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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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ANHANG <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

A - 40 1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Während die Eingriffsregelung bei allen Vorhaben, die der Eingriffsdefinition unterfallen, zur Anwendung<br />

kommt, beschränkt sich die mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht eingeführte<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Vorhaben, die Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete (Gebiete<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung [SCI - Sites of Community Interest] und Europäische Vogelschutzgebiete<br />

[SPA - Special Protection Areas]) haben können.<br />

Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Projekte und Pläne,<br />

beispielsweise des <strong>Regionalplan</strong>s, sowie seine Verträglichkeit (Verträglichkeitsprüfung) mit dem günstigen<br />

Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete<br />

sind die gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie ihre inhaltliche Ausfüllung und Bewertung<br />

des günstigen Erhaltungszustands in den Managementplänen dieser Gebiete.<br />

Im Vorfeld von Vorhaben, die nach den Vorgaben der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch<br />

Richtlinie 97/11/EG), des UVP-Gesetzes des Bundes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)<br />

oder des sächsischen UVP-Gesetzes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat<br />

Sachsen) UVP-pflichtig sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich.<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen<br />

eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme<br />

durchzuführen.<br />

Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung auch die Prüfung der Verträglichkeit mit<br />

den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen<br />

Vogelschutzgebietes (Natura 2000 - Gebiete).<br />

Der Umweltbericht enthält insoweit auch eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des<br />

Plans auf die Gebiete und Arten, die gemäß FFH- und SPA-Richtlinien geschützt sind.<br />

Mit der Umweltprüfung von Plänen bestehen in einer sehr frühen Entscheidungsphase Möglichkeiten,<br />

auf die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken.<br />

Kernstück der Umweltprüfung ist der Umweltbericht.<br />

Viele der für den Umweltbericht erforderlichen Grundlagen sind im vorliegenden Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan<br />

erarbeitet worden und können für den Umweltbericht genutzt werden. Der Umweltbericht<br />

ersetzt allerdings nicht die fachlich begründeten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege, die mit der Landschaftsplanung weiterhin darzustellen sind.<br />

3.1 Das aktuelle Schutzgebietssystem in der Region<br />

Die aktuelle Schutzgebietskulisse in der Region besteht aus einer Vielzahl von zu unterschiedlichen<br />

Zeiten und nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgewählten und festgesetzten Schutzgebieten.<br />

Nicht immer werden die bestehenden Rechtsgrundlagen den Anforderungen eines modernen Naturschutzes<br />

gerecht. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Anforderungen, die sich aus der Vernetzung<br />

von Lebensräumen in Verbindung mit der Sicherung des Biotopverbunds und der Natura 2000-<br />

Gebiete ergeben. Vor diesem Hintergrund sind weitere Überlegungen zur konzeptionellen Einordnung<br />

des Schutzgebietssystems erforderlich.<br />

Die Schutzgebiete nach Naturschutzrecht sind in Karte C dieses Anhangs dargestellt und in den Anlagen<br />

3 bis 6 dieses Anhangs tabellarisch erfasst.<br />

Nationalparkregion<br />

„Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ - bestehend aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet<br />

- soll naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzwecks abgestuft zu<br />

einem international anerkannten Großschutzgebiet entwickelt werden. Mit dem Nationalpark und dem<br />

Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen<br />

geschaffen werden für eine mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische<br />

Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ abgestimmte, grenzüberschreitende<br />

Pflege und Entwicklung der Sächsisch - Böhmischen - Schweiz. Das Landschaftsschutzgebiet<br />

soll außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark übernehmen.“<br />

[Z 4.1.6 LEP]

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