Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> ANHANG<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 13<br />
2 Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft<br />
2.1 Vorrang- und Vorbehaltsansprüche<br />
2.1.1 Natur und Landschaft - ökologisches Verbundsystem<br />
Folgende Flächen, die aufgrund ihrer aktuellen biotischen und abiotischen Ausstattung geeignet<br />
sind, die nachhaltige Sicherung von (Teil-)Populationen oder Individuen standort- und naturraumtypischer<br />
Arten und ihren Lebensräumen zu gewährleisten und die selbst Ausgangsbereiche für<br />
Wiederbesiedlungsprozesse sein können, führten i. d. R. zu einem Vorranggebietsanspruch Natur<br />
und Landschaft:<br />
o Flächen der „Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems“ gemäß<br />
Karte 7 des LEP<br />
o ökologische Verbundstrukturen, die aufgrund der Analyse und Bewertung des Naturraumes<br />
eine sehr hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz besitzen, hier insbesondere Habitatverbünde<br />
regional bedeutsamer Ziel- und Leitarten<br />
o weitere lineare Strukturen mit Biotopentwicklungspotenzial, die aufgrund ihrer Lage zwischen<br />
großflächigen, für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Gebieten für die Entwicklung<br />
eines vorrangigen ökologischen Verbundes prädestiniert sind, hier insbesondere<br />
naturnahe Auenbereiche<br />
o Böden besonderer Funktionalität (Böden mit besonderer Biotopentwicklungsfunktion, besonders<br />
naturnahe Böden, besonders seltene Böden, Böden mit besonderer Archivfunktion)<br />
o Gebiete mit weitgehend natürlicher bis naturnaher Vegetation<br />
o Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate von störungsempfindlichen Tierarten<br />
o fachrechtlich gesicherte sowie geplante Schutzgebiete gemäß SächsNatSchG (FFH-<br />
Gebiete, Nationalpark Sächsische Schweiz, NSG, FND, geschützte Biotope).<br />
Folgende Flächen, die zur Arrondierung, zur Pufferung, zur Ergänzung oder unter dem Aspekt der<br />
Repräsentanz erforderlich sind, führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltgebietsanspruches<br />
Natur und Landschaft:<br />
o die Flächen der „Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems“<br />
gemäß Karte 7 des LEP, sofern sich nicht aus der Analyse und Bewertung des Naturraumes<br />
ein Vorranganspruch ergibt<br />
o SPA-Gebiete 1<br />
o großflächig unzerschnittene störungsarme Räume<br />
o "Brückenfunktion" zwischen Vorranggebietsansprüchen Natur und Landschaft unter Einbeziehung<br />
von Lebensräumen, die aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes erhaltenswert sind<br />
und sich außerhalb von Vorranggebieten für Natur und Landschaft befinden<br />
o Pufferzonen um Vorranggebiete Natur und Landschaft, da auch ein „nur" tangierender Eingriff<br />
schwerwiegende Folgen für den Schutzzweck haben kann, beispielsweise Grundwasserabsenkung,<br />
Lärmbeeinträchtigung, Schadstoffbelastung.<br />
1<br />
EG-Vogelschutzgebiete gem. RL 79/409/EWG i. d. F. der SPA-Grundschutzverordnungen v. 19.10.2006,<br />
30.11.2006 und 05.12.2006