Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 158 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
15 Lärmschutz<br />
Karte: Der Siedlungsbeschränkungsbereich für den Verkehrsflughafen Dresden ist in<br />
Karte 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen.<br />
Hinweis: Im Siedlungsbeschränkungsbereich gelten Beschränkungen für die Bauleitplanung.<br />
Diese sind dem Plansatz Z 15.2 LEP zu entnehmen.<br />
Begründung<br />
zum Siedlungsbeschränkungsbereich<br />
Gemäß Z 15.2 LEP sind in den Regionalplänen Siedlungsbeschränkungsbereiche für Verkehrsflughäfen<br />
und für ausgewählte Verkehrslandeplätze auszuweisen. Dies wird damit begründet, dass die<br />
gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm für eine effektive Lärmvorsorge nicht ausreichen.<br />
Diese Notwendigkeit besteht auch nach der Novellierung des Fluglärmgesetzes vom 31.10.2007 weiterhin<br />
fort. Die gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung von Lärmschutzbereichen basiert auf einem<br />
Prognosehorizont von 10 Jahren. Sie sieht für bestehende Flugplätze höhere Grenzwerte als für neue<br />
oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze vor. Im Falle einer langfristigen Zunahme der Flugbewegungen<br />
oder einer späteren wesentlichen baulichen Erweiterung von Flugplätzen könnten daher für<br />
zwischenzeitlich entstandene Gebäude weit reichende Lärmbetroffenheiten entstehen. Daher wird im<br />
<strong>Regionalplan</strong> unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung von Lärmschutzbereichen<br />
für den Flughafen Dresden auch weiterhin im Sinne einer planerisch weit reichenden Vorsorge<br />
ein Siedlungsbeschränkungsbereich ausgewiesen, der lärmempfindliche Nutzungen in der Umgebung<br />
von Flugplätzen einschränken soll.<br />
Die Fluglärmkontur für den Siedlungsbeschränkungsbereich wurde nach einem zwischen den zuständigen<br />
Staatsministerien abgestimmten Berechnungsverfahren als energieäquivalenter Dauerschallpegel<br />
auf der Grundlage einer langfristigen Prognose der Flugbewegungen berechnet.<br />
Die Beschränkung auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen im Flächennutzungsplan bzw.<br />
Industrie- und Gewerbegebieten im Bebauungsplan wird der inneren Kontur A mit einem energieäquivalenten<br />
Dauerschallpegel von 65 dB (A) zugeordnet. Die äußere Kontur B, in der im Vergleich zur<br />
Kontur A zusätzlich gemischte Bauflächen im Flächennutzungsplan und Misch-, Dorf- und Kerngebiete<br />
im Bebauungsplan ausgewiesen werden dürfen, entspricht einem energieäquivalenten Dauerschallpegel<br />
von 60 dB (A).<br />
In Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, dem Sächsischen<br />
Staatsministerium des Innern (2007) wird für die Region <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> die Notwendigkeit<br />
der Ausweisung eines Siedlungsbeschränkungsbereiches ausschließlich für den Verkehrsflughafen<br />
Dresden gesehen.