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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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ANHANG <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

A - 16 1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

2.1.5 Wasserressource<br />

Folgende Kriterien führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorranggebietsanspruches Wasserressource:<br />

Alle nicht besiedelten und ab 10 ha großen Flächen, die folgenden fachrechtlichen Status aufweisen<br />

(außer vorgesehene Aufhebung):<br />

o Trinkwasserschutzgebiete – Bestand, im Verfahren, Planung.<br />

Folgende Kriterien führen i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltsgebietsanspruches Wasserressource:<br />

o alle durch die Fachplanung ermittelten hydrogeologischen Erkundungsgebiete, wenn diese<br />

nicht zwischenzeitlich den Vorranganspruch Wasserressource erfüllen<br />

o die bereits besiedelten Bereiche in den bestehenden, geplanten und im Verfahren befindlichen<br />

Wasserschutzgebieten.<br />

2.1.6 Hochwasserschutz<br />

Vorbeugender Hochwasserschutz ist nicht ausschließlich eine wasserwirtschaftliche Aufgabe, sondern<br />

erfordert eine umfassende fachübergreifende und grenzüberschreitende Betrachtung der Hochwasserrisiken<br />

und Vorsorgemaßnahmen. Einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz<br />

kann die <strong>Regionalplan</strong>ung mit ihren Instrumenten leisten.<br />

In der Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> liegen für die Fließgewässer I. Ordnung und für die Elbe<br />

durch das Sächsische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft bestätigte Hochwasserschutzkonzepte<br />

vor. Für diese Fließgewässer bestehen gleichzeitig rechtskräftige Überschwemmungsgebiete.<br />

Es gelten die jeweiligen Rechtsverordnungen bzw. § 100 Abs. 3 SächsWG.<br />

Gemäß der durch den Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan empfohlenen Abwägungsmethodik bei<br />

Überlagerung der Anspruchsflächen für Vorrang Natur und Landschaft mit denen des Hochwasserschutzes<br />

wird der <strong>Regionalplan</strong>ung empfohlen, zugunsten des Vorranges Natur und Landschaft abzuwägen.<br />

Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß<br />

§ 4 Abs. 2 SächsLPlG sowie § 5 Abs. 4 SächsNatSchG der <strong>Regionalplan</strong> zugleich die Funktion des<br />

Landschaftsrahmenplanes übernimmt und andererseits mit den Bestimmungen des § 100 SächsWG<br />

i. V. m. den Rechtsverordnungen zu den einzelnen Überschwemmungsgebieten ein ausreichender<br />

fachrechtlicher Schutzstatus besteht.<br />

Die fachliche Grundlage für die regionalplanerischen Ausweisungen zum Hochwasserschutz bilden<br />

die Hochwasserschutzkonzepte der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, ergänzend<br />

die Gefahrenhinweiskarte des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie.<br />

Als Vorranggebiete Hochwasserschutz können aus landschaftsplanerischer Sicht im <strong>Regionalplan</strong><br />

Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt werden, die:<br />

o unbesiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />

Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden oder<br />

o durch Rückbau oder Verlegung von Deichen für den natürlichen Wasserrückhalt zurückgewonnen<br />

oder als gesteuerte Flutungspolder genutzt werden sollen<br />

und die nicht bereits als Vorranggebiete Natur- und Landschaft gesichert sind.<br />

Als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz können aus landschaftsplanerischer Sicht im <strong>Regionalplan</strong><br />

Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt werden, die:<br />

o besiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />

Jahren zu rechnen ist, überschwemmt oder<br />

o bei Extremereignissen oder bei Versagen von Schutzeinrichtungen überflutet werden<br />

können.<br />

Folgende Kriterien können aus landschaftsplanerischer Sicht i. d. R. zur Darstellung eines Vorranggebietes<br />

Hochwasser-Rückhaltebecken führen:<br />

o eine räumlich konkrete Standortentscheidung durch den Fachplanungsträger ist erfolgt<br />

o eine FFH-Verträglichkeit ist, soweit erforderlich, durch den Fachplanungsträger nachgewiesen.

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