Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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ANHANG <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
A - 16 1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
2.1.5 Wasserressource<br />
Folgende Kriterien führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorranggebietsanspruches Wasserressource:<br />
Alle nicht besiedelten und ab 10 ha großen Flächen, die folgenden fachrechtlichen Status aufweisen<br />
(außer vorgesehene Aufhebung):<br />
o Trinkwasserschutzgebiete – Bestand, im Verfahren, Planung.<br />
Folgende Kriterien führen i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltsgebietsanspruches Wasserressource:<br />
o alle durch die Fachplanung ermittelten hydrogeologischen Erkundungsgebiete, wenn diese<br />
nicht zwischenzeitlich den Vorranganspruch Wasserressource erfüllen<br />
o die bereits besiedelten Bereiche in den bestehenden, geplanten und im Verfahren befindlichen<br />
Wasserschutzgebieten.<br />
2.1.6 Hochwasserschutz<br />
Vorbeugender Hochwasserschutz ist nicht ausschließlich eine wasserwirtschaftliche Aufgabe, sondern<br />
erfordert eine umfassende fachübergreifende und grenzüberschreitende Betrachtung der Hochwasserrisiken<br />
und Vorsorgemaßnahmen. Einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz<br />
kann die <strong>Regionalplan</strong>ung mit ihren Instrumenten leisten.<br />
In der Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> liegen für die Fließgewässer I. Ordnung und für die Elbe<br />
durch das Sächsische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft bestätigte Hochwasserschutzkonzepte<br />
vor. Für diese Fließgewässer bestehen gleichzeitig rechtskräftige Überschwemmungsgebiete.<br />
Es gelten die jeweiligen Rechtsverordnungen bzw. § 100 Abs. 3 SächsWG.<br />
Gemäß der durch den Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan empfohlenen Abwägungsmethodik bei<br />
Überlagerung der Anspruchsflächen für Vorrang Natur und Landschaft mit denen des Hochwasserschutzes<br />
wird der <strong>Regionalplan</strong>ung empfohlen, zugunsten des Vorranges Natur und Landschaft abzuwägen.<br />
Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß<br />
§ 4 Abs. 2 SächsLPlG sowie § 5 Abs. 4 SächsNatSchG der <strong>Regionalplan</strong> zugleich die Funktion des<br />
Landschaftsrahmenplanes übernimmt und andererseits mit den Bestimmungen des § 100 SächsWG<br />
i. V. m. den Rechtsverordnungen zu den einzelnen Überschwemmungsgebieten ein ausreichender<br />
fachrechtlicher Schutzstatus besteht.<br />
Die fachliche Grundlage für die regionalplanerischen Ausweisungen zum Hochwasserschutz bilden<br />
die Hochwasserschutzkonzepte der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, ergänzend<br />
die Gefahrenhinweiskarte des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie.<br />
Als Vorranggebiete Hochwasserschutz können aus landschaftsplanerischer Sicht im <strong>Regionalplan</strong><br />
Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt werden, die:<br />
o unbesiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />
Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden oder<br />
o durch Rückbau oder Verlegung von Deichen für den natürlichen Wasserrückhalt zurückgewonnen<br />
oder als gesteuerte Flutungspolder genutzt werden sollen<br />
und die nicht bereits als Vorranggebiete Natur- und Landschaft gesichert sind.<br />
Als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz können aus landschaftsplanerischer Sicht im <strong>Regionalplan</strong><br />
Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt werden, die:<br />
o besiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />
Jahren zu rechnen ist, überschwemmt oder<br />
o bei Extremereignissen oder bei Versagen von Schutzeinrichtungen überflutet werden<br />
können.<br />
Folgende Kriterien können aus landschaftsplanerischer Sicht i. d. R. zur Darstellung eines Vorranggebietes<br />
Hochwasser-Rückhaltebecken führen:<br />
o eine räumlich konkrete Standortentscheidung durch den Fachplanungsträger ist erfolgt<br />
o eine FFH-Verträglichkeit ist, soweit erforderlich, durch den Fachplanungsträger nachgewiesen.