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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 26 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Begründung<br />

zu 3.1 (Z) bis 3.5 (Z)<br />

Der Landesentwicklungsplan enthält mit dem Ziel 2.4.4 den Auftrag an die <strong>Regionalplan</strong>ung, Gemeinden<br />

mit besonderen Gemeindefunktionen auszuweisen, wobei eine besondere Gemeindefunktion<br />

gemäß Begriffsdefinition dann vorliegt, wenn diese Funktion „den wirtschaftlichen und sozialen Charakter<br />

einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominiert und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich<br />

über die eigene Gemeinde hinausgeht oder in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion<br />

gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellt.“ Neben diesen definitorischen<br />

Ausweisungskriterien ist die Ausweisung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion gemäß<br />

Begründung zu Z 2.4.4 LEP an die Erfüllung nachfolgender Kriterien zum Zeitpunkt der Fortschreibung<br />

der Regionalpläne geknüpft:<br />

Funktion Bildung:<br />

o Standort einer Hochschuleinrichtung oder<br />

o Standort von Gymnasien mit großem Einzugsbereich und vertiefter Ausbildung oder<br />

o mindestens 3-zügiger Mittelschulstandort<br />

Funktion Gewerbe:<br />

o über 400 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in der Gemeinde,<br />

o hoher Besatz mit verarbeitendem Gewerbe (Anteil der im Ort Beschäftigten im verarbeitenden<br />

Gewerbe über 30 % - ohne Bauwirtschaft)<br />

Funktion Fremdenverkehr:<br />

o Kurortstatus oder<br />

o über 100 Übernachtungen pro Gästebett und Jahr und mindestens 50 000 Übernachtungen<br />

pro Jahr<br />

Funktion Verkehr:<br />

o Knotenpunkt mehrerer Verkehrsträger (Schiene, Autobahn oder B-Straße u. a.) oder<br />

o Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe<br />

Funktion grenzübergreifende Kooperation:<br />

o Lage im grenznahen Gebiet,<br />

o Realisierung von deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen bzw. trilateralen<br />

regional bedeutsamen Projekten im Verkehrs-, Fremdenverkehrs-, Wirtschafts-, Bildungs-,<br />

Sport- oder Kulturbereich.<br />

Bei der Anwendung dieser Ausweisungskriterien wurde von der Regelvermutung ausgegangen, dass<br />

o in Gemeinden ohne zentralörtlichen Charakter bei Erfüllung der Kriterien einer der<br />

o. g. Funktionen grundsätzlich eine Dominanz dieser Gemeindefunktion gemäß Begriffsdefinition<br />

vorliegt. Zusätzlich zu dieser dominierenden Funktion kann bei Nachweis<br />

der entsprechenden Ausweisungskriterien als zweite Funktion die der grenzübergreifenden<br />

Kooperation ausgewiesen werden;<br />

o eine grundzentrale Funktion als besonders herausgehoben gegenüber den anderen<br />

grundzentralen Funktionen gilt, wenn das Grundzentrum<br />

- Standort einer Hochschuleinrichtung oder eines Gymnasiums mit großem Einzugsbereich<br />

und vertiefter Ausbildung ist (Bildung),<br />

- Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe von<br />

überregionaler Bedeutung ist.<br />

Die Funktionen Gewerbe und Fremdenverkehr stellen gemäß Begründung zu Z 2.3.1/Z 2.3.2 LEP für<br />

Grundzentren und Verbünde keine vorrangigen grundzentralen Funktionen (Handlungsfelder) dar und<br />

können demzufolge bei Erfüllung der o. g. Kriterien als ausreichend begründete besondere Gemeindefunktionen<br />

eines Grundzentrums ausgewiesen werden.

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