Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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ANHANG <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
A - 34 1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Bezüglich der Ausweisungsgrundlage „Durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge“ wurde im LEP der<br />
Grenzwert für eine zerschneidende Wirkung einer Straße von 2000 Kfz/Tag angewendet (Stand<br />
2000). Im Rahmen der Aktualisierung und Ausformung wurde entsprechend dem diesbezüglich bundesweiten<br />
Kenntniszuwachs bei der Ermittlung der USR ein Grenzwert für eine zerschneidende Wirkung<br />
einer Straße von 1000 Kfz/Tag (Stand 2004) zu Grunde gelegt.<br />
Die in Karte 2.1 - 6 des Fachbeitrages Landschaftsrahmenplan dargestellten großflächig unzerschnittenen<br />
störungsarmen Räume sind durch die Anwendung folgender Kriterien grenzüberschreitend ermittelt<br />
worden:<br />
o keine Zerschneidungswirkung durch Siedlungen<br />
(vorhandene Siedlungen haben eine Längsausdehnung unter 1 km, Bebauung ist nur straßenbegleitend<br />
und einreihig)<br />
o keine Zerschneidungswirkung durch Straßen<br />
(keine Autobahnen und Bundesstraßen;<br />
nur Staats- und Kreisstraßen mit einer Belegung unter 1000 Kfz am Tag<br />
[Quelle: Verkehrsmengenkarte 2004, SMWA])<br />
o keine zweigleisigen Bahnlinien<br />
o Flächengröße von mindestens 40 km²<br />
(wenn ein USR über die Regionsgrenze hinausreicht und insgesamt größer als 40 km² ist, so<br />
gilt die anteilige Regionsfläche ebenfalls als USR).<br />
2.6 Landschaftsplanerische Belange bei der Ausweisung von Tourismusgebieten<br />
Das regionalplanerische Konzept zur Ermittlung der Tourismusgebiete soll auf der Grundlage des<br />
tatsächlich erreichten Standes der Tourismusentwicklung und -intensität sowie auf der Grundlage<br />
einer Einschätzung der vorhandenen Entwicklungspotenziale unter Beachtung der ökologischen und<br />
kulturlandschaftlichen Belange aufgestellt werden.<br />
Gebiete mit bereits vorhandenem Tourismus<br />
Sie unterscheiden sich gegenüber anderen Gebieten dadurch, dass in diesen Gebieten der Tourismus,<br />
insbesondere der übernachtungsgebundene Tourismus, eine hervorgehobene Bedeutung gegenüber<br />
den umgebenden Gebieten besitzt.<br />
Als Ausweisungskriterien sollen dabei herangezogen werden:<br />
a) die Gebiete mit einer gegenüber dem umgebenden Raum herausgehobenen gemeindebezogenen<br />
Tourismusintensität<br />
b) die Prägung des Gebietes mit Kur- bzw. Erholungsorten sowie das Vorhandensein von Campingplätzen<br />
c) die Eignung des Gebietes zur landschaftsbezogenen Erholung entsprechend<br />
FB LRP Kap. 2.5.4.1<br />
d) die touristische Ausstattung hinsichtlich des Freizeit- und Erholungsangebotes entsprechend<br />
FB LRP Kap. 2.5.4.1.<br />
Gebiete mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung<br />
Hinsichtlich der touristischen Eignung der Gebiete wird auf die o. g. Kriterien c) und d) zurückgegriffen,<br />
wobei hier auch Gebiete einbezogen werden können, die eine netzartige Verbindung der Gebiete<br />
mit bereits vorhandenem Tourismus durch geeignete Korridore (z. B. entlang von touristischen Wegen)<br />
ermöglichen.