Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 46 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Folgende Flächen, die zur Arrondierung, zur Pufferung, zur Ergänzung oder unter dem Aspekt der<br />
Repräsentanz erforderlich sind, führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltsgebietsanspruches<br />
Natur und Landschaft:<br />
o die Flächen der „Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems“<br />
gemäß Karte 7 des LEP, sofern sich nicht aus der Analyse und Bewertung des<br />
Naturraumes ein Vorranganspruch ergibt<br />
o SPA-Gebiete 2<br />
o großflächig unzerschnittene störungsarme Räume<br />
o "Brückenfunktion" zwischen Vorranggebietsansprüchen Natur und Landschaft unter<br />
Einbeziehung von Lebensräumen, die aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes<br />
erhaltenswert sind und sich außerhalb von Vorranggebieten für Natur und Landschaft<br />
befinden<br />
o Pufferzonen um Vorranggebiete Natur und Landschaft, da auch ein „nur" tangierender<br />
Eingriff schwerwiegende Folgen für den Schutzzweck eines Vorranggebietes haben<br />
kann, beispielsweise Grundwasserabsenkung, Lärmbeeinträchtigung, Schadstoffbelastung.<br />
Soweit bestehende Nutzungen innerhalb der Vorranggebiete deren naturschutzfachlichen Erhaltungs-<br />
und Entwicklungszielen nicht widersprechen, können sie in der Regel in bisheriger Art und im bisherigen<br />
Umfang weiter betrieben werden (z. B. ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung, extensive Grünlandbewirtschaftung,<br />
landschaftsbezogene Erholungsnutzung).<br />
Durch die Vermeidung von störenden Handlungen (z. B. Bebauung, Abgrabung, Verlärmung, Schadstoffeintrag,<br />
durchschneidend wirkende Trassen) in den Vorranggebieten Natur und Landschaft sowie<br />
in deren unmittelbarer Umgebung wird deren Funktion und Entwicklung als Kerngebiete des ökologischen<br />
Verbundsystems nachhaltig unterstützt. Die Ausdehnung der Pufferzone um ein Vorranggebiet<br />
Natur und Landschaft ist im Einzelfall nach den Auswirkungen der störenden Handlung (Art und Weise,<br />
Intensität) auf den vorhandenen Artenbestand einschließlich seines Lebensumfeldes sowie auf die<br />
landschaftsästhetische Wirkung zu bestimmen.<br />
Die Flächen des ökologischen Verbundsystems besitzen insbesondere hinsichtlich ihrer Bedeutung<br />
als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eine differenzierte Wertigkeit, aus der sich ein unterschiedlicher<br />
Handlungsbedarf ableiten lässt [s. auch Karte D des Anhangs „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete<br />
Natur und Landschaft (Anspruch)-Handlungsbedarf“].<br />
Ableitung des Handlungsbedarfs in den Vorranggebieten Natur und Landschaft (Anspruch)<br />
Handlungsbedarf Bewertungskriterien<br />
Sicherung und Erhalt<br />
[58 % der Vorranggebiete<br />
Natur und Landschaft]<br />
Pflege und Entwicklung<br />
[16 % der Vorranggebiete<br />
Natur und Landschaft]<br />
Herstellung und Entwicklung<br />
[26 % der Vorranggebiete<br />
Natur und Landschaft]<br />
Biotoptypen mit sehr hohem Wert<br />
FFH-Gebiete<br />
Nationalpark<br />
Naturschutzgebiete<br />
Flächennaturdenkmale<br />
Flächen mit sehr hohem Natürlichkeitsgrad<br />
Biotoptypen mit hohem Wert<br />
SPA-Gebiete<br />
Naturschutzgroßprojekt<br />
geplante Naturschutzgebiete<br />
geplante Flächennaturdenkmale<br />
Habitatverbundflächen<br />
Biotoptypen mit mittlerem Wert<br />
Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial<br />
Auenbereiche<br />
Pufferflächen<br />
2 EG-Vogelschutzgebiete gem. RL 79/409/EWG i. d. F. der SPA-Grundschutzverordnungen v. 19.10.2006,<br />
30.11.2006 und 05.12.2006 nach § 22 a Abs. 6 SächsNatSchG