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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> ANHANG<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 3<br />

0 Einleitung<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> übernimmt gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPlG zugleich auch die Funktion des Landschaftsrahmenplanes<br />

nach § 5 SächsNatSchG. Zuständig für die Erarbeitung der fachlichen Inhalte<br />

des Landschaftsrahmenplanes für die Planungsregion <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> ist gemäß<br />

§ 7 Abs. 2 SächsNatSchG der Regionale Planungsverband.<br />

Die Inhalte der Landschaftsplanung auf regionaler Ebene nach § 5 Abs. 2 SächsNatSchG, die in formaler<br />

Hinsicht zur Festsetzung als Erfordernisse der Raumordnung geeignet sind, werden nach Abstimmung<br />

mit anderen Raumnutzungsansprüchen im Zuge der Abwägung als Ziele und Grundsätze<br />

der Raumordnung in den nach Raumordnungsrecht verbindlichen Teil des <strong>Regionalplan</strong>es aufgenommen.<br />

Darüber hinausgehende, rein fachplanerische Inhalte finden Aufnahme im vorliegenden<br />

Anhang des <strong>Regionalplan</strong>es.<br />

Nach § 5 Abs. 3 SächsNatSchG sind die fachplanerischen Inhalte dieses Anhangs „in Verwaltungsverfahren<br />

sowie in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und<br />

Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach<br />

Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.“<br />

Das im Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan (FB LRP) entwickelte integrierte Entwicklungskonzept<br />

Landschaft enthält Vorschläge für die Integration ökologisch und landschaftlich orientierter Inhalte in<br />

den <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong>. Diese Vorschläge orientieren sich an die der <strong>Regionalplan</strong>ung<br />

zur Verfügung stehenden Ausweisungsinstrumente:<br />

o Vorrang-/Eignungsgebiete<br />

o Vorrang- und Vorbehaltsgebiete<br />

o Regionale Grünzüge und Grünzäsuren<br />

o weitere Festlegungen insbesondere zur Thematik Landschaftspflege, -entwicklung und -sanierung<br />

sowie zu den großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räumen.<br />

Darüber hinaus findet eine landschaftsplanerische Auseinandersetzung mit den Freiraumnutzungsanforderungen<br />

Wind- und Solarenergienutzung, Rohstoffnutzung, Gewerbe- sowie Tourismusnutzung<br />

statt, die ebenfalls Bestandteil dieses Anhangs ist.<br />

In der Karte E ist das integrierte Entwicklungskonzept Landschaft dargestellt, welches die landschaftsplanerischen<br />

Ansprüche an die <strong>Regionalplan</strong>ung kennzeichnet. Für diese Darstellung in Form<br />

von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten war eine Abwägung zwischen den einzelnen Schutzgutansprüchen<br />

notwendig. Diese erfolgte in der Regel auf der Grundlage der in der Anlage 2 dieses Anhangs<br />

aufgeführten Matrix.<br />

Neben dem Spannungsfeld Freiraum- und Siedlungsentwicklung gibt es in der regionalplanerischen<br />

Wertung ebenso sich vielfach überlagernde Funktions- und Nutzungsansprüche, die eine Abwägung<br />

im Sinne einer erforderlichen Konfliktbewältigung notwendig machen.<br />

Eine Orientierungshilfe für die <strong>Regionalplan</strong>ung zur Vermeidung bzw. Bewältigung von Konflikten insbesondere<br />

zwischen flächenhaften schutzgutbezogenen und nutzungsorientierten Vorrang- und Vorbehaltsansprüchen<br />

stellt die in Anlage 1 dieses Anhangs aufgeführte Matrix dar.<br />

Zum Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan für die Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> erfolgte<br />

die Erteilung des Einvernehmens mit der höheren Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium<br />

Dresden - seit 01.08.2008 Landesdirektion Dresden) mit Bescheid vom 29.08.2006.<br />

Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der <strong>Regionalplan</strong> gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPlG zugleich<br />

auch die Funktion des Landschaftsrahmenplanes nach § 5 SächsNatSchG übernimmt und mit dem<br />

Fachbeitrag dazu die Grundlagen zusammengestellt werden, unterliegt der Fachbeitrag einer fortlaufenden<br />

Aktualisierung und Fortschreibung. Die vorliegende Fassung stellt die 2. Aktualisierung zum<br />

Stand 10/2008 dar.

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