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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 151<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Flächenanteil von rund 63 % an der Regionsfläche. Bei Berücksichtigung eines immissionsschutzrechtlich<br />

notwendigen 500 m - Mindestabstandes zur Wohnbebauung in Misch-/Dorfgebieten 57 erhöht<br />

sich diese Fläche auf rund 302 000 ha; das entspricht einem Regionsanteil von etwa 88 %.<br />

Die Ausweisungsmöglichkeit bezieht sich demnach nur auf das tatsächlich für Windenergienutzung<br />

zur Verfügung stehende Plangebiet. Dieses umfasst nur 12 % der Regionsfläche (etwa 41 500 ha).<br />

Demnach werden 0,6 % des tatsächlich zur Verfügung stehenden Plangebietes durch die Vorrang-/<br />

Eignungsgebiete Windenergienutzung in Anspruch genommen.<br />

zu 14.2.1 (Z)<br />

Im Ergebnis der einzelfallbezogenen Landschaftsbildprüfung (s. Schritt 4 der Methodik) konnte auf der<br />

Ebene der <strong>Regionalplan</strong>ung nicht ausgeschlossen werden, dass Windkraftanlagen im Vorrang-<br />

/Eignungsgebiet Windenergienutzung Wölkisch, die über Gesamthöhen von mehr als 100 m verfügen,<br />

zu einer erheblichen landschaftsästhetischen Beeinträchtigung des <strong>Elbtal</strong>bereichs im Raum Diesbar-<br />

Seußlitz und Kleinzadel führen könnten. Daher ist auf der nachgeordneten Planungsebene dieser<br />

Belang besonders zu beachten.<br />

Des Weiteren ist zu beachten, dass der etwa 2,7 km entfernte Talbereich des Ketzerbaches als FFH-<br />

Gebiet "Täler südöstlich Lommatzsch" (Sn-Nr. 86) geschützt ist. Im Managementplan [2007] erfolgte<br />

der Nachweis von den gegenüber Windkraftanlagen störungsempfindlichen Fledermausarten Großes<br />

Mausohr und Mopsfledermaus. In diesem Managementplan wird dem Offenland als Habitat für diese<br />

Fledermausarten eine mögliche größere Bedeutung zugesprochen, als bisher angenommen. So wird<br />

ausgeführt: "Bemerkenswert ist, dass die Mopsfledermaus, die eigentlich als Waldfledermaus einzustufen<br />

ist, auch auf den praxisüblich ackerbaulich genutzten Hochflächen außerhalb des FFH-<br />

Gebietes bei der Nahrungssuche angetroffen werden konnte (Detektornachweise). Offenlandbiotope<br />

scheinen in den Talzügen von Ketzerbach und Käbschützbach eine größere Rolle zu spielen, als das<br />

ansonsten bei dieser Wald-Fledermaus üblich ist." Bei der Ausformung und Konkretisierung des Vorrang-/Eignungsgebietes<br />

Windenergienutzung Wölkisch ist deshalb insbesondere die Nichtbeeinträchtigung<br />

der Teillebensräume dieser gegenüber WKA empfindlichen Fledermausarten zu beachten.<br />

Entlang der 110 kV-Leitung besteht nach naturschutzfachlicher Auskunft ein Rotmilanhabitat. In den<br />

Erhaltungszielen des etwa 2,7 km entfernten SPA-Gebietes Sn-Nr. 27 „Linkselbische Bachtäler“ wird<br />

der Rotmilan als besonders bedeutsam geführt, da er einen repräsentativen Brutvogelmindestbestand<br />

für Sachsen darstellt. Dem Rotmilan wird naturschutzfachlich eine besondere Gefährdung durch<br />

Windkraftanlagen zuerkannt.<br />

Für die aufgeführten Belange sind auf der Ebene der <strong>Regionalplan</strong>ung mögliche Beeinträchtigungen<br />

durch Windkraftanlagen erkannt worden, aber die Erheblichkeit dieser möglichen Beeinträchtigung ist<br />

nicht so hoch eingeschätzt worden, dass sie den Belangen der Windenergienutzung von vornherein<br />

entgegenstehen. 58 Auf der nachfolgenden Planungsebene sind diese Belange im Rahmen der Konkretisierung<br />

und Ausformung des Vorrang-/Eignungsgebietes Wölkisch bzw. in konkreter Kenntnis des<br />

Einzelvorhabens (Standort, Anlagentyp, technische Parameter und Ausrüstung), des zum Planungszeitpunkt<br />

vorliegenden Stands der Technik sowie des Erkenntniszuwachses hinsichtlich des Verhaltens<br />

von Fledermäusen gegenüber Windkraftanlagen zu beachten, indem eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

dieser Belange durch die konkrete Planung ausgeschlossen werden kann. Diese Beachtung<br />

muss nicht automatisch zu einer Höhenbeschränkung der Windkraftanlagen führen. Sie kann ebenso<br />

einfließen in konkrete Bestimmungen im Rahmen eines Bebauungsplanes.<br />

57<br />

„Gemeinsame Handlungsempfehlungen des SMI und des SMUL zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen“<br />

vom 10.08.2007<br />

58 Vgl. dazu auch aktuelle Rechtssprechung: „Dass der Plangeber bei seiner planerischen Abwägung bestimmte,<br />

(spätestens) im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfende Aspekte ausdrücklich unberücksichtigt gelas-<br />

sen hat, lässt nicht darauf schließen, dass er seine Entscheidung als nicht abschließend abgewogen angese-<br />

hen hätte. Maßgeblich und zwingend in die Abwägung einzustellen sind nämlich nur die auf der jeweiligen<br />

Planungsebene erkennbar erheblichen Belange. Es entspricht der gesetzlichen Konzeption übereinander<br />

gestufter Planungsebenen, dass der jeweiliger Plangeber grundsätzlich nur die auf seiner Hierarchieebene<br />

erheblichen Belange abzuwägen hat.“ [OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 06.09.2007, Az.: 8 A 4566/04]

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