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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 150 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Im Urteil des BVerwG v. 17.12.2002 (AZ.: 4 C 15.01) 55 wird hinsichtlich der erforderlichen substanziellen<br />

Möglichkeit zur Windenergienutzung durch die Größe der ausgewiesenen Windenergienutzungsgebiete<br />

ausgeführt:<br />

„Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung läuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich<br />

die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so ist dies, für sich genommen,<br />

noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben<br />

sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation<br />

zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gebietsteile, die für eine Windenergienutzung,<br />

aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen.<br />

Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende Waldflächen sowie Flächen,<br />

die aufgrund der topographischen Lage im Windschatten liegen. Eignet sich nur ein geringer<br />

Teil des Gemeindegebietes für Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße<br />

kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grunde nicht als Indikator für eine missbilligungswerte<br />

Verhinderungstendenz werten.“<br />

Unter Zugrundelegung dieser Rechtssprechung des BVerwG wurde die Regionsfläche ermittelt, über<br />

die de facto keine Ausweisungsmöglichkeit bezüglich Windenergienutzung besteht, da entweder das<br />

Windpotenzial zu gering ist oder aber absolut anerkannte konkurrierende Flächennutzungen bestehen:<br />

o Flächen mit einem zu geringen Windpotenzial 56<br />

Das sind Gebiete mit einer Windleistungsdichte von kleiner als 150 W/m² in 60 m Höhe über<br />

Grund; die in den Karten des Windmessprogramms Sachsen diesbezüglich dargestellten Flächen<br />

entsprechen i. d. R den natürlichen Auenbereichen in den Naturräumen Berg- und Hügelland<br />

mit einer Flächengröße von rund 20 000 ha (rund 6 % der Regionsfläche).<br />

o Flächen mit absolut anerkannter konkurrierender Nutzung<br />

- Siedlungs- und Verkehrsfläche 42 210 ha 19,7 %<br />

- Rohstoffabbauflächen 2 560 ha 0,7 %<br />

- Energiefreileitungen (100 m Breite) 5 800 ha 1,7 %<br />

- Wasserfläche 5 540 ha 1,6 %<br />

- NSG, Nationalpark 15 460 ha 4,5 %<br />

- FFH 37 670 ha 11,0 %<br />

- SPA 54 200 ha 15,8 %<br />

- LSG mit WKA-Verbot 37 380 ha 10,9 %<br />

- Wald 84 570 ha 24,6 %<br />

- Überschwemmungsgebiete 21 600 ha 6,3 %<br />

- Wasserschutzgebiete (Zone 1 und 2) 5 780 ha 1,7 %<br />

Bei den Flächenangaben ist zu beachten, dass sich die aufgeführten Flächen gegenseitig (teilweise<br />

oder auch vollständig) überlagern, z. B. Nationalpark und Naturschutzgebiete mit FFH- und SPA-<br />

Gebieten oder Wasserschutzgebiete mit Überschwemmungsgebieten.<br />

Bei Überlagerung der Flächen mit zu geringem Windpotenzial und der Flächen mit absolut anerkannter<br />

konkurrierender Nutzung ergibt sich eine Flächengröße von rund 215 000 ha; das entspricht einem<br />

55 s. auch Urteile des BVerwG vom 13.03.2003 (Az.: 4 C 4.02) und vom 27.01.2005 (Az.:4 C 5.04) sowie<br />

der Beschluss des BVerwG vom 16.03.2006 (Az.: 4 BN 38.05)<br />

56 Im Zuge der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die am 01.08.2004 in Kraft getreten ist,<br />

hat der Gesetzgeber die Förderung von besonders windschwachen Standorten mit Hilfe der sogenannten<br />

60 % Referenzertragsregelung beschränkt. Konkret fallen Standorte, an denen eine Windenergieanlage<br />

weniger als 60 % des Ertrages des an einem Standort mit genormten Windverhältnissen (Referenzstandort)<br />

erzielt, nicht mehr unter die Förderregelungen des EEG. Nach Einschätzung des Bundesverbandes für Wind-<br />

energie e. V. kann unter Beachtung der auf dem Markt z. Z. gängigen Anlagen der 2 MW - Klasse dieses<br />

60 % Kriterium i. d. R. gerade noch bei einer Windleistungsdichte von etwa 160 W/m² in 65 m Höhe über<br />

Grund eingehalten werden. Demnach weisen Flächen mit einer Windleistungsdichte kleiner als 160 W/m² in<br />

65 m Höhe über Grund unter Beachtung der auf dem Markt z. Z. gängigen Anlagen der 2 MW - Klasse i. d. R.<br />

ein zu geringes Windpotenzial auf. Da im Windmessprogramm Sachsen (1997) die Windleistungsdichte nur für<br />

40 m und 60 m über Grund ermittelt worden ist, wird für die Region dann von einem zu geringen Windpoten-<br />

zial ausgegangen, wenn die Windleistungsdichte kleiner als 150 W/m² in 60 m Höhe über Grund ist.

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