Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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ANHANG <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
A - 22 1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
A 10 Siedlungsabstandsflächen<br />
a) 1200 m zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten<br />
b) 1000 m zu Wohnbebauungen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile<br />
c) 300 m zu Einzelwohnbebauung<br />
Gemäß Rechtssprechung 10 ist der Planungsträger nicht gehalten, seine Planung von vornherein<br />
darauf zu beschränken, dass bei Umsetzung seiner planerischen Festlegungen die einschlägigen<br />
Maßstäbe des Immissionsschutzes gerade noch eingehalten werden können. Er<br />
kann seine Planungen vielmehr zulässigerweise auch auf den vorbeugenden Immissionsschutz<br />
ausrichten.<br />
Die Siedlungsabstandswerte begründen sich weiterhin auf eine angemessene Berücksichtigung<br />
des Allgemeinwohlgebotes, des Verhältnismäßigkeitsgebotes und des Gebotes der<br />
nachbarlichen Rücksichtnahme. Bei der Festlegung der Siedlungsabstandswerte macht der<br />
Plangeber von seiner Möglichkeit der Typisierung Gebrauch. Dabei sind das Schutzgut<br />
“Mensch” und die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit von einzelnen Nutzungen in den Siedlungen<br />
angemessen zu berücksichtigen. 11<br />
Insofern wurden unterschiedliche Abstandswerte zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten<br />
und zu Wohnbebauungen in die Planung eingestellt.<br />
Als Wohnbebauung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelten die Wohnbebauungen<br />
im Sinne von § 34 BauGB. Dabei ist ein Ortsteil ein Bebauungskomplex im Gebiet einer<br />
Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck<br />
einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert<br />
nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln<br />
muss. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung<br />
gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden (s. auch BVerwG, Urteil vom<br />
06.11.1968, Az.: IV C 31.66).<br />
Mit den dargestellten Siedlungsabstandswerten sollen schädliche Einwirkungen auf die Gesundheit<br />
des Menschen durch die kontinuierlich über Jahre auftretenden akustischen und optischen<br />
(Rotorblattbewegung, Schattenwurf, Lichtreflexe) Beeinträchtigungen, die von in Betrieb<br />
befindlichen Windkraftanlagen ausgehen, verhindert werden (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8<br />
ROG). Insofern folgen die gewählten Siedlungsabstandswerte u. a. auch den Anforderungen<br />
des § 50 BImSchG 12 .<br />
Insbesondere unter dem Aspekt des Repowering, bei dem entsprechend der weiteren technischen<br />
Entwicklung i. d. R. die kleineren Anlagen durch größere Anlagen ersetzt werden, ist<br />
ein ausreichender Siedlungsabstand erforderlich, um gewährleisten zu können, dass auch<br />
diese größeren Anlagen innerhalb der VREG errichtet werden können. Bei den konkret zur<br />
Anwendung gekommenen Siedlungsabstandswerten wurden die Daten einer binnenlandoptimierten<br />
Windkraftanlage 13 unter Beachtung der aktuellen Rechtssprechung 14 zugrunde gelegt.<br />
10 BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15.01 und OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00<br />
11 vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00, bestätigt durch BVerwG,<br />
Urteil v. 17.12.2002, Az.:4 C 15.01, Punkt 2.4.3.4<br />
12 § 50 BImSchG: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vor<br />
gesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ... auf die ausschließlich<br />
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten ... soweit wie möglich vermieden werden.“<br />
13 gem. Aussage des LfUG (2007) verfügen diese Anlagen über Nabenhöhen von 100 bis 114 m, Rotordurch-<br />
messer von 80 bis 93 m und zeichnen sich durch optimierte Rotorblattgeometrie sowie durch verbesserte<br />
Regelungstechnologien aus<br />
14 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt II 2.: Bestätigung eines mindestens einzuhaltenden<br />
Siedlungsabstandes, der der 10-fachen Nabenhöhe entspricht; so auch VG Dessau, Urteil v. 09.08.2006,<br />
Az.: 1 A 352/04, Punkt 3 a) a): Abstände von 1000 m zu im Zusammenhang bebauten Ortslagen erscheinen im<br />
Hinblick auf die technische (Weiter)Entwicklung und die zunehmende Höhe und Leistung der WKA sowie die<br />
mit dem Betrieb verbundenen Geräuschimmissionen und die visuellen Wirkungen der Anlagen als sachlich<br />
gerechtfertigt.