland bedeutsam. Es wird zwischen „weichen“ und „harten“ Übergängen unterschieden, wobei<br />

der „weiche“ Übergang aus landschaftsästhetischer Sicht den anzustrebenden Zustand darstellt.<br />

Sind die Häuser am Ortsrand von ausgedehnten Gärten (möglichst Bauerngärten) mit großen Gehölzen<br />

umgeben oder besser noch von Gehölzen außerhalb der eingezäunten Grundstücke (z. B. Streuobstwiesen,<br />

Gebüsche o. ä.), ist dies ein „weicher“ Übergang zum Offenland. Flurgehölze entlang von<br />

Wegen sowie einzelne Gehölzgruppen auf dem vorgelagerten Grünland bzw. Ackerland vermitteln<br />

ebenfalls einen „sanften“ Übergang des Ortsrandes ins Offenland. Ein „harter“ Übergang besteht,<br />

wenn beispielsweise der an den Ort angrenzende Acker unmittelbar bis an die Bebauung reicht.<br />

Bestehende Bebauungen an Siedlungsrandbereichen, die durch ihre Gestaltung, Dimensionierung<br />

und Funktionalität landschaftsbildstörend und ortsranduntypisch wirken, sollten durch geeignete Maßnahmen,<br />

wie Eingrünung oder Neugestaltung im Rahmen einer Abrundung, aufgewertet werden.<br />

Zur Unterstützung dieser Zielvorstellung bietet sich für die Gemeinden insbesondere die Anwendung<br />

der Instrumente Ortsgestaltungssatzung, Abrundungssatzung, Sanierungsgebiet, Örtliches Entwicklungskonzept<br />

in Verbindung mit den jeweils vorhandenen Fördermöglichkeiten an.<br />

zu 7.2.4 (Z)<br />

Gemäß Z 4.1.9 LEP sind in den Regionalplänen unter Berücksichtigung der in der Begründung zu<br />

diesem Plansatz genannten Kriterien als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft<br />

(Landschaftsbild/Landschaftserleben) bzw. als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />

Gebiete von hohem landschaftsästhetischen Wert und/oder hoher naturräumlicher Strukturvielfalt<br />

und Gebiete mit mindestens regionaler Bedeutung für die naturnahe Erholung auszuweisen.<br />

In der Begründung zum o. g. LEP-Plansatz sind „Gebiete mit charakteristischem Relief, wie landschaftsprägende<br />

Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen“ als ein Ausweisungskriterium benannt. Im<br />

vorliegenden Plan werden diese Gebiete unter der Bezeichnung „landschaftsprägende Höhenrücken,<br />

Kuppen und Hanglagen“, „sichtexponierter <strong>Elbtal</strong>bereich“ sowie „Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg,<br />

Langebrück und Rossendorf“ als „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />

ausgewiesen.

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