Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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ANHANG <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
A - 40 1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Während die Eingriffsregelung bei allen Vorhaben, die der Eingriffsdefinition unterfallen, zur Anwendung<br />
kommt, beschränkt sich die mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht eingeführte<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Vorhaben, die Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete (Gebiete<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung [SCI - Sites of Community Interest] und Europäische Vogelschutzgebiete<br />
[SPA - Special Protection Areas]) haben können.<br />
Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Projekte und Pläne,<br />
beispielsweise des <strong>Regionalplan</strong>s, sowie seine Verträglichkeit (Verträglichkeitsprüfung) mit dem günstigen<br />
Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete<br />
sind die gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie ihre inhaltliche Ausfüllung und Bewertung<br />
des günstigen Erhaltungszustands in den Managementplänen dieser Gebiete.<br />
Im Vorfeld von Vorhaben, die nach den Vorgaben der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch<br />
Richtlinie 97/11/EG), des UVP-Gesetzes des Bundes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)<br />
oder des sächsischen UVP-Gesetzes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat<br />
Sachsen) UVP-pflichtig sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich.<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen<br />
eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme<br />
durchzuführen.<br />
Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung auch die Prüfung der Verträglichkeit mit<br />
den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen<br />
Vogelschutzgebietes (Natura 2000 - Gebiete).<br />
Der Umweltbericht enthält insoweit auch eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des<br />
Plans auf die Gebiete und Arten, die gemäß FFH- und SPA-Richtlinien geschützt sind.<br />
Mit der Umweltprüfung von Plänen bestehen in einer sehr frühen Entscheidungsphase Möglichkeiten,<br />
auf die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken.<br />
Kernstück der Umweltprüfung ist der Umweltbericht.<br />
Viele der für den Umweltbericht erforderlichen Grundlagen sind im vorliegenden Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan<br />
erarbeitet worden und können für den Umweltbericht genutzt werden. Der Umweltbericht<br />
ersetzt allerdings nicht die fachlich begründeten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege, die mit der Landschaftsplanung weiterhin darzustellen sind.<br />
3.1 Das aktuelle Schutzgebietssystem in der Region<br />
Die aktuelle Schutzgebietskulisse in der Region besteht aus einer Vielzahl von zu unterschiedlichen<br />
Zeiten und nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgewählten und festgesetzten Schutzgebieten.<br />
Nicht immer werden die bestehenden Rechtsgrundlagen den Anforderungen eines modernen Naturschutzes<br />
gerecht. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Anforderungen, die sich aus der Vernetzung<br />
von Lebensräumen in Verbindung mit der Sicherung des Biotopverbunds und der Natura 2000-<br />
Gebiete ergeben. Vor diesem Hintergrund sind weitere Überlegungen zur konzeptionellen Einordnung<br />
des Schutzgebietssystems erforderlich.<br />
Die Schutzgebiete nach Naturschutzrecht sind in Karte C dieses Anhangs dargestellt und in den Anlagen<br />
3 bis 6 dieses Anhangs tabellarisch erfasst.<br />
Nationalparkregion<br />
„Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ - bestehend aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet<br />
- soll naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzwecks abgestuft zu<br />
einem international anerkannten Großschutzgebiet entwickelt werden. Mit dem Nationalpark und dem<br />
Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen<br />
geschaffen werden für eine mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische<br />
Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ abgestimmte, grenzüberschreitende<br />
Pflege und Entwicklung der Sächsisch - Böhmischen - Schweiz. Das Landschaftsschutzgebiet<br />
soll außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark übernehmen.“<br />
[Z 4.1.6 LEP]