Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 26 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Begründung<br />
zu 3.1 (Z) bis 3.5 (Z)<br />
Der Landesentwicklungsplan enthält mit dem Ziel 2.4.4 den Auftrag an die <strong>Regionalplan</strong>ung, Gemeinden<br />
mit besonderen Gemeindefunktionen auszuweisen, wobei eine besondere Gemeindefunktion<br />
gemäß Begriffsdefinition dann vorliegt, wenn diese Funktion „den wirtschaftlichen und sozialen Charakter<br />
einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominiert und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich<br />
über die eigene Gemeinde hinausgeht oder in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion<br />
gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellt.“ Neben diesen definitorischen<br />
Ausweisungskriterien ist die Ausweisung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion gemäß<br />
Begründung zu Z 2.4.4 LEP an die Erfüllung nachfolgender Kriterien zum Zeitpunkt der Fortschreibung<br />
der Regionalpläne geknüpft:<br />
Funktion Bildung:<br />
o Standort einer Hochschuleinrichtung oder<br />
o Standort von Gymnasien mit großem Einzugsbereich und vertiefter Ausbildung oder<br />
o mindestens 3-zügiger Mittelschulstandort<br />
Funktion Gewerbe:<br />
o über 400 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in der Gemeinde,<br />
o hoher Besatz mit verarbeitendem Gewerbe (Anteil der im Ort Beschäftigten im verarbeitenden<br />
Gewerbe über 30 % - ohne Bauwirtschaft)<br />
Funktion Fremdenverkehr:<br />
o Kurortstatus oder<br />
o über 100 Übernachtungen pro Gästebett und Jahr und mindestens 50 000 Übernachtungen<br />
pro Jahr<br />
Funktion Verkehr:<br />
o Knotenpunkt mehrerer Verkehrsträger (Schiene, Autobahn oder B-Straße u. a.) oder<br />
o Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe<br />
Funktion grenzübergreifende Kooperation:<br />
o Lage im grenznahen Gebiet,<br />
o Realisierung von deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen bzw. trilateralen<br />
regional bedeutsamen Projekten im Verkehrs-, Fremdenverkehrs-, Wirtschafts-, Bildungs-,<br />
Sport- oder Kulturbereich.<br />
Bei der Anwendung dieser Ausweisungskriterien wurde von der Regelvermutung ausgegangen, dass<br />
o in Gemeinden ohne zentralörtlichen Charakter bei Erfüllung der Kriterien einer der<br />
o. g. Funktionen grundsätzlich eine Dominanz dieser Gemeindefunktion gemäß Begriffsdefinition<br />
vorliegt. Zusätzlich zu dieser dominierenden Funktion kann bei Nachweis<br />
der entsprechenden Ausweisungskriterien als zweite Funktion die der grenzübergreifenden<br />
Kooperation ausgewiesen werden;<br />
o eine grundzentrale Funktion als besonders herausgehoben gegenüber den anderen<br />
grundzentralen Funktionen gilt, wenn das Grundzentrum<br />
- Standort einer Hochschuleinrichtung oder eines Gymnasiums mit großem Einzugsbereich<br />
und vertiefter Ausbildung ist (Bildung),<br />
- Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe von<br />
überregionaler Bedeutung ist.<br />
Die Funktionen Gewerbe und Fremdenverkehr stellen gemäß Begründung zu Z 2.3.1/Z 2.3.2 LEP für<br />
Grundzentren und Verbünde keine vorrangigen grundzentralen Funktionen (Handlungsfelder) dar und<br />
können demzufolge bei Erfüllung der o. g. Kriterien als ausreichend begründete besondere Gemeindefunktionen<br />
eines Grundzentrums ausgewiesen werden.